14. Dezember 2012

Steu­er­än­de­rungen 2012/2013

Einige steu­er­recht­liche Ände­rungen von größerer Bedeu­tung sind am 01.01.2012 in Kraft getreten.

Nach­fol­gender Artikel gibt einen Über­blick über die wich­tigsten Ände­rungen für 2013 und einen Ausblick auf die Ände­rungen, die erst zum kommenden Jahr in Kraft treten werden. Dadurch können schon zu einem frühen Zeit­punkt die Weichen gestellt werden.

Die vorge­stellten Ände­rungen beruhen im Wesent­li­chen auf dem Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 und dem Gesetz zur Umset­zung der Beitrei­bungs­richt­linie sowie zur Ände­rung steu­er­li­cher Vorschriften (Beitrei­bungs­richt­linie-Umset­zungs­ge­setz – BeitrR­L­UmsG).

Abgel­tungs­steuer. Abgel­tend besteu­erte Kapi­tal­ein­künfte werden ab 2012 bei der Ermitt­lung der zumut­baren Eigen­be­las­tung, beim Ausbil­dungs­frei­be­trag und bei der Ermitt­lung des Spen­den­ab­zugs­vo­lu­mens nicht mehr berück­sich­tigt. Inso­weit entfällt künftig die Notwen­dig­keit, abgel­tend besteu­erte Kapi­tal­erträge nur für diese Zwecke in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung anzu­geben. Bei der Einkom­menser­mitt­lung einer unter­hal­tenen Person sind Kapi­tal­erträge zwar eben­falls nicht mehr als eigene Einkünfte anzu­geben. Aber es erfolgt eine Berück­sich­ti­gung dieser Erträge über den Begriff der eigenen Bezüge der unter­hal­tenen Person.

Aufzeich­nungs­pflichten.Die bishe­rige steu­er­liche und handels­recht­liche zehn­jäh­rige Aufbe­wah­rungs­frist wird nach dem Entwurf des Jahres­steu­er­ge­setzes 2013 in einem ersten Schritt auf acht Jahre verkürzt. Eine weitere Verkür­zung auf dauer­haft sieben Jahre soll folgen. Dadurch verrin­gert sich der Umfang der insge­samt in einem Unter­nehmen aufzu­be­wah­renden Unter­lagen. Die Anknüp­fung an die steu­er­liche Fest­set­zungs­frist bleibt erhalten.

Berufs­aus­bil­dungs­kosten. Es wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 klar­ge­stellt, dass Aufwen­dungen für eine erst­ma­lige Berufs­aus­bil­dung oder für ein Erst­stu­dium, das zugleich eine Erst­aus­bil­dung vermit­telt, vom Abzug als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten ausge­schlossen sind. Der Abzug wird im Bereich der Sonder­aus­gaben gere­gelt und gilt nicht, wenn Berufs­aus­bil­dung oder Erst­stu­dium im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses statt­finden. Positiv ist hingegen, dass es zu einer Anhe­bung des Höchst­be­trags von 4.000 auf 6.000 EUR im Rahmen des Sonder­aus­ga­ben­ab­zugs kommt.

Bundes­an­zeiger. Nach dem Gesetz zur Ände­rung von Vorschriften über Verkün­dung und Bekannt­ma­chungen sowie der Zivil­pro­zess­ord­nung, des Gesetzes betref­fend die Einfüh­rung der Zivil­pro­zess­ord­nung und der Abga­ben­ord­nung vom 22.12.2011 wird der Bundes­an­zeiger ausschließ­lich elek­tro­nisch über das Internet heraus­ge­geben und ersetzt dauer­haft die gedruckte Ausgabe.

E-Bilanz.Erst­mals verpflich­tend anzu­wenden ist die Neure­ge­lung für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, also im Regel­fall für das Wirt­schafts­jahr 2012 (01.01. bis 31.12.2012) und im Fall des abwei­chenden Wirt­schafts­jahres für 2012/2013 (z. B. 01.04.2012 bis 31.03.2013). Im Erst­jahr wird aller­dings nicht bean­standet, wenn die Über­mitt­lung noch nicht in elek­tro­ni­scher Form erfolgt.

Einkünfte und Bezüge des voll­jäh­rigen Kindes. Nach der ab 2012 geltenden Neufas­sung wird ein voll­jäh­riges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unab­hängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berück­sich­tigt. Nach Abschluss einer erst­ma­ligen Berufs­aus­bil­dung oder eines Erst­stu­diums aller­dings nur, wenn es keiner Erwerbs­tä­tig­keit nach­geht, die seine Zeit und Arbeits­kraft über­wie­gend in Anspruch nimmt. Der Frei­be­trag zur Abgel­tung des Sonder­be­darfs eines sich in Berufs­aus­bil­dung befin­denden, auswärtig unter­ge­brachten Kindes wird in diesem Zusam­men­hang ange­passt. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes werden beim Ausbil­dungs­frei­be­trag nicht mehr in Abzug gebracht.

Erstat­tungs­über­hänge bei den Sonder­aus­gaben. Die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung von erstat­teten Basis­kranken- und gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trägen oder Kirchen­steuern wird ab dem Jahr 2012 verein­facht. Werden Aufwen­dungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2–3a EStG (also Renten­ver­si­che­rung, private Basis­al­ters­vor­sorge, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung – nicht aber Unter­halts- oder Versor­gungs­leis­tungen) erstattet, ist der Erstat­tungs­be­trag mit im glei­chen Veran­la­gungs­zeit­raum geleis­teten gleich­ar­tigen Aufwen­dungen zukünftig zu verrechnen. Dabei werden steu­er­freie Zuschüsse zu Basis­kranken- und gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trägen über § 10 Abs. 4b Satz 1 EStG mit den erstat­teten Aufwen­dungen gleich­ge­stellt.

Ein danach sich bei den Aufwen­dungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 (voll absetz­bare Kran­kenund Pfle­ge­ver­si­che­rung) und Nr. 4 EStG (Kirchen­steuer) erge­bender Erstat­tungs­über­hang ist dem Gesamt­be­trag der Einkünfte hinzu­zu­rechnen. Erstat­tungs­über­hänge zu Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, die wie Arbeits­losen- oder Haft­pflicht­ver­si­che­rung ledig­lich begrenzt im Rahmen der Höchst­be­träge des § 10 Abs. 4 EStG ange­setzt werden, kommen für eine Hinzu­rech­nung zum Gesamt­be­trag der Einkünfte hingegen nicht in Betracht. Bisher wurde ein solcher Erstat­tungs­über­hang insbe­son­dere bei der Kirchen­steuer noch durch die Wieder­auf­rol­lung der Steu­er­fest­set­zungen von Vorjahren berück­sich­tigt. Durch die Neure­ge­lung wird der Erstat­tungs­über­hang mit anderen Aufwen­dungen der jewei­ligen Nummer verrechnet.

Grund­frei­be­trag.Der Grund­frei­be­trag steigt ab dem Veran­la­gungs­jahr 2013 von 8.004 Euro auf 8.130 Euro. Gleich­zeitig wird der Tarif­ver­lauf entspre­chend zur Abmil­de­rung der kalten Progres­sion 2013 und 2014 ange­passt.

Kinder­be­treu­ungs­kosten. Für Eltern bestehen seit dem 1. Januar 2012 deut­liche Erleich­te­rungen bei der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Kinder­be­treu­ungs­kosten. Die Neure­ge­lung verzichtet auf die persön­li­chen Anspruchs­vor­aus­set­zungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbs­tä­tig­keit, Ausbil­dung, Krank­heit, Behin­de­rung. Wer Kinder­be­treu­ungs­kosten hat, kann diese künftig steu­er­lich geltend machen. Nur die Aufwen­dungen an sich müssen – wie bisher – belegt werden können. Im Rahmen des bishe­rigen Abzugs­höchst­be­trags von 2/3 der Aufwen­dungen, höchs­tens 4.000 Euro pro Jahr und Kind werden Kinder­be­treu­ungs­kosten nunmehr einheit­lich als Sonder­aus­gaben berück­sich­tigt. Beson­ders davon werden z. B. Allein­ver­diener-Ehen profi­tieren.

Kinder­frei­be­träge. Ab 2012 kann ein Eltern­teil die Über­tra­gung des dem anderen Eltern­teil zuste­henden Kinder­frei­be­trages auch dann bean­tragen, wenn der andere Eltern­teil mangels Leis­tungs­fä­hig­keit nicht unter­halts­pflichtig ist. Eine Über­tra­gung des Kinder­frei­be­trages ist für die Zeit­räume aller­dings nicht mehr möglich, für die Unter­halts­leis­tungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­ge­setz gezahlt werden. Neu ist auch, dass künftig der Eltern­teil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Über­tra­gung des Frei­be­trages für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Ausbil­dungs­be­darf des Kindes auf den anderen Eltern­teil verhin­dern kann, wenn er Kinder­be­treu­ungs­kosten trägt oder eigenen Betreu­ungs­auf­wand hat.

Krank­heits­kosten.Es kommt ab 2012 zu einer gesetz­li­chen Rege­lung zum Nach­weis der Zwangs­läu­fig­keit von Krank­heits­kosten für den steu­er­li­chen Abzug als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen. Dies erfolgt als Reak­tion auf die geän­derte Recht­spre­chung. Hier­nach muss der Nach­weis einer Krank­heit und der medi­zi­ni­schen Indi­ka­tion der Behand­lung nicht mehr zwin­gend durch ein vor Beginn der Behand­lung einge­holtes amts- oder vertrau­ens­ärzt­li­ches Gutachten oder Attest geführt werden. Ausrei­chend sind alle geeig­neten Beweis­mittel zum Nach­weis der Krank­heits­kosten.

Da sich aus dieser Ände­rung der Recht­spre­chung erheb­liche Erschwer­nisse ergeben, wird dem Steu­er­pflich­tigen durch die gesetz­liche Neufas­sung von Anfang an Rechts­si­cher­heit in der Beur­tei­lung der Anspruchs­vor­aus­set­zungen ermög­licht. Dabei gibt es für den Nach­weis der Zwangs­läu­fig­keit von Aufwen­dungen im Krank­heits­fall 3 verschie­dene Vorgaben: I. d. R. erfolgt der Nach­weis durch eine Verord­nung eines Arztes oder Heil­prak­ti­kers. Diese muss vor Beginn der Heil­maß­nahme oder dem Erwerb des medi­zi­ni­schen Hilfs­mit­tels ausge­stellt worden sein.

Alter­nativ kommt der Nach­weis durch ein amts­ärzt­li­ches Gutachten oder eine ärzt­liche Beschei­ni­gung eines Medi­zi­ni­schen Dienstes der Kran­ken­ver­si­che­rung für gesetz­lich defi­nierte Maßnahmen in Betracht, z. B. eine Bade- oder Heilkur, psycho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung, Betreuung durch eine Begleit­person, medi­zi­ni­sche Hilfs­mittel als allge­meine Gebrauchs­ge­gen­stände des tägli­chen Lebens oder wissen­schaft­lich nicht aner­kannte Behand­lungs­me­thoden, wie Frisch- und Trocken­zel­len­be­hand­lungen. Eine Beschei­ni­gung des behan­delnden Kran­ken­haus­arztes wird für Besuchs­fahrten zu einem für längere Zeit im Kran­ken­haus liegenden Ehegatten oder Kind des Steu­er­pflich­tigen benö­tigt. Diese muss bestä­tigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linde­rung einer Krank­heit entschei­dend beitragen kann.

Pend­ler­pau­schale.Die Vergleichs­rech­nung zwischen der Pend­ler­pau­schale und den tatsäch­lich entstan­denen Kosten für die Benut­zung von öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln ist nicht mehr tage­weise, sondern jahres­be­zogen vorzu­nehmen. Bei Nutzung verschie­dener Verkehrs­mittel müssen die Kosten für öffent­liche Verkehrs­mittel daher nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur wenn diese höher sind als die Entfer­nungs­pau­schale für das gesamte Kalen­der­jahr, ist ein Nach­weis erfor­der­lich.

Renten­ver­si­che­rung.Der Beitrags­satz in der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung sinkt voraus­sicht­lich um 0,6 % auf 19,0 % des Arbeits­ent­gelts.

Riester-Verträge. Um Rück­for­de­rungen von Zulagen bei der Riester-Förde­rung wegen einer schlei­chenden Ände­rung der Zula­ge­be­rech­ti­gung weit­ge­hend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zula­ge­be­rech­tigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindest­bei­trags von 60 Euro vorge­sehen. Die Riester-Förder­be­rech­tigten werden von den Anbie­tern von Alters­vor­sor­ge­ver­trägen in Kürze über die Neure­ge­lung infor­miert.

Umzugs­kos­ten­pau­schale.Die Pausch­sätze für sons­tige Umzugs­aus­lagen wurden ab 2012 auf 1.314 Euro bei Verhei­ra­teten und auf 657 Euro bei Ledigen erhöht. Der Erhö­hungs­be­trag für die Pausch­sätze für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten beträgt nun 289 Euro.

Veran­la­gungs­formen. Das Veran­la­gungs­wahl­recht bei Ehegatten wird neu geordnet. Durch eine Redu­zie­rung der Veran­la­gungs­arten werden die Vari­anten von bisher sieben auf vier verrin­gert. Um zu gewähr­leisten, dass keine Schlech­ter­stel­lung der Ehegatten im Vergleich zu zwei unver­hei­ra­teten Personen erfolgt, wird die Wahl­mög­lich­keit einer Einzel­ver­an­la­gung einge­führt.

Die getrennte Veran­la­gung entfällt und Ehegatten können sich mit der Einzel­ver­an­la­gung für die indi­vi­du­elle Besteue­rung entscheiden. Dabei werden Sonder­aus­gaben, außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen und die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen dem Ehegatten zuge­rechnet, der die Aufwen­dungen wirt­schaft­lich getragen hat.

Verbil­ligte Vermie­tung. Mit der Verein­heit­li­chung der Prozent­grenzen bei verbil­ligter Wohn­raum­über­las­sung auf 66 Prozent wird die Ermitt­lung der Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung verein­facht. Beträgt die orts­üb­liche Miete bei auf Dauer ange­legter Vermie­tung nicht weniger als 66 Prozent, wird grund­sätz­lich ohne Total­über­schuss­pro­gnose die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht unter­stellt und die Vermie­tung einer Wohnung als voll­ent­gelt­lich ange­sehen. Strei­tig­keiten hinsicht­lich der bislang nach der Recht­spre­chung des Bundes­fi­nanz­hofs und Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung bei einem Miet­zins zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der orts­üb­li­chen Miete vorzu­neh­menden Total­über­schuss­pro­gnose werden hier­durch vermieden.