Steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten
Obwohl dieser Bereich der möglichen Steuerersparnisse in der Praxis relativ leicht umsetzbar ist, ist vielen Steuerpflichtigen nicht klar, dass Sie verschiedene Möglichkeiten haben, Ihre Umzugskosten – sei der Umzug beruflich oder auch privat veranlasst – in ihrer Steuererklärung zumindest zum Teil steuerlich geltend zu machen.
Je nach Grund und Umstand des Umzugs können viele der sich ergebenden Aufwendungen bei der Steuererklärung als Werbungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Des Weiteren ist in den meisten Fällen sowohl eine Berücksichtigung von festgelegten Pauschalen als auch von tatsächlich angefallenen Kosten, welche durch entsprechende Einzelnachweise belegt werden müssen, möglich. Um festzustellen, welche Abzugsmöglichkeit in der jeweiligen Situation des Steuerpflichtigen besteht, muss zunächst bestimmt werden, welche Veranlassung es für den Umzug gegeben hat. So können sowohl berufliche als auch private Gründe ausschlaggebend für einen Umzug sein. In weniger häufigen Fällen muss ein Umzug auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgen, was hier die dritte Abzugsmöglichkeit beschreibt.
Berufliche Veranlassung des Umzugs. Liegen für die Entscheidung zum Umzug ausschließlich berufliche Gründe vor, so können die Kosten, die im Rahmen des Umzugs entstanden sind, als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. Zu den wichtigsten beruflich veranlassten Umzugsgründen gehören u. a. die Fälle, wenn der Arbeitgeber den Umzug strikt fordert, wenn eine Werks- oder Dienstwohnung bezogen oder geräumt werden muss, wenn nach längerer Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle angetreten wird oder auch bei dem Beziehen oder Aufgeben einer Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung.
Fahrzeitverkürzung. Aber auch innerhalb desselben Ortes kann ein beruflich bedingter Umzug anerkannt werden. Und zwar dann, wenn sich dadurch die Fahrzeit des täglichen Arbeitsweges zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Von so einer erheblichen Kürzung kann laut Bundesfinanzhof dann gesprochen werden, wenn die eingesparte Zeit mindestens 60 Minuten am Tag beträgt, also müsste sich je Hin- und Rückfahrt eine Zeitersparnis von mindestens 30 Minuten ergeben.
Pauschbeträge und tatsächliche Kosten. Interessant ist, dass die anzusetzenden Pauschalen im Laufe dieses Jahres leicht angehoben wurden. So beträgt die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen bspw. für Verheiratete bei Umzügen, die ab dem 01.01.2010 stattgefunden haben 1.271 €, bei Umzügen ab dem 01.01.2011 sind es 1.279 € und bei Umzügen ab dem 01.08.2011 schon 1.283 €. Ein ähnlicher Anstieg ist bei den Umzugsauslagen für Ledige, bei dem Zuschlag für weitere Personen wie bspw. Kinder sowie bei dem Pauschbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht festzustellen. Sind die tatsächlich angefallenen Kosten höher als die festgelegten Pauschbeträge, so können in der Steuererklärung auch diese tatsächlich angefallenen Aufwendungen angegeben werden, sie müssen jedoch sowohl der Höhe als auch der beruflichen Veranlassung nach nachgewiesen werden können. Hier ist außerdem anzumerken, dass bei Angabe der tatsächlichen Kosten die Erbringung des erforderlichen Nachweises, ob eine Anschaffung im Rahmen des Umzugs tatsächlich beruflich oder doch eher privat veranlasst ist, in der Praxis häufig problematisch ist. Ist der Steuerpflichtige in den letzten 5 Jahren schon mal aus beruflichen Gründen umgezogen, ist des Weiteren zu beachten, dass bei dem jetzigen Umzug dann der sogenannte Häufigkeitszuschlag Anwendung findet, wodurch sich die abzugsfähige Umzugspauschale um 50 % erhöht.
Absetzbare Aufwendungen. Zu den abzugsfähigen Umzugskosten zählen unter anderem die oben genannten Pauschbeträge für Umzugsauslagen, Transportkosten für die Möbel, Mietkosten für die alte Wohnung während der Kündigungsfrist, Kosten für die Suche und Besichtigung einer neuen Wohnung, Wohnungsvermittlungsgebühren sowie umzugsbedingte Unterrichtskosten, wenn Kinder aufgrund des Umzugs Nachhilfeunterricht in Anspruch nehmen müssen.
Private Veranlassung des Umzugs. Die Aufwendungen, die im Rahmen eines privaten Umzugs entstehen, gehören grundsätzlich zu den typisch privaten Lebenshaltungskosten. Dementsprechend stellen sie in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen dar und sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Dennoch kommen aber auch bei Umzügen aus privaten Gründen Steuerermäßigungen in Betracht: Gemäß § 35a EStG können die angefallenen Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einer bestimmten Höhe direkt von der sich ergebenden Steuerschuld abgezogen werden und begründen somit eine sich lohnende Ermäßigung der tatsächlich zu zahlenden Steuer.
Haushaltsnahe Dienstleistungen. In das Spektrum der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen unter anderem Renovierungsarbeiten des ausziehenden Mieters, Transportkosten der Möbel, Kosten der notwendigen Hausreinigung, Modernisierungsmaßnahmen sowie Pflegearbeiten im Garten. In seinem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 15.02.2010 nennt das Bundesministerium für Finanzen als Voraussetzung für die Anerkennung von Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen müssen. Für eine solche Feststellung wird bei Mietverhältnissen regelmäßig das im Mietvertrag festgelegte Datum herangezogen.
Umzug aus gesundheitlichen Gründen. Weniger häufig, aber deswegen nicht weniger wichtig sind die Fälle, in denen der Umzug durch rein gesundheitliche Gründe veranlasst ist. Bei einem Umzug aufgrund von Krankheit oder Behinderung besteht nämlich die Möglichkeit, dass es zu einem Abzug der angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt, sofern die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Der Bundesfinanzhof fordert hierfür aber explizit, dass der Wohnungswechsel nicht nur eine allgemein gesundheitlich vorbeugende Maßnahme darstellt, sondern dass er dazu dient, den Zweck der Heilung oder den der Verbesserung der Erträglichkeit der Krankheit zu fördern und zu erhöhen (BFH, 08.10.2008, VI B 66/08).
Fazit. Abschließend kann also festgehalten werden, dass es sich infolge eines Umzugs in der Regel immer zu prüfen lohnt, ob die sich ergebenen Umzugskosten nicht in einen steuerlichen Vorteil gewandelt werden können.