1. November 2011

Vermei­dung der Besteue­rung aufge­deckter stiller Reserven durch Über­tra­gung auf ein Ersatz­wirt­schaftsgut

Wird ein Gegen­stand des Betriebs­ver­mö­gens zerstört und handelt es sich hierbei um einen Versi­che­rungs­fall, so erhält man oftmals eine Entschä­di­gung von der Versi­che­rung, die den Buch­wert des Wirt­schafts­guts über­schreitet. Folg­lich kommt es zu einer Aufde­ckung stiller Reserven, so dass der Unter­schieds­be­trag zwischen Entschä­di­gung der Versi­che­rung und dem Buch­wert des Gegen­stands zu versteuern ist. Aller­dings gibt es eine Möglich­keit diese Besteue­rung zu vermeiden, indem man die aufge­deckten stillen Reserven auf ein neues Wirt­schaftsgut über­trägt. Wie dies funk­tio­niert und welche weiteren Anwen­dungs­fälle möglich sind, zeigt dieser Artikel.

Die Voraus­set­zungen. Das entspre­chende Wirt­schaftsgut des Anlage- oder Umlauf­ver­mö­gens muss durch höhere Gewalt wie z.B. einen Sturm, einen Brand, eine Über­schwem­mung oder auch durch einen unver­schul­deten Unfall aus dem Betriebs­ver­mögen auss­scheiden. Eben­falls zulässig ist eine Veräu­ße­rung zur Vermei­dung eines behörd­li­chen Eingriffs z.B. in Form einer Enteig­nung. Des Weiteren muss eine Entschä­di­gung von dritter Seite ausschließ­lich für das ausge­schie­dene Wirt­schaftsgut gezahlt werden; Entschä­di­gungen z.B. für Produk­ti­ons­aus­fälle durch eine zerstörte Maschine können nicht berück­sich­tigt werden. In Frage kommen also Leis­tungen aus einer Sach­ver­si­che­rung, Scha­dens­er­satz nach § 249 BGB, sowie das Entgelt aus einer Veräu­ße­rung zur Vermei­dung eines behörd­li­chen Eingriffs. Damit eine Über­tra­gung der stillen Reserven möglich ist, muss ein funk­ti­ons­glei­ches Ersatz­wirt­schaftsgut ange­schafft oder herge­stellt werden, das auch funk­ti­ons­gleich genutzt wird.

Sofor­tige Über­tra­gung der stillen Reserven. Erfolgt die Anschaf­fung des Ersatz­wirt­schafts­guts im selben Jahr, in dem auch das ursprüng­liche ausscheidet, so können die aufge­deckten stillen Reserven sofort auf das neue Wirt­schaftsgut über­tragen werden. Dies erfolgt, indem die aufge­deckten stillen Reserven via steu­er­recht­li­cher Abschrei­bung von den Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten abge­setzt werden. Die weitere Bemes­sungs­grund­lage für die plan­mä­ßige Abschrei­bung wird infol­ge­dessen eben­falls um den glei­chen Betrag gemin­dert.

Spätere Über­tra­gung der stillen Reserven durch Einstel­lung in Rück­lage. Wird im Wirt­schafts­jahr des Verlusts des Wirt­schafts­guts kein Ersatz herge­stellt oder ange­schafft, so kann in Höhe der aufge­deckten stillen Reserven eine steu­er­freie Rück­lage gebildet werden, wenn die Ersatz­be­schaf­fung oder Herstel­lung ernst­lich geplant und zu erwarten ist. Eine Nach­ho­lung der Einstel­lung in die Rück­lage ist in späteren Wirt­schafts­jahren nicht mehr möglich. Spätes­tens am Schluss des auf den Verlust des Wirt­schafts­guts folgenden Wirt­schafts­jahres ist diese Rück­lage dann durch Über­tra­gung auf die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten des Ersatz­wirt­schafts­guts auszu­bu­chen. Die weitere Bemes­sungs­grund­lage für die plan­mä­ßige Abschrei­bung wird danach eben­falls um den glei­chen Betrag gemin­dert. Wird inner­halb der genannten Frist kein Ersatz­wirt­schaftsgut ange­schafft oder herge­stellt, muss die Rück­lage erfolgs­wirksam aufge­löst werden, so dass es zu einer Besteue­rung der aufge­deckten stillen Reserven kommt. Bei Grund­stü­cken oder Gebäuden verdop­pelt sich die Einjah­res­frist auf eine Zwei­jah­res­frist.

Die maxi­male Höhe der über­trag­baren stillen Reserven. Wird die erhal­tene Entschä­di­gung voll­ständig für eine Ersatz­be­schaf­fung oder Herstel­lung verwendet, so können auch grund­sätz­lich die kompletten aufge­deckten stillen Reserven über­tragen und eine Besteue­rung vermieden werden. Über­schreitet aller­dings die Entschä­di­gung die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten des Ersatz­wirt­schafts­guts, kann nur ein Teil der aufge­deckten stillen Reserven auf das Ersatz­wirt­schaftsgut über­tragen werden. Der Rest unter­liegt dann der Besteue­rung. Der über­trag­bare Teil der aufge­deckten stillen Reserven bestimmt sich nach dem Verhältnis aus Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten des Ersatz­wirt­schafts­guts und der Entschä­di­gung. Dieses Verhältnis multi­pli­ziert mit den aufge­deckten stillen Reserven gibt den über­trag­baren Teil an, der nicht der Besteue­rung unter­liegt. Für bebaute Grund­stücke exis­tiert hierfür eine Sonder­re­ge­lung.

Fazit: Die Aufde­ckung stiller Reserven durch Entschä­di­gungen und die damit verbun­dene Besteue­rung kann sich durchaus negativ auf die Liqui­dität eines Unter­neh­mens auswirken. Um so erfreu­li­cher ist die Möglich­keit in bestimmten Fällen die stillen Reserven auf ein Ersatz­wirt­schaftsgut über­tragen zu können und so die Besteue­rung zu vermeiden. Eine genaue Analyse der Voraus­set­zungen und die Durch­füh­rung der Über­tra­gung kann sich folg­lich durchaus lohnen.