Steueränderungen 2012/2013
Einige steuerrechtliche Änderungen von größerer Bedeutung sind am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für 2013 und einen Ausblick auf die Änderungen, die erst zum kommenden Jahr in Kraft treten werden. Dadurch können schon zu einem frühen Zeitpunkt die Weichen gestellt werden.
Die vorgestellten Änderungen beruhen im Wesentlichen auf dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 und dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG).
Abgeltungssteuer. Abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte werden ab 2012 bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, beim Ausbildungsfreibetrag und bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens nicht mehr berücksichtigt. Insoweit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Bei der Einkommensermittlung einer unterhaltenen Person sind Kapitalerträge zwar ebenfalls nicht mehr als eigene Einkünfte anzugeben. Aber es erfolgt eine Berücksichtigung dieser Erträge über den Begriff der eigenen Bezüge der unterhaltenen Person.
Aufzeichnungspflichten.Die bisherige steuerliche und handelsrechtliche zehnjährige Aufbewahrungsfrist wird nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 in einem ersten Schritt auf acht Jahre verkürzt. Eine weitere Verkürzung auf dauerhaft sieben Jahre soll folgen. Dadurch verringert sich der Umfang der insgesamt in einem Unternehmen aufzubewahrenden Unterlagen. Die Anknüpfung an die steuerliche Festsetzungsfrist bleibt erhalten.
Berufsausbildungskosten. Es wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 klargestellt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind. Der Abzug wird im Bereich der Sonderausgaben geregelt und gilt nicht, wenn Berufsausbildung oder Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Positiv ist hingegen, dass es zu einer Anhebung des Höchstbetrags von 4.000 auf 6.000 EUR im Rahmen des Sonderausgabenabzugs kommt.
Bundesanzeiger. Nach dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 wird der Bundesanzeiger ausschließlich elektronisch über das Internet herausgegeben und ersetzt dauerhaft die gedruckte Ausgabe.
E-Bilanz.Erstmals verpflichtend anzuwenden ist die Neuregelung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, also im Regelfall für das Wirtschaftsjahr 2012 (01.01. bis 31.12.2012) und im Fall des abweichenden Wirtschaftsjahres für 2012/2013 (z. B. 01.04.2012 bis 31.03.2013). Im Erstjahr wird allerdings nicht beanstandet, wenn die Übermittlung noch nicht in elektronischer Form erfolgt.
Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes. Nach der ab 2012 geltenden Neufassung wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten Kindes wird in diesem Zusammenhang angepasst. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes werden beim Ausbildungsfreibetrag nicht mehr in Abzug gebracht.
Erstattungsüberhänge bei den Sonderausgaben. Die steuerliche Berücksichtigung von erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchensteuern wird ab dem Jahr 2012 vereinfacht. Werden Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2–3a EStG (also Rentenversicherung, private Basisaltersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung – nicht aber Unterhalts- oder Versorgungsleistungen) erstattet, ist der Erstattungsbetrag mit im gleichen Veranlagungszeitraum geleisteten gleichartigen Aufwendungen zukünftig zu verrechnen. Dabei werden steuerfreie Zuschüsse zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen über § 10 Abs. 4b Satz 1 EStG mit den erstatteten Aufwendungen gleichgestellt.
Ein danach sich bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 (voll absetzbare Krankenund Pflegeversicherung) und Nr. 4 EStG (Kirchensteuer) ergebender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Erstattungsüberhänge zu Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, die wie Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherung lediglich begrenzt im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 4 EStG angesetzt werden, kommen für eine Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte hingegen nicht in Betracht. Bisher wurde ein solcher Erstattungsüberhang insbesondere bei der Kirchensteuer noch durch die Wiederaufrollung der Steuerfestsetzungen von Vorjahren berücksichtigt. Durch die Neuregelung wird der Erstattungsüberhang mit anderen Aufwendungen der jeweiligen Nummer verrechnet.
Grundfreibetrag.Der Grundfreibetrag steigt ab dem Veranlagungsjahr 2013 von 8.004 Euro auf 8.130 Euro. Gleichzeitig wird der Tarifverlauf entsprechend zur Abmilderung der kalten Progression 2013 und 2014 angepasst.
Kinderbetreuungskosten. Für Eltern bestehen seit dem 1. Januar 2012 deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wer Kinderbetreuungskosten hat, kann diese künftig steuerlich geltend machen. Nur die Aufwendungen an sich müssen – wie bisher – belegt werden können. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Besonders davon werden z. B. Alleinverdiener-Ehen profitieren.
Kinderfreibeträge. Ab 2012 kann ein Elternteil die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages auch dann beantragen, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung des Kinderfreibetrages ist für die Zeiträume allerdings nicht mehr möglich, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
Krankheitskosten.Es kommt ab 2012 zu einer gesetzlichen Regelung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Dies erfolgt als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung. Hiernach muss der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest geführt werden. Ausreichend sind alle geeigneten Beweismittel zum Nachweis der Krankheitskosten.
Da sich aus dieser Änderung der Rechtsprechung erhebliche Erschwernisse ergeben, wird dem Steuerpflichtigen durch die gesetzliche Neufassung von Anfang an Rechtssicherheit in der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglicht. Dabei gibt es für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall 3 verschiedene Vorgaben: I. d. R. erfolgt der Nachweis durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Diese muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Alternativ kommt der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für gesetzlich definierte Maßnahmen in Betracht, z. B. eine Bade- oder Heilkur, psychotherapeutische Behandlung, Betreuung durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen. Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes wird für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen benötigt. Diese muss bestätigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
Pendlerpauschale.Die Vergleichsrechnung zwischen der Pendlerpauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht mehr tageweise, sondern jahresbezogen vorzunehmen. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel daher nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr, ist ein Nachweis erforderlich.
Rentenversicherung.Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt voraussichtlich um 0,6 % auf 19,0 % des Arbeitsentgelts.
Riester-Verträge. Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung weitgehend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen in Kürze über die Neuregelung informiert.
Umzugskostenpauschale.Die Pauschsätze für sonstige Umzugsauslagen wurden ab 2012 auf 1.314 Euro bei Verheirateten und auf 657 Euro bei Ledigen erhöht. Der Erhöhungsbetrag für die Pauschsätze für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten beträgt nun 289 Euro.
Veranlagungsformen. Das Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten wird neu geordnet. Durch eine Reduzierung der Veranlagungsarten werden die Varianten von bisher sieben auf vier verringert. Um zu gewährleisten, dass keine Schlechterstellung der Ehegatten im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen erfolgt, wird die Wahlmöglichkeit einer Einzelveranlagung eingeführt.
Die getrennte Veranlagung entfällt und Ehegatten können sich mit der Einzelveranlagung für die individuelle Besteuerung entscheiden. Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Verbilligte Vermietung. Mit der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66 Prozent wird die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht. Beträgt die ortsübliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 66 Prozent, wird grundsätzlich ohne Totalüberschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und die Vermietung einer Wohnung als vollentgeltlich angesehen. Streitigkeiten hinsichtlich der bislang nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und Auffassung der Finanzverwaltung bei einem Mietzins zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der ortsüblichen Miete vorzunehmenden Totalüberschussprognose werden hierdurch vermieden.