24. Mai 2012

Die ertrag­steu­er­liche Organ­schaft

Viele Unter­nehmen bzw. Konzerne beinhalten heut­zu­tage längst nicht mehr nur eine Gesell­schaft, sondern bestehen aus einem regel­rechten Gesell­schafts­ge­bilde. So werden z.B. Geschäftsführungs-GmbH’s gegründet und das eigent­lich opera­tive Geschäft in unter­schied­liche Gesell­schaften aufge­teilt. Meist hat dies steu­er­liche oder haftungs­be­dingte Gründe. Doch der Unter­neh­mens­kreis schließt sich wieder, indem die Unter­neh­mens­ge­sell­schaften zu einer ertrag­steu­er­li­chen Organ­schaft zusam­men­ge­fasst werden. Dies hat durchaus einige steu­er­liche Vorteile. Jedoch kann es auch sinn­voll sein, Gesell­schaften steu­er­lich per Organ­schaft zu verbinden, die an sich nicht zu einem Unter­neh­mens­kreis bzw. zu einem Konzern gehören.

Vorteile. Der größte Vorteil einer ertrag­steu­er­li­chen Organ­schaft besteht darin, dass sich die Gewinne mit etwa­igen Verluste von Gesell­schaften im Organ­kreis beim Organ­träger ausglei­chen lassen. Anstatt einer späteren Nutzung via Verlust­vor­trag lassen sich die Verluste also sofort verwenden und damit Steu­er­zah­lungen für gewinn­brin­gende Gesell­schaften vermeiden. Des Weiteren ist es aber auch möglich, Gewinne via Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag an den Organ­träger weiter­zu­geben, ohne dass hierbei wie bei einer Gewinn­aus­schüt­tung Steuern anfallen.

Voraus­set­zungen. Die Organgesellschaft(en) müssen sich dazu verpflichten, sämt­liche Gewinne an ein einziges Unter­nehmen, den Organ­träger, abzu­führen. Dieser Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag muss auf mindes­tens fünf Jahre abge­schlossen und während seiner gesamten Geltungs­dauer durch­ge­führt werden. Des Weiteren muss dem Organ­träger die Mehr­heit der Stimm­rechte an den Organ­ge­sell­schaften zustehen. Der Organ­träger kann grund­sätz­lich eine Körper­schaft , eine Perso­nen­ge­sell­schaft oder eine natür­liche Person sein. Im Falle einer natür­li­chen Person als Organ­träger, muss diese der unbe­schränkten Steu­er­pflicht unter­liegen. Eine Körper­schaft wie z.B. eine Akti­en­ge­sell­schaft darf nicht steu­er­be­freit sein und muss ihre Geschäfts­lei­tung im Inland haben (eine GmbH muss zusätz­lich auch ihren Sitz im Inland haben). Eine Perso­nen­ge­sell­schaft muss eine eigene gewerb­liche Tätig­keit ausüben und ihre Geschäfts­lei­tung muss eben­falls im Inland liegen. (Bitte beachten Sie, dass hier nur die wesent­li­chen Voraus­set­zungen ange­geben werden können und vor allem zivil­recht­lich eine Reihe weiterer Voraus­set­zungen, beson­ders im Hinblick auf den Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag, exis­tieren.)

Folgen. Besteht eine ertrag­steu­er­liche Organ­schaft, werden die Einkommen der Organ­ge­sell­schaften dem Organ­träger zuge­rechnet und dieser hat die entspre­chenden Einkommen zu versteuern. Die Organ­ge­sell­schaften müssen aller­dings weiterhin ihre eigenen Jahres­ab­schlüsse aufstellen und ihre steu­er­recht­li­chen Gewinne und Einkommen ermit­teln. Des Weiteren sind sie ggf. verpflichtet, Ausgleichs­zah­lungen an außen­ste­hende Anteils­eigner bzw. Minder­heits­ge­sell­schafter zu leisten, die von den Organ­ge­sell­schaften selbst in einer bestimmten Höhe zu versteuern sind.