2. Dezember 2011

Besteue­rung des Perso­nal­ra­batts für Mitar­beiter in der Auto­mo­bil­branche

Mitar­beiter eines Auto­mo­bil­un­ter­neh­mens erhalten oftmals Vergüns­ti­gungen beim Kauf eines Autos. Diese Vergüns­ti­gung stellt grund­sätz­lich einen geld­werten Vorteil dar, der wie Arbeits­lohn auch zu versteuern ist.

Grund­sätz­lich werden geld­werte Vorteile aus der vergüns­tigten Abgabe von Waren, die der Arbeit­geber typi­scher­weise an Kunden und nicht über­wie­gend nur an seine Mitar­beiter vertreibt oder herstellt nach den um 4 Prozent gemin­derten Endpreisen an Letzt­ver­brau­cher bemessen. Die Spanne zwischen dem sich hieraus erge­benden Preis und dem an den Mitar­beiter ausge­ge­benen rabat­tierten Preis, ergibt dann den geld­werten Vorteil. Hiervon bleiben aller­dings 1.080 EUR steu­er­frei.

Endpreis bei Kraft­fahr­zeugen. Autos werden heut­zu­tage meist unter der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung mit z.T. hohen Rabatten verkauft. Der Endpreis bei Kraft­fahr­zeugen, die an die eigenen Mitar­beiter eines Unter­neh­mens abge­geben werden, das diese herstellt oder vertreibt (nicht über­wie­gend an eigene Arbeit­nehmer) kann daher grund­sätz­lich mit dem tatsäch­li­chem Ange­bots­preis anstelle des empfoh­lenen Preises ange­setzt werden. Da die Ermitt­lung dieses tatsäch­li­chen Preises aller­dings fast immer schwierig sein dürfte, wurde im Rahmen eines BMF – Schrei­bens eine Verein­fa­chungs­regel einge­führt. Hier­nach kann der Endpreis ermit­telt werden, indem 80 Prozent des Preis­nach­lasses, der durch­schnitt­lich beim Verkauf an fremde Letzt­ver­brau­cher im allge­meinen Geschäfts­ver­kehr tatsäch­lich gewährt wird, vom unver­bind­lich empfoh­lenen Preis abge­zogen werden.

Ermitt­lung des geld­werten Vorteils. Ist der rele­vante Endpreis des Kraft­fahr­zeugs ermit­telt, wird er noch wie ein normaler Waren­bezug um 4 Prozent gemin­dert und anschlie­ßend dem vom Arbeit­nehmer gezahlten Entgelt gegen­über­ge­stellt. Anschlie­ßend zieht man noch 1.080 EUR als Frei­be­trag ab und erhält letzt­lich den zu versteu­ernden geld­werten Vorteil. Der Frei­be­trag gilt aller­dings nur einmal pro Kalen­der­jahr.

Beispiel. Mitar­beiter A erhält von seinem Arbeit­geber, dem Auto­händler B, einen Neuwagen zum Preis von 32.000 EUR. Die unver­bind­liche Preis­emp­feh­lung für dieses Auto beträgt 40.000 EUR. Durch­schnitt­lich wird den Kunden ein Rabatt in Höhe von 4.000 EUR gewährt. Der geld­werte Vorteil ermit­telt sich folgen­der­maßen:

UVP 40.000 EUR
abzgl. 80 % von 4.000 EUR -3.200 EUR
Endpreis 36.800 EUR
abzgl. 4 % -1.472 EUR
Kauf­preis für A -32.000 EUR
Vergüns­ti­gung für A 3.328 EUR
abzgl. Rabatt­frei­be­trag -1.080 EUR
zu versteu­ernder Vorteil 2.248 EUR