Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte waren immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen und Gesetzesänderungen. Zwischendurch wurden ihnen sogar die Werbungskosteneigenschaft abgesprochen und vorgeschrieben sie lediglich wie Werbungskosten zu behandeln. Schließlich griff das Bundesverfassungsgericht ein und zwang den Gesetzgeber eine neue Regelung zu schaffen. Der vorliegende Artikel gibt hierüber einen Überblick.
Allgemeines. Die Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden über die Entfernungspauschale abgegolten. Diese beträgt verkehrsmittelunabhängig 0,30 EUR pro vollem Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und pro Arbeitstag an dem der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht. D.h. egal ob der Steuerpflichtige zu Fuß zur Arbeit geht oder die Strecke mit dem Auto, der Bahn oder dem Fahrrad zurücklegt, es gilt prinzipiell immer die gleiche Pauschale in Höhe von 0,30 Euro. Darüber hinausgehende Kosten wie z.B. Parkgebühren oder Autofinanzierungskosten können, mit Ausnahme von Unfallkosten auf dem Arbeitsweg, grundsätzlich aufgrund der Abgeltungswirkung nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Übersteigen die Aufwendungen hierfür den Betrag der ermittelten Entfernungspauschalen, so kann der übersteigende Betrag durch Nachweis als Werbungskosten abgezogen werden. Die jährliche Höchstgrenze der summierten Entfernungspauschalen beträgt 4.500 EUR. Wird die Strecke jedoch mit dem eigenen oder einem geliehenen PKW zurückgelegt, greift diese Grenze nicht.
Bitte beachten Sie, dass die Entfernungspauschale nicht für Flugstrecken gilt. Hier können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Des Weiteren gilt die Entfernungspauschale nicht für eine steuerfreie Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Alternative Arbeitswege. Für die Bestimmung der Entfernung und damit für die Höhe der Entfernungspauschalen maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Ist dagegen eine andere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger und benutzt der Arbeitnehmer diese auch regelmäßig, so kann auch diese zur Bemessung der Entfernung zu Grunde gelegt werden, selbst wenn sie länger ist.
Mehrere Wohnungen. Verfügt der Arbeitnehmer über mehrere Wohnungen, so ist grundsätzlich die Wohnung für die Bemsessung der Entfernung heranzuziehen, die der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt. Soll eine andere Wohnung hierfür berücksichtigt werden, so muss an dieser Wohnung der sogenannte Mittelpunkt der Lebensinteressen liegen. Des Weiteren muss sie nicht nur gelegentlich aufgesucht werden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt bei verheirateten Arbeitnehmern grundsätzlich ohne nähere Prüfung am tatsächlichen Wohnort der Familie, wenn der Steuerpflichtige die entsprechende Wohnung mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. Bei anderen Arbeitnehmern liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort, wo die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Liegt also eine Wohnung z.B. in der Nähe der Eltern, der Verwandten, der Freunde oder des Sportvereins, so wird diese in der Regel den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen; typisierend gilt dies, wenn die Wohnung im Durchschnitt zweimal pro Monat aufgesucht wird.
Mehrere Arbeitsstätten. Von einer sogenannten regelmäßigen Arbeitsstätte wird ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer diese mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, ihr arbeitstechnisch zugeordnet wurde und es sich um eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt, die den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt. Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit sind hierfür grundsätzlich nicht primär maßgebend. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte wird ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer diese an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht bzw. sie z.B. aufgrund einer Dienstvereinbarung in dieser Regelmäßigkeit aufzusuchen hat. Wird der Arbeitnehmer vorübergehend zu einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers abgeordnet, wird die neue Arbeitsstätte nicht automatisch zu einer regelmäßigen, die die maßgebende Entfernung zur Wohnung bestimmt. Ebenfalls keine regelmäßige Arbeitsstätte befindet sich in der Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers, wenn die Arbeitnehmer im Rahmen ihres Dienstverhältnisses mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen.
Fahrgemeinschaften. Grundsätzlich kann jeder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft die Regelung zur Entfernungspauschale unabhängig von den anderen Teilnehmern für seine Entfernung zur Arbeitsstätte nach den o.g. Regeln anwenden. Umwegstrecken zum Abholen von Mitgliedern, können nicht berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag von 4.500 EUR greift für diejenigen der Fahrgemeinschaft an den Tagen, an denen sie jeweils nicht selbst fahren; d.h. im Umkehrschluss, dass die Höchstgrenze an Tagen an denen sie selbst fahren nicht greift. Hierzu ein Beispiel:
A, B, und C bilden eine Fahrgemeinschaft und fahren an 210 Arbeitstagen zu ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte in jeweils 100km Entfernung. Jeder benutzt an 70 Tagen den eigenen PKW und fährt an den anderen Tagen bei den Kollegen mit. Die Summe der Entfernungspauschale beträgt also für die „mitfahrenden“ Tage:
140 Tage * 100km * 0,30 EUR = 4.200 EUR.
Hier greift grundsätzlich die Höchstgrenze von 4.500 EUR, die in diesem Fall aber nicht überschritten wird. Die Summe der Entfernungspauschalen für die „selbstfahrenden“ Tage beträgt:
70 Tage * 100km * 0,30 EUR = 2.100 EUR.
Hier gilt die Höchstgrenze nicht. Insgesamt lassen sich so 6.300 EUR pro Arbeitnehmer als Werbungskosten für die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen.
Fazit. Die Entfernungspauschale erscheint auf den ersten Blick relativ schlicht und einleuchtend. Wie so oft steckt aber die Komplexität im Detail, so dass durchaus alltägliche Konstellationen schnell für Unklarheiten sorgen können. Scheuen Sie daher nicht, sich auch in diesem scheinbar einfachem Gebiet steuerlichen Rat einzuholen, um eine optimale Ausnutzung des Werbungskostenabzugs und damit eine höchstmögliche Steuerersparnis erzielen zu können.