Die Zinsschranke
Die Zinsschranke sollte ein großes deutsches Fiskalproblem beseitigen: Die Absaugung deutschen Steuersubstrats in andere Länder. Hierfür schränkt sie den steuerlichen Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen ein. Doch wer ist von der ab 2008 anzuwendenden Regelung betroffen und wie funktioniert diese?
Ziel der Regelung. Um in Deutschland weniger Steuern zu zahlen und die Gewinne in Länder mit niedrigeren Steuersätzen zu verlagern, benutzten einige deutsche Gesellschaften die Möglichkeit, Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben geltend zu machen und auf diese Weise ihre in Deutschland zu versteuernden Gewinne zu verringern.
So wurden z.B. ausländische Tochtergesellschaften benutzt, die mit „deutschem“ Eigenkapital ausgestattet wurden, um den in Deutschland ansässigen Firmen Kredite einzuräumen. Die deutschen Gesellschaften konnten so von ihren Gewinnen die Fremdkapitalzinsen steuerlich als Betriebsausgaben in Deutschland abziehen und so ihre Steuerlast senken. Die ausländischen Gesellschaften erhielten Zinserträge, die sie lediglich in den entsprechenden Staaten mit einem z.T. deutlich niedrigeren Steuersatz unterwerfen mussten.
Da es sich oft um ausländische Kapitalgesellschaften handelte, konnten diese „ihre“ Gewinne wieder an die deutschen Kapitalgesellschaften zurückabführen, wobei aufgrund des Dividendenprivilegs des § 8b KStG effektiv nur 5 Prozent dieser abgeführten Gewinne in Deutschland steuerpflichtig waren. Auf diese Weise konnten in Deutschland erwirtschaftete Gewinne systematisch in Niedrigsteuerländer transferiert und steuerbegünstigt wieder zurückgeführt werden.
Natürlich versuchte der Gesetzgeber schon vor der Einführung der Zinsschranke diese Steuerabsaugung zu verhindern; jedoch ohne großen Erfolg. Schließlich wurde mit dem Unternehmenssteuergesetz 2008 die Zinsschrankenregelung eingeführt um diese unerwünschten Gestaltungen mit dem „Vorschlaghammer“ zu verhindern.
Wer ist von der Zinsschranke betroffen? Grundsätzlich unterliegt jeder Betrieb der Zinsschrankenregelung, gleichgültig ob es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt oder um ein Einzelunternehmen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Betrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft generiert. Es gibt jedoch drei Ausnahmen, die von der Anwendung der Zinsschranke befreien:
- Der Saldo zwischen Zinsaufwendungen und Zinserträgen ist kleiner als 3 Millionen Euro.
- Der Betrieb gehört nicht zu einem Konzern.
- Die Eigenkapitalquote des zu einem Konzern gehörigen Betriebs ist am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags höher oder gleich der des Konzerns. Ein Unterschreiten der Eigenkapitalkonzernquote um bis zu zwei Prozentpunkte ist allerdings unschädlich und vermeidet die Anwendung der Zinsschranke.
Für die letzten beiden Ausnahmen existieren jedoch Rückausnahmen für Körperschaften wie z.B. Kapitalgesellschaften.
So greift die zweite Ausnahme nur, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten, der auf den entsprechend beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen betragen und dies nachgewiesen wird. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird die Zinsschranke per Rückausnahme angewendet.
Die dritte Ausnahme wird ebenfalls nur dann angewendet, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsrägers betragen und dies nachgewiesen wird. Auch hier greift die Zinsschranke per Rückausnahme, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind.
Folgen der Anwendung der Zinsschranke. Fällt der Betrieb unter die Anwendung der Zinsschranke, können die Zinsaufwendungen steuerlich ggf. nur begrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden. In Höhe der Zinserträge des Betriebs, sind die Zinsaufwendungen voll abzugsfähig. Fallen die entsprechenden Aufwendungen folglich kleiner oder in gleicher Höhe wie die Zinserträge aus, so führt die Zinsschranke nicht zu einer Einschränkung der Abzugsfähigkeit. Sind die Zinsaufwendungen allerdings höher als die Zinserträge, so können vom entsprechenden Saldo nur 30 Prozent des so genannten EBITDA als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Das EBITDA (earnings before interest taxes depreciation and amortization) ist der grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn erhöht um Zinsaufwendungen und Abschreibungen und erniedrigt um Zinserträge. Die über die Zinserträge und 30 Prozent des EBITDA hinaus gehende Zinsaufwendungen können folglich im entsprechenden Veranlagungszeitraum nicht steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hier greift die Zinsschranke ein und verhindert die volle Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben.
Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag. Allerdings können die entsprechend nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen in die nächsten Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (Zinsvortrag). Das heißt, dass die in den zurückliegenden Jahren nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben später genutzt werden können und den zukünftigen steuerlichen Gewinn vermindern, falls in den betreffenden zukünftigen Jahren die Zinsaufwendungen unter den Zinserträgen liegen, oder darüber hinaus gehen aber unter 30 Prozent des EBITDA ausfallen.
Beträgt der Saldo zwischen den Zinsaufwendungen und den Zinserträgen mindestens 3 Millionen Euro, überschreitet aber nicht 30 Prozent des EBITDA, so kann der ungenutzte Teil des EBITDA in die nächsten fünf Jahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Hier erhöht er dann die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen, so dass die die Zinserträge und 30 Prozent des EBITDA des betreffenden Wirtschaftsjahres übersteigenden Zinsaufwendungen (ggf. z.T.) steuerlich als Betriebsausgaben trotzdem abgezogen werden können.
Fazit. Die Zinsschranke stellt eine äußerst komplizierte und sich stetig fortentwickelnde steuerrechtliche Vorschrift dar. Das Beispiel der Rückausnahmen für Körperschaften zeigt dies beispielhaft relativ deutlich, was z.B. auch dazu führt, dass sich der Bundesfinanzhof dazu verpflichtet fühlt, sich zu einer etwaigen Verfassungswidrigkeit zu äußern (vgl. den entsprechenden Newsartikel im Newsdienst). Ob das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel mit der Zinsschranke erreicht wird, bleibt jedoch zumindest fraglich. Statt dessen besteht die Gefahr, dass Betriebe, die nicht beabsichtigen ihre Gewinne ins Ausland zu verlagern, ihre Zinsaufwendungen steuerlich nicht voll abziehen können.