8. Dezember 2011

Gesetz­geber: Abzugs­fä­hig­keit der Erst­stu­di­ums­kosten erhöht aber weiterhin nur begrenzt abzugs­fähig

Ein Studium ist heut­zu­tage eine teure Ange­le­gen­heit. So kommen zu den Kosten für Bücher und Vorle­sungs­un­ter­lagen mitt­ler­weile auch noch Studi­en­ge­bühren, die sich im Laufe der Jahre auf mehrere Tausend Euro summieren können. Wie kann man also den Staat an den Kosten betei­ligen und diese steu­er­lich geltend machen?

Grund­sätz­lich kommen zwei Möglich­keiten in Betracht, die Kosten steu­er­lich zu berück­sich­tigen: Als vorweg­ge­nom­mene Werbungs­kosten oder als Sonder­aus­gaben.

Kosten des Erst­stu­diums als Werbungs­kosten. Grund­sätz­lich wäre es denkbar zu argu­men­tieren, dass die Kosten des Erst­stu­diums im Rahmen der zukünf­tigen beruf­li­chen Tätig­keit entstehen und somit als so genannte vorweg­ge­nom­mene Werbungs­kosten schon während des Studiums zu berück­sich­tigen sind. Seit 2004 hat der Gesetz­geber jedoch die Kosten für eine erst­ma­lige Berufs­aus­bil­dung oder ein Erst­stu­dium als nicht­ab­zugs­fä­hige Ausgaben dekla­riert, es sei denn, sie erfolgen im Rahmen eines (aktu­ellen) Dienst­ver­hält­nisses. Somit schied ein Werbunsg­kos­ten­abzug aus. Im Rahmen zweier Urteile vom 28. Juli 2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) stellte der Bundes­fi­nanzhof (BFH) diese Rege­lung in Frage und brachte damit einen entspre­chenden Werbungs­kos­ten­abzug wieder ins Gespräch. Der Gesetz­geber hat aber darauf kürz­lich mit dem Gesetz zur Umset­zung der Beitrei­bungs­richt­linie sowie zur Ände­rung steu­er­li­cher Vorschriften reagiert und gesetz­lich nun eindeutig, wie auf Verlangen des BFH, gere­gelt, dass Aufwen­dungen des Steu­er­pflich­tigen für seine erst­ma­lige Berufs­aus­bil­dung oder für ein Erst­stu­dium, das zugleich eine Erst­aus­bil­dung vermit­telt, keine Werbungs­kosten sind, wenn diese Berufs­aus­bil­dung oder dieses Erst­stu­dium nicht im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses statt­finden. Diese Rege­lung greift rück­wir­kend ab 2004, was wohl auch verfas­sungs­recht­lich zulässig ist, da sie der gefes­tigten Recht­spre­chung und Rechts­praxis entspricht, die vor der Recht­spre­chungs­än­de­rung des BFH im Juli 2011 vorherrschte.

Kosten des Erst­stu­diums als Sonder­aus­gaben. Statt eines Werbungs­kos­ten­ab­zugs sieht der Gesetz­geber aber eine andere Möglich­keit der steu­er­li­chen Geltend­ma­chung vor. So lassen sich Aufwen­dungen für ein Erst­stu­dium als Sonder­aus­gaben von der steu­er­li­chen Bemes­sungs­grund­lage abziehen und können somit die Einkom­men­steu­er­last vermin­dern. Hier gibt es zumin­dest auch Posi­tives vom Gesetz zur Umset­zung der Beitrei­bungs­richt­linie sowie zur Ände­rung steu­er­li­cher Vorschriften zu berichten, denn dieses sieht ab 2012 eine Erhö­hung der Abzugs­grenze von 4.000 Euro auf 6.000 Euro im Kalen­der­jahr vor. So lassen sich ab 2012 pro Kalen­der­jahr bis zu 6.000 Euro Sonder­aus­gaben für ein Erst­stu­dium geltend machen. Der Gesetz­geber begründet diese Erhö­hung mit der verstärkten Erhe­bung von Studi­en­ge­bühren.

Hinweis: Erfolgt das Erst­stu­dium im Anschluss an eine bereits abge­schlos­sene Berufs­aus­bil­dung, so können die Aufwen­dungen hierfür statt als der Höhe nach begrenzte Sonder­aus­gaben als Werbungs­kosten berück­sich­ti­gungs­fähig sein, da dann das Studium nicht mehr eine erst­ma­lige Berufs­aus­bil­dung vermit­telt. Beispiel: Eine Kran­ken­schwester mit abge­schlos­sener Berufs­aus­bil­dung studiert im Anschluss Medizin.