Energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent und entsprechend der Zielsetzung der Industriestaaten bis 2050 um mindestens 80 Prozent zu senken.
Erhebliche Potenziale zur Energie- und CO2-Einsparung werden insbesondere im Gebäudebereich bzw. -bestand gesehen. Mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 06.06.2011 sollen zusätzliche Anreize zur energetischen Gebäudesanierung geschaffen werden. Während der Bundestag den Gesetzesentwurf am 30.06.2011 beschlossen hat, verweigerte der Bundesrat am 08.07.2011 seine Zustimmung. Es ist daher offen, ob der Gesetzesentwurf umgesetzt werden wird. Auf Antrag des Landes Baden-Württemberg hat der Bundesrat am 23. September den Vermittlungsausschuss angerufen. Alternativ steht ein Förderprogramm der KfW-Bank für zinsgünstige Kredite zur Disposition.
Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen. Der Gesetzesentwurf sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vor. Die Förderung bezieht sich – wie die vergleichbaren Förderprogramme durch die Bankengruppe der KfW – auf Wohngebäude. Gefördert werden Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Die Förderung wird zielgerichtet ausgestaltet. Sie stellt auf das energetische Ergebnis der durchgeführten Baumaßnahmen ab und setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Aufwendungen für die Maßnahmen werden im Falle einer Einkunftserzielung über zehn Jahre im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart abgeschrieben. Steuerpflichtige, die das Objekt selbst nutzen, können die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen.
Absetzungsmöglichkeiten von Vermietern. Vermieter sollen über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich 10 % des Herstellungsaufwands als erhöhte Absetzungen bei den Werbungskosten zu den Mieteinkünften geltend machen können. Sofern die Mietimmobilie im Betriebsvermögen ist, mindert die AfA entsprechend den Gewinn.
Absetzungsmöglichkeiten bei selbst genutzten Immobilien. Besitzer von selbst genutzten Häusern oder Eigentumswohnungen dürfen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Sanierungsmaßnahme und in den folgenden 9 Kalenderjahren jeweils bis zu 10 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Neben nachträglichen Herstellungskosten sollen auch Sanierungsaufwendungen, die steuerrechtlich Erhaltungsaufwendungen darstellen, steuerlich gefördert werden. Denn anders als bei Steuerpflichtigen, die ihre Gebäude zur Einkunftserzielung nutzen, sind Erhaltungsaufwendungen an einem Gebäude bei Selbstnutzern grundsätzlich einkommensteuerrechtlich irrelevant.
Details. Energetische Sanierungsmaßnahmen werden bei solchen Gebäuden gefördert, bei denen mit der Herstellung des Gebäudes vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde. Zu den begünstigten Immobilien gehören im Inland belegene und zu Wohnzwecken verwendete Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Durch die Sanierungsmaßnahmen muss insbesondere der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert werden und der Wärmeverlust darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Gefördert werden Baumaßnahmen, mit denen insbesondere erreicht wird, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet. Wie bei den vergleichbaren Sanierungsprogrammen des Bundes durch die KfW-Bankengruppe ist Voraussetzung für die Geltendmachung der erhöhten Absetzungen, dass eine sachkundige Person im Sinne des § 21 EnEV die Voraussetzungen des Satzes 1 bestätigt. Um staatliche Doppelförderung zu vermeiden, gibt es die neuen steuerlichen Privilegien nur, wenn für die Maßnahmen keine erhöhten Absetzungen nach den Regeln für Objekte in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmäler gewährt werden und es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt. Das sind beispielsweise zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z. B. KfW-Darlehen). Die neue Vergünstigung kann nicht mit einer Förderung nach dem Investitionszulagengesetz oder der ehemaligen Eigenheimzulage kombiniert werden. Die Fördervoraussetzungen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sind auch dann erfüllt, wenn ihre Teile unentgeltlich von Dritten bewohnt werden.
Fazit. Die vorgesehenen Regelungen sind sehr erfreulich – sollten diese doch noch verabschiedet werden. Gefördert werden Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen werden. Hauseigentümer sollten also noch einige Monate warten, bevor sie energetische Sanierungsmaßnahmen in Auftrag geben.