28. Dezember 2011

Steu­er­liche Berück­sich­ti­gung von Umzugs­kosten

Obwohl dieser Bereich der mögli­chen Steu­er­erspar­nisse in der Praxis relativ leicht umsetzbar ist, ist vielen Steu­er­pflich­tigen nicht klar, dass Sie verschie­dene Möglich­keiten haben, Ihre Umzugs­kosten – sei der Umzug beruf­lich oder auch privat veran­lasst – in ihrer Steu­er­erklä­rung zumin­dest zum Teil steu­er­lich geltend zu machen.

Je nach Grund und Umstand des Umzugs können viele der sich erge­benden Aufwen­dungen bei der Steu­er­erklä­rung als Werbungs­kosten, haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen oder unter bestimmten Voraus­set­zungen auch als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen aner­kannt werden.

Des Weiteren ist in den meisten Fällen sowohl eine Berück­sich­ti­gung von fest­ge­legten Pauschalen als auch von tatsäch­lich ange­fal­lenen Kosten, welche durch entspre­chende Einzel­nach­weise belegt werden müssen, möglich. Um fest­zu­stellen, welche Abzugs­mög­lich­keit in der jewei­ligen Situa­tion des Steu­er­pflich­tigen besteht, muss zunächst bestimmt werden, welche Veran­las­sung es für den Umzug gegeben hat. So können sowohl beruf­liche als auch private Gründe ausschlag­ge­bend für einen Umzug sein. In weniger häufigen Fällen muss ein Umzug auch aus gesund­heit­li­chen Gründen erfolgen, was hier die dritte Abzugs­mög­lich­keit beschreibt.

Beruf­liche Veran­las­sung des Umzugs. Liegen für die Entschei­dung zum Umzug ausschließ­lich beruf­liche Gründe vor, so können die Kosten, die im Rahmen des Umzugs entstanden sind, als Werbungs­kosten in der Steu­er­erklä­rung abge­setzt werden. Zu den wich­tigsten beruf­lich veran­lassten Umzugs­gründen gehören u. a. die Fälle, wenn der Arbeit­geber den Umzug strikt fordert, wenn eine Werks- oder Dienst­woh­nung bezogen oder geräumt werden muss, wenn nach längerer Arbeits­lo­sig­keit wieder eine Stelle ange­treten wird oder auch bei dem Beziehen oder Aufgeben einer Zweit­woh­nung im Rahmen einer beruf­lich begrün­deten doppelten Haus­halts­füh­rung.

Fahr­zeit­ver­kür­zung. Aber auch inner­halb desselben Ortes kann ein beruf­lich bedingter Umzug aner­kannt werden. Und zwar dann, wenn sich dadurch die Fahr­zeit des tägli­chen Arbeits­weges zwischen der Wohnung und der Arbeits­stätte erheb­lich verkürzt. Von so einer erheb­li­chen Kürzung kann laut Bundes­fi­nanzhof dann gespro­chen werden, wenn die einge­sparte Zeit mindes­tens 60 Minuten am Tag beträgt, also müsste sich je Hin- und Rück­fahrt eine Zeit­er­sparnis von mindes­tens 30 Minuten ergeben.

Pausch­be­träge und tatsäch­liche Kosten. Inter­es­sant ist, dass die anzu­set­zenden Pauschalen im Laufe dieses Jahres leicht ange­hoben wurden. So beträgt die Pauschale für sons­tige Umzugs­aus­lagen bspw. für Verhei­ra­tete bei Umzügen, die ab dem 01.01.2010 statt­ge­funden haben 1.271 €, bei Umzügen ab dem 01.01.2011 sind es 1.279 € und bei Umzügen ab dem 01.08.2011 schon 1.283 €. Ein ähnli­cher Anstieg ist bei den Umzugs­aus­lagen für Ledige, bei dem Zuschlag für weitere Personen wie bspw. Kinder sowie bei dem Pausch­be­trag für umzugs­be­dingten zusätz­li­chen Unter­richt fest­zu­stellen. Sind die tatsäch­lich ange­fal­lenen Kosten höher als die fest­ge­legten Pausch­be­träge, so können in der Steu­er­erklä­rung auch diese tatsäch­lich ange­fal­lenen Aufwen­dungen ange­geben werden, sie müssen jedoch sowohl der Höhe als auch der beruf­li­chen Veran­las­sung nach nach­ge­wiesen werden können. Hier ist außerdem anzu­merken, dass bei Angabe der tatsäch­li­chen Kosten die Erbrin­gung des erfor­der­li­chen Nach­weises, ob eine Anschaf­fung im Rahmen des Umzugs tatsäch­lich beruf­lich oder doch eher privat veran­lasst ist, in der Praxis häufig proble­ma­tisch ist. Ist der Steu­er­pflich­tige in den letzten 5 Jahren schon mal aus beruf­li­chen Gründen umge­zogen, ist des Weiteren zu beachten, dass bei dem jetzigen Umzug dann der soge­nannte Häufig­keits­zu­schlag Anwen­dung findet, wodurch sich die abzugs­fä­hige Umzugs­pau­schale um 50 % erhöht.

Absetz­bare Aufwen­dungen. Zu den abzugs­fä­higen Umzugs­kosten zählen unter anderem die oben genannten Pausch­be­träge für Umzugs­aus­lagen, Trans­port­kosten für die Möbel, Miet­kosten für die alte Wohnung während der Kündi­gungs­frist, Kosten für die Suche und Besich­ti­gung einer neuen Wohnung, Wohnungs­ver­mitt­lungs­ge­bühren sowie umzugs­be­dingte Unter­richts­kosten, wenn Kinder aufgrund des Umzugs Nach­hil­fe­un­ter­richt in Anspruch nehmen müssen.

Private Veran­las­sung des Umzugs. Die Aufwen­dungen, die im Rahmen eines privaten Umzugs entstehen, gehören grund­sätz­lich zu den typisch privaten Lebens­hal­tungs­kosten. Dementspre­chend stellen sie in der Regel keine außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen dar und sind grund­sätz­lich nicht als Werbungs­kosten abziehbar. Dennoch kommen aber auch bei Umzügen aus privaten Gründen Steu­er­ermä­ßi­gungen in Betracht: Gemäß § 35a EStG können die ange­fal­lenen Kosten als haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen bis zu einer bestimmten Höhe direkt von der sich erge­benden Steu­er­schuld abge­zogen werden und begründen somit eine sich lohnende Ermä­ßi­gung der tatsäch­lich zu zahlenden Steuer.

Haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen. In das Spek­trum der haus­halts­nahen Dienst­leis­tungen fallen unter anderem Reno­vie­rungs­ar­beiten des auszie­henden Mieters, Trans­port­kosten der Möbel, Kosten der notwen­digen Haus­rei­ni­gung, Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen sowie Pfle­ge­ar­beiten im Garten. In seinem Anwen­dungs­schreiben zu § 35a EStG vom 15.02.2010 nennt das Bundes­mi­nis­te­rium für Finanzen als Voraus­set­zung für die Aner­ken­nung von Umzugs­kosten als haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen, dass die Maßnahmen in einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang zu dem Umzug stehen müssen. Für eine solche Fest­stel­lung wird bei Miet­ver­hält­nissen regel­mäßig das im Miet­ver­trag fest­ge­legte Datum heran­ge­zogen.

Umzug aus gesund­heit­li­chen Gründen. Weniger häufig, aber deswegen nicht weniger wichtig sind die Fälle, in denen der Umzug durch rein gesund­heit­liche Gründe veran­lasst ist. Bei einem Umzug aufgrund von Krank­heit oder Behin­de­rung besteht nämlich die Möglich­keit, dass es zu einem Abzug der ange­fal­lenen Aufwen­dungen als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung kommt, sofern die Kosten die zumut­bare Eigen­be­las­tung über­steigen. Der Bundes­fi­nanzhof fordert hierfür aber explizit, dass der Wohnungs­wechsel nicht nur eine allge­mein gesund­heit­lich vorbeu­gende Maßnahme darstellt, sondern dass er dazu dient, den Zweck der Heilung oder den der Verbes­se­rung der Erträg­lich­keit der Krank­heit zu fördern und zu erhöhen (BFH, 08.10.2008, VI B 66/08).

Fazit. Abschlie­ßend kann also fest­ge­halten werden, dass es sich infolge eines Umzugs in der Regel immer zu prüfen lohnt, ob die sich erge­benen Umzugs­kosten nicht in einen steu­er­li­chen Vorteil gewan­delt werden können.