30. November 2011

Löst das Erwerben von Apps im App-Store Umsatz­steuer aus?

Der Vertrieb von Apps (abge­kürzt für Appli­ca­tions) erfreut sich seit ein paar Jahren parallel mit dem Erfolg des iPhones und des iPods sowie neuer­dings auch des iPads großer Beliebt­heit. So lassen sich inner­halb kürzester Zeit mehr und weniger nütz­liche Apps herun­ter­laden, mit denen alltäg­liche aber auch spezi­elle Aufgaben und Probleme leichter ausge­führt werden können. Doch fällt für die Apps Umsatz­steuer an und kann sie ggf. als Vorsteuer abge­zogen werden?

Apps als sons­tige Leis­tung. Der App-Store selbst wird vom ameri­ka­ni­schen Apple-Konzern in Luxem­burg als Unter­nehmen betrieben. Er stellt die Apps als Soft­ware zum Down­load bereit. Hierbei handelt es sich umsatz­steu­er­recht­lich grund­sätz­lich um eine sons­tige Leis­tung, die auf dem elek­tro­ni­schen Wege erbracht wird. Je nachdem wer Leis­tungs­emp­fänger ist, vari­iert der Ort der sons­tigen Leis­tung und auch die weiteren umsatz­steu­er­li­chen Folgen.

Leis­tungs­emp­fänger ist ein Nicht-Unter­nehmer in Deutsch­land. Ist der Leis­tungs­emp­fänger, also derje­nige der die App herun­ter­lädt, ein Nicht-Unter­nehmer, der in Deutsch­land ansässig ist, so liegt der Ort der sons­tigen Leis­tung dort, wo der Leis­tende, der App-Store, sein Unter­nehmen betriebt, folg­lich in Luxem­burg. Dort ist der Umsatz auch steu­er­pflichtig und nicht in Deutsch­land. Der Kunde bezahlt in der Regel die Umsatz­steuer mit, da diese auf den Netto-Preis norma­ler­weise aufge­schlagen wird. Da er jedoch kein Unter­nehmer ist, kann er auch keine Vorsteuer geltend machen.

Leis­tungs­emp­fänger ist ein Unter­nehmer in Deutsch­land. Ist der Leis­tungs­emp­fänger ein Unter­nehmer und bezieht er die App für Zwecke seines Unter­neh­mens, so liegt der Ort der sons­tigen Leis­tung in Deutsch­land, am Sitzort des Unter­neh­mers, von dem aus er sein Unter­nehmen betreibt. Der Umsatz ist somit umsatz­steu­erbar und auch umsatz­steu­er­pflichtig in Deutsch­land. In diesem Fall schuldet sogar der Leis­tungs­emp­fänger die Umsatz­steuer für den Umsatz der App, während der Leis­tende, der App-Store, eine Rech­nung ohne Umsatz­steu­er­aus­weis auszu­stellen hat. In dieser ist auch auf den Über­gang der Umsatz­steu­er­schuld­ner­schaft auf den Leis­tungs­emp­fänger hinzu­weisen. Der leis­tungs­emp­fan­gende Unter­nehmer kann aber auch die Umsatz­steuer für seine bestellte App zeit­gleich und in iden­ti­scher Höhe wie die von ihm geschul­dete Umsatz­steuer als Vorsteuer abziehen. Ist er aller­dings nicht zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt z.B. als Klein­un­ter­nehmer, kann er die Vorsteuer nicht abziehen und muss tatsäch­lich die geschul­dete Umsatz­steuer an das Finanzamt bezahlen.

Bezieht der in Deutsch­land ansäs­sige Unter­nehmer als Leis­tungs­emp­fänger die Leis­tung nicht für sein Unter­nehmen, liegt der Leis­tungsort wieder wie beim Privat­mann in Luxem­burg und es entsteht in Deutsch­land keine Umsatz­steuer.

Fazit. Die umsatz­steu­er­li­chen Folgen von alltäg­li­chen Hand­lungen wie z.B. dem Herun­ter­laden von Apps im App-Store ist ein typi­sches Beispiel für die Komple­xität des Steu­er­rechts. Je nach Art des Leis­tungs­emp­fän­gers können völlig unter­schied­liche Folgen entstehen. Lassen Sie sich also im Zweifel immer von ihrem Steuer­berater unter­stützen, falls sie sich über die steu­er­li­chen Folgen ihres Handelns nicht im Klaren sind.