27. Oktober 2012

Steu­er­än­de­rungen 2012

Während im Steu­er­jahr 2011 verhält­nis­mäßig wenige steu­er­recht­liche Ände­rungen in Kraft getreten sind, werden im Jahr 2012 wieder deut­lich mehr Ände­rungen von Bedeu­tung sein. Nach­fol­gender Artikel gibt einen Über­blick über die wich­tigsten Steu­er­än­de­rungen. Dadurch können schon zu einem frühen Zeit­punkt die Weichen gestellt werden.

Die vorge­stellten Ände­rungen beruhen im Wesent­li­chen auf dem Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 und dem Gesetz zur Umset­zung der Beitrei­bungs­richt­linie sowie zur Ände­rung steu­er­li­cher Vorschriften (Beitrei­bungs­richt­linie-Umset­zungs­ge­setz – BeitrR­L­UmsG).

Abgel­tungs­steuer. Abgel­tend besteu­erte Kapi­tal­ein­künfte werden bei der Ermitt­lung der zumut­baren Eigen­be­las­tung, beim Ausbil­dungs­frei­be­trag und bei der Ermitt­lung des Spen­den­ab­zugs­vo­lu­mens nicht mehr berück­sich­tigt. Inso­weit entfällt künftig die Notwen­dig­keit, abgel­tend besteu­erte Kapi­tal­erträge nur für diese Zwecke in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung anzu­geben. Im Rahmen der Unter­halts­leis­tungen werden Kapi­tal­erträge den sons­tigen Bezügen zuge­ordnet.

Ausbil­dungs­frei­be­trag.Der Frei­be­trag zur Abgel­tung des Sonder­be­darfs eines sich in Berufs­aus­bil­dung befin­denden, auswärtig unter­ge­brachten Kindes wird ange­passt. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes werden beim Ausbil­dungs­frei­be­trag nicht mehr in Abzug gebracht. Berufs­aus­bil­dungs­kosten. Der Gesetz­geber hebelt die Recht­spre­chung des Bundes­fi­nanz­hofs zu den Aufwen­dungen für die erst­ma­lige Berufs­aus­bil­dung oder ein Erst­stu­dium aus, indem er „klar­stellt“, dass diese Aufwen­dungen keine Werbungs­kosten oder Betriebs­aus­gaben sind. Als Trost­pflaster wird der als Sonder­aus­gaben zu berück­sich­ti­gende Betrag um 2.000,00 Euro auf nunmehr 6.000,00 Euro erhöht.

E-Bilanz. Erst­mals verpflich­tend anzu­wenden ist die Neure­ge­lung für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, also im Regel­fall für das Wirt­schafts­jahr 2012 (01.01. bis 31.12.2012) und im Fall des abwei­chenden Wirt­schafts­jahres für 2012/2013 (z. B. 01.04.2012 bis 31.03.2013). Im Erst­jahr wird aller­dings nicht bean­standet, wenn die Über­mitt­lung noch nicht in elek­tro­ni­scher Form erfolgt.

Einkünfte und Bezüge des voll­jäh­rigen Kindes.Nach der bishe­rigen Rege­lung waren der Anspruch auf Kinder­geld bzw. die Frei­be­träge für Kinder bei voll­jäh­rigen Kindern neben den sach­li­chen Voraus­set­zungen (wie z. B. Studium) auch davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht über­steigen. Nach der ab 2012 geltenden Neufas­sung wird ein voll­jäh­riges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unab­hängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berück­sich­tigt. Nach Abschluss einer erst­ma­ligen Berufs­aus­bil­dung oder eines Erst­stu­diums aller­dings nur, wenn es keiner Erwerbs­tä­tig­keit nach­geht, die seine Zeit und Arbeits­kraft über­wie­gend in Anspruch nehmen.

Erstat­tungs­über­hänge bei den Sonder­aus­gaben.Die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung von erstat­teten Basis­kranken- und gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trägen oder Kirchen­steuern wird ab dem Jahr 2012 verein­facht. Erfolgen derar­tige Erstat­tungen, ist der Erstat­tungs­be­trag mit den im Veran­la­gungs­zeit­raum getä­tigten gleich­ar­tigen Aufwen­dungen zu verrechnen. Der Diffe­renz­be­trag ist dann als Sonder­aus­gabe zu berück­sich­tigen. Sind die Erstat­tungen höher als die Aufwen­dungen, ergibt sich ein sog. Erstat­tungs­über­hang. Dieser wird bislang im Jahr der ursprüng­li­chen Zahlung derge­stalt berück­sich­tigt, dass das Einkommen des Steu­er­pflich­tigen entspre­chend erhöht wird. Hierzu muss der alte bereits bestands­kräf­tige Steu­er­be­scheid geän­dert werden. Die Neure­ge­lung vermeidet dieses „Wieder­auf­rollen“ der Steu­er­fest­set­zungen aus den Vorjahren und verein­facht somit die Steu­er­praxis für Bürger und Finanzamt erheb­lich.

Grund­er­werb­steuer.Die Grund­er­werb­steuer steht in Abhän­gig­keit von der Gegen­leis­tung (Kauf­preis). Die Grund­er­werb­steuer ist in Schleswig-Holstein zum 1. Januar auf fünf Prozent sowie in Rhein­land-Pfalz zum 1. März 2012 um andert­halb Punkte auf dann eben­falls fünf Prozent gestiegen.

Kinder­be­treu­ungs­kosten. Für Eltern ergeben sich ab dem 1. Januar 2012 deut­liche Erleich­te­rungen bei der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Kinder­be­treu­ungs­kosten. Die Neure­ge­lung verzichtet auf die persön­li­chen Anspruchs­vor­aus­set­zungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbs­tä­tig­keit, Ausbil­dung, Krank­heit, Behin­de­rung.

Wer Kinder­be­treu­ungs­kosten hat, kann diese künftig steu­er­lich geltend machen. Nur die Aufwen­dungen an sich müssen – wie bisher – belegt werden können. Im Rahmen des bishe­rigen Abzugs­höchst­be­trags von 2/3 der Aufwen­dungen, höchs­tens 4.000,00 Euro pro Jahr und Kind werden Kinder­be­treu­ungs­kosten nunmehr einheit­lich als Sonder­aus­gaben berück­sich­tigt.

Kinder­frei­be­träge. Nach bishe­riger Rechts­lage kann bei geschie­denen oder getrennt lebenden Eltern der Kinder­frei­be­trag auf einen Eltern­teil über­tragen werden, wenn der andere Eltern­teil seiner Unter­halts­pflicht dem Kind gegen­über nicht nach­kommt. Die Möglich­keit, sich den Kinder­frei­be­trag des anderen Eltern­teils über­tragen zu lassen, wird nunmehr um die Fälle erwei­tert, in denen der andere Eltern­teil mangels Leis­tungs­fä­hig­keit nicht unter­halts­pflichtig ist. Die Erwei­te­rung der Über­tra­gungs­mög­lich­keit des Kinder­frei­be­trages wirkt sich auch auf die Über­tra­gung des Behin­derten- Pausch­be­trages aus. Künftig kann sich der Eltern­teil, der ein behin­dertes Kind betreut und für dessen Unter­halt über­wie­gend allein aufkommt, neben dem Kinder­frei­be­trag auch den Behin­derten-Pausch­be­trag des Kindes in voller Höhe über­tragen lassen. Neu ist auch, dass künftig der Eltern­teil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Über­tra­gung des Frei­be­trages für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Ausbil­dungs­be­darf des Kindes auf den anderen Eltern­teil verhin­dern kann, wenn er Kinder­be­treu­ungs­kosten trägt oder eigenen Betreu­ungs­auf­wand hat.

Krank­heits­kosten.Krank­heits­kosten werden nur bei Nach­weis der Zwangs­läu­fig­keit als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung berück­sich­tigt. Dabei gibt es 3 Arten des Nach­weises von Aufwen­dungen im Krank­heits­fall, die vor Beginn der Heil­maß­nahme oder dem Kauf medi­zi­ni­scher Hilfs­mittel ausge­stellt sein muss:

Grund­regel: Verord­nung eines Arztes oder Heil­prak­ti­kers.

Beson­dere Maßnahmen, amts­ärzt­li­ches Gutachten oder ärzt­liche Beschei­ni­gung eines Medi­zi­ni­schen Dienstes der Kran­ken­ver­si­che­rung, etwa bei Kuren, psycho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lungen, medi­zi­ni­sche Hilfs­mittel, die als Gebrauchs­ge­gen­stände anzu­sehen sind oder wissen­schaft­lich nicht aner­kannte Behand­lungs­me­thoden.

Kran­ken­be­suche: Bei Besuchs­fahrten zu einem für längere Zeit in einem Kran­ken­haus liegenden Ehegatten oder Kind Beschei­ni­gung des behan­delnden Kran­ken­haus­arztes. Pend­ler­pau­schale. Die Vergleichs­rech­nung zwischen der Pend­ler­pau­schale und den tatsäch­lich entstan­denen Kosten für die Benut­zung von öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln ist nicht mehr tage­weise, sondern jahres­be­zogen vorzu­nehmen. Bei Nutzung verschie­dener Verkehrs­mittel müssen die Kosten für öffent­liche Verkehrs­mittel daher nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur, wenn diese höher sind als die Entfer­nungs­pau­schale für das gesamte Kalen­der­jahr, ist ein Nach­weis erfor­der­lich.

Riester-Verträge. Um Rück­for­de­rungen von Zulagen bei der Riester-Förde­rung wegen einer schlei­chenden Ände­rung der Zula­ge­be­rech­ti­gung weit­ge­hend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zula­ge­be­rech­tigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindest­bei­trags von 60 Euro vorge­sehen. Die Riester-Förder­be­rech­tigten werden von den Anbie­tern von Alters­vor­sor­ge­ver­trägen in Kürze über die Neure­ge­lung infor­miert.

Verbil­ligte Vermie­tung. Mit der Verein­heit­li­chung der Prozent­grenzen bei verbil­ligter Wohn­raum­über­las­sung auf 66 Prozent wird die Ermitt­lung der Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung verein­facht. Beträgt die orts­üb­liche Miete bei auf Dauer ange­legter Vermie­tung nicht weniger als 66 Prozent, wird grund­sätz­lich ohne Total­über­schuss­pro­gnose die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht unter­stellt und die Vermie­tung einer Wohnung als voll­ent­gelt­lich ange­sehen. Strei­tig­keiten hinsicht­lich der bislang nach der Recht­spre­chung des Bundes­fi­nanz­hofs und Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung bei einem Miet­zins zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der orts­üb­li­chen Miete vorzu­neh­menden Total­über­schuss­pro­gnose werden hier­durch vermieden.