2. November 2011

Steu­er­liche Abzugs­fä­hig­keit der Aufwen­dungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits­stätte

Die Abzugs­fä­hig­keit von Aufwen­dungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits­stätte waren immer wieder Gegen­stand poli­ti­scher Diskus­sionen und Geset­zes­än­de­rungen. Zwischen­durch wurden ihnen sogar die Werbungs­kos­ten­ei­gen­schaft abge­spro­chen und vorge­schrieben sie ledig­lich wie Werbungs­kosten zu behan­deln. Schließ­lich griff das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt ein und zwang den Gesetz­geber eine neue Rege­lung zu schaffen. Der vorlie­gende Artikel gibt hier­über einen Über­blick.

Allge­meines. Die Aufwen­dungen der Arbeit­nehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits­stätte werden über die Entfer­nungs­pau­schale abge­golten. Diese beträgt verkehrs­mit­tel­un­ab­hängig 0,30 EUR pro vollem Entfer­nungs­ki­lo­meter zwischen Wohnung und regel­mä­ßiger Arbeits­stätte und pro Arbeitstag an dem der Arbeit­nehmer seine regel­mä­ßige Arbeits­stätte aufsucht. D.h. egal ob der Steu­er­pflich­tige zu Fuß zur Arbeit geht oder die Strecke mit dem Auto, der Bahn oder dem Fahrrad zurück­legt, es gilt prin­zi­piell immer die gleiche Pauschale in Höhe von 0,30 Euro. Darüber hinaus­ge­hende Kosten wie z.B. Park­ge­bühren oder Auto­fi­nan­zie­rungs­kosten können, mit Ausnahme von Unfall­kosten auf dem Arbeitsweg, grund­sätz­lich aufgrund der Abgel­tungs­wir­kung nicht als Werbungs­kosten steu­er­lich geltend gemacht werden. Dies gilt aller­dings nicht für die Benut­zung öffent­li­cher Verkehrs­mittel. Über­steigen die Aufwen­dungen hierfür den Betrag der ermit­telten Entfer­nungs­pau­schalen, so kann der über­stei­gende Betrag durch Nach­weis als Werbungs­kosten abge­zogen werden. Die jähr­liche Höchst­grenze der summierten Entfer­nungs­pau­schalen beträgt 4.500 EUR. Wird die Strecke jedoch mit dem eigenen oder einem gelie­henen PKW zurück­ge­legt, greift diese Grenze nicht.

Bitte beachten Sie, dass die Entfer­nungs­pau­schale nicht für Flug­stre­cken gilt. Hier können die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen geltend gemacht werden. Des Weiteren gilt die Entfer­nungs­pau­schale nicht für eine steu­er­freie Sammel­be­för­de­rung durch den Arbeit­geber.

Alter­na­tive Arbeits­wege. Für die Bestim­mung der Entfer­nung und damit für die Höhe der Entfer­nungs­pau­schalen maßge­bend ist die kürzeste Stra­ßen­ver­bin­dung zwischen Wohnung und regel­mä­ßiger Arbeits­stätte. Ist dagegen eine andere Strecke offen­sicht­lich verkehrs­güns­tiger und benutzt der Arbeit­nehmer diese auch regel­mäßig, so kann auch diese zur Bemes­sung der Entfer­nung zu Grunde gelegt werden, selbst wenn sie länger ist.

Mehrere Wohnungen. Verfügt der Arbeit­nehmer über mehrere Wohnungen, so ist grund­sätz­lich die Wohnung für die Bemses­sung der Entfer­nung heran­zu­ziehen, die der regel­mä­ßigen Arbeits­stätte am nächsten liegt. Soll eine andere Wohnung hierfür berück­sich­tigt werden, so muss an dieser Wohnung der soge­nannte Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen liegen. Des Weiteren muss sie nicht nur gele­gent­lich aufge­sucht werden. Der Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen liegt bei verhei­ra­teten Arbeit­neh­mern grund­sätz­lich ohne nähere Prüfung am tatsäch­li­chen Wohnort der Familie, wenn der Steu­er­pflich­tige die entspre­chende Wohnung mindes­tens sechsmal im Kalen­der­jahr aufsucht. Bei anderen Arbeit­neh­mern liegt der Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen dort, wo die engeren persön­li­chen Bezie­hungen bestehen. Liegt also eine Wohnung z.B. in der Nähe der Eltern, der Verwandten, der Freunde oder des Sport­ver­eins, so wird diese in der Regel den Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen darstellen; typi­sie­rend gilt dies, wenn die Wohnung im Durch­schnitt zweimal pro Monat aufge­sucht wird.

Mehrere Arbeits­stätten. Von einer soge­nannten regel­mä­ßigen Arbeits­stätte wird ausge­gangen, wenn der Arbeit­nehmer diese mit einer gewissen Nach­hal­tig­keit aufsucht, ihr arbeits­tech­nisch zuge­ordnet wurde und es sich um eine orts­feste dauer­hafte betrieb­liche Einrich­tung des Arbeit­ge­bers handelt, die den Mittel­punkt der dauer­haft ange­legten beruf­li­chen Tätig­keit des Arbeit­neh­mers darstellt. Art, Umfang und Inhalt der Tätig­keit sind hierfür grund­sätz­lich nicht primär maßge­bend. Von einer regel­mä­ßigen Arbeits­stätte wird ausge­gangen, wenn der Arbeit­nehmer diese an einem Arbeitstag je Arbeits­woche aufsucht bzw. sie z.B. aufgrund einer Dienst­ver­ein­ba­rung in dieser Regel­mä­ßig­keit aufzu­su­chen hat. Wird der Arbeit­nehmer vorüber­ge­hend zu einer anderen betrieb­li­chen Einrich­tung des Arbeit­ge­bers abge­ordnet, wird die neue Arbeits­stätte nicht auto­ma­tisch zu einer regel­mä­ßigen, die die maßge­bende Entfer­nung zur Wohnung bestimmt. Eben­falls keine regel­mä­ßige Arbeits­stätte befindet sich in der Einrich­tung eines Kunden des Arbeit­ge­bers, wenn die Arbeit­nehmer im Rahmen ihres Dienst­ver­hält­nisses mit wech­selnden Tätig­keits­stätten rechnen müssen.

Fahr­ge­mein­schaften. Grund­sätz­lich kann jeder Teil­nehmer einer Fahr­ge­mein­schaft die Rege­lung zur Entfer­nungs­pau­schale unab­hängig von den anderen Teil­neh­mern für seine Entfer­nung zur Arbeits­stätte nach den o.g. Regeln anwenden. Umwegstre­cken zum Abholen von Mitglie­dern, können nicht berück­sich­tigt werden. Der Höchst­be­trag von 4.500 EUR greift für dieje­nigen der Fahr­ge­mein­schaft an den Tagen, an denen sie jeweils nicht selbst fahren; d.h. im Umkehr­schluss, dass die Höchst­grenze an Tagen an denen sie selbst fahren nicht greift. Hierzu ein Beispiel:

A, B, und C bilden eine Fahr­ge­mein­schaft und fahren an 210 Arbeits­tagen zu ihrer regel­mä­ßigen Arbeits­stätte in jeweils 100km Entfer­nung. Jeder benutzt an 70 Tagen den eigenen PKW und fährt an den anderen Tagen bei den Kollegen mit. Die Summe der Entfer­nungs­pau­schale beträgt also für die „mitfah­renden“ Tage:

140 Tage * 100km * 0,30 EUR = 4.200 EUR.

Hier greift grund­sätz­lich die Höchst­grenze von 4.500 EUR, die in diesem Fall aber nicht über­schritten wird. Die Summe der Entfer­nungs­pau­schalen für die „selbst­fah­renden“ Tage beträgt:

70 Tage * 100km * 0,30 EUR = 2.100 EUR.

Hier gilt die Höchst­grenze nicht. Insge­samt lassen sich so 6.300 EUR pro Arbeit­nehmer als Werbungs­kosten für die Aufwen­dungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits­stätte geltend machen.

Fazit. Die Entfer­nungs­pau­schale erscheint auf den ersten Blick relativ schlicht und einleuch­tend. Wie so oft steckt aber die Komple­xität im Detail, so dass durchaus alltäg­liche Konstel­la­tionen schnell für Unklar­heiten sorgen können. Scheuen Sie daher nicht, sich auch in diesem scheinbar einfa­chem Gebiet steu­er­li­chen Rat einzu­holen, um eine opti­male Ausnut­zung des Werbungs­kos­ten­ab­zugs und damit eine höchst­mög­liche Steu­er­ersparnis erzielen zu können.