Betriebsunterbrechungsversicherung – die unterschätzte Absicherung!
Unternehmer versuchen tagtäglich dafür zu sorgen, dass die Auftragsbücher ausreichend gefüllt sind. Nicht selten stehen hierbei optimale Maschinenauslastungszeiten, ausreichend beschäftigte Mitarbeiter, Gewinnmaximierung oder ähnliche Ziele im Vordergrund. Im Idealfall prüft der Unternehmer im Vorweg, ob ein Auftrag überhaupt gewinnbringend abgewickelt werden kann oder zumindest die Fixkosten abgedeckt sind und die Vertragsbedingungen stimmen. Ganz allgemein findet ein Risikomanagement statt. Dieses Risikomanagement wird in Hinblick auf bestehende Versicherungsverträge häufig vernachlässigt. Speziell die Betriebsunterbrechungsversicherung fristet, sofern ein solcher Vertrag überhaupt besteht, zumeist ein stiefmütterliches Dasein in den Akten. Dabei kann eine Leistung gerade aus dieser Versicherung darüber entscheiden, ob ein Unternehmen einen Einnahmenausfall verkraften kann oder es die Tore schließen muss.
Die Betriebsunterbrechung dient zur Absicherung des Ertragsausfallschadens, der infolge eines Sachschadens entsteht. Sachschäden zählen zu den häufigsten Ursachen für Betriebsstillstände. Hierbei ist es irrelevant, ob der Betrieb vollständig unterbrochen oder nur beeinträchtigt ist. Wichtig ist allerdings, dass das Ereignis, das den Betriebsstillstand auslöst, vom Versicherungsschutz erfasst ist.
Begriffsdefinition Die Betriebsunterbrechungsversicherung wird auch unter anderen Begrifflichkeiten am Markt angeboten, z. B. als Ertragsausfallversicherung. Im Kern sind die Leistungen und die Funktionsweise aber häufig gleich.
Beispiele Ein metallverarbeitender Betrieb wird Opfer eines Feuerschadens. Die Produktionshalle brennt vollständig nieder. Die Produktion steht infolge dieses Schadens für sechs Monate still.
Das Büro eines Unternehmensberaters wird durch einen Leitungswasserschaden unnutzbar. Der Server und die Arbeitsplatz-PCs sind unbrauchbar. Die Aufarbeitung dauert zwei Wochen. Bis dahin ruht der Geschäftsbetrieb.
In das Ladengeschäft eines Bekleidungshandels wird eingebrochen. Hierbei wird die Winterkollektion zum Teil gestohlen und der Rest durch Vandalismus zerstört. Die Nachlieferung der Ware dauert vier Wochen. Bis dahin ist der Geschäftsbetrieb deutlich eingeschränkt.
Definition des Ertragsausfallschadens Der geneigte Leser könnte meinen, dass der Ertragsausfallschaden – zumindest nach der Definition – begrifflich schwer zu ermitteln ist. Dabei lässt sich genau diese Definition in wenigen Zeilen zusammenfassen.
Der Ertragsausfallschaden setzt sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn zusammen, die infolge einer versicherten Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaftet werden konnten. Er wird – sofern keine Karenzzeiten vereinbart sind – vom Tage des Schadeneintrittes bis zu dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem der Ertragsausfall nicht mehr gegeben ist. Sollte dieser Zeitraum länger als die vereinbarte Haftzeit sein, so findet eine Kappung statt.
So leicht auch die begriffliche Definition ist, so schwer ist es häufig, den konkreten Ertragsausfallschaden zu ermitteln. Die Versicherungsgesellschaften fordern hier zumeist die Bilanzen der drei vorhergehenden Jahre an, um Vergleichswerte ermitteln zu können. In der Nachweispflicht des konkreten Schadens ist der Unternehmer. Daher ist er im Schadenfall gut beraten, sich der Hilfe seines Steuerberaters und eines versierten Versicherungsmaklers zu bedienen.
Definition der Haftzeit Die Haftzeit stellt den maximalen Zeitraum dar, für den die Versicherungsgesellschaft eine Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Im Regelfall beträgt die Haftzeit 12 Monate. Andere Laufzeiten können und sollten ggf. vereinbart werden, z. B. 18 oder 24 Monate.
Ein Monat hat nach Ansicht der meisten Versicherungsgesellschaften 30 Tage; bei einer Haftzeit von 12 Monaten gilt ein volles Kalenderjahr als Haftzeit.
Ausschlüsse Die Betriebsunterbrechungsversicherung kennt – neben den üblichen vertraglichen Vereinbarungen und Obliegenheit, die es nicht zu verletzen gilt – Ausschlüsse.
Hierbei wird zwischen einer Vergrößerung des Schadens und generellen Ausschlüssen unterschieden. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden durch folgende Sachverhalte vergrößert wird:
- Außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretender Ereignisse.
- Behördlich angeordnete Wiederherstellungs- und Betriebsbeschränkungen.
- Den Umstand, dass zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
Insbesondere der letzte Punkt der vorhergehenden Aufzählung darf nicht unterschätzt werden. Der Unternehmer muss daher bemüht sein, schnellstmöglich liquide Mittel aufzutreiben, damit der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann.
Eine Vergrößerung des Schadens infolge fehlenden Kapitals lässt sich der Versicherer nicht zurechnen. Sollte ein Liquiditätsengpass abzusehen sein, empfiehlt es sich, das Gespräch mit seiner Hausbank und der Versicherungsgesellschaft zu suchen, um über eine (teilweise) Abtretung der Entschädigungsleistung zu verhandeln.
Ebenfalls keine Entschädigung geleistet wird für:
- Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt,
- Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle,
- umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten,
- umsatzabhängige Versicherungsprämien,
- umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütung und
- Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen.
Selbstverständlich sehen die Standardbedingungen weitere Ausschlüsse (z. B. Vorsatz, Krieg, Kernenergie, Terrorakte etc.) vor.
An dieser Stelle sollte aber vornehmlich auf einige speziell für die Betriebsunterbrechungsversicherung geltende Ausschlüsse eingegangen werden.
Entschädigung für Daten und Programme Die durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen hervorgerufenen Ertragsausfallschäden werden nur dann ersetzt, wenn sie infolge eines versicherten Sachschadens an dem Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert sind, entstanden sind.
Sollte der Unternehmer nicht zur Nutzung der Daten oder Programme berechtigt sein oder sollten diese nicht lauffähig bzw. betriebsfertig sein oder sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden, so ist dieser Ertragsausfallschaden nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Anmerkung: Zur Absicherung von Daten und Programmen sind auch Speziallösungen verfügbar, die zumeist mit einer Elektronikversicherung einhergehen. Der Versicherungsschutz kann deutlich weitreichender sein, allerdings sind die Anforderungen an die Datensicherungstechnik zumeist sehr hoch.
Versicherbare Gefahren Eingangs wurde erwähnt, dass ein versicherter Ertragsausfallschaden einen Sachschaden voraussetzt. Der Sachschaden tritt infolge einer versicherten Gefahr auf.
Die üblichsten versicherten Gefahren sind Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub, Leitungswasser und Sturm/Hagel.
Hierneben sind aber noch verschiedene weitere Gefahren versicherbar. Hierzu zählen u. a. Elementarschäden und Extended-Coverage-Risiken (z. B. innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik und Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Überschalldruckwellen).
Einige Versicherungsgesellschaften bieten auch Versicherungsschutz gegen unbenannte Gefahren an, also eine Art All-Risk-Deckung. Insbesondere die letzten drei Gefahren bieten viele Versicherer aber nur bei gleichzeitiger Vereinbarung hoher Selbstbehalte an.
Außerdem sind weitere Spezialformen der Betriebsunterbrechung am Markt verfügbar, die für Betriebe mit hohem technischen Anteil oder das produzierende Gewerbe von Interesse sein können. Namentlich handelt es sich hierbei um die Elektronik- und die Maschinen(bruch-)-Betriebsunterbrechungsversicherung.
Selbst für nicht stationäre Maschinen werden solche Konzepte mittlerweile angeboten. Bei dieser Produktart werden aber zumeist Karenzzeiten (also Wartezeiten) von mehreren Tagen bis Wochen und Höchsthaftungsgrenzen vereinbart, die das Produkt sodann wieder uninteressant machen können.
Es bleibt ohnehin eine Abwägungsfrage, welche der vielen Möglichkeiten genutzt werden. Denn das Preis-Leistungs-Verhältnis bzw. das betriebliche Risikomanagement sollte darüber entscheiden, welches Risiko zu welcher Beitragshöhe (und ggf. weiteren Restriktionen) abgesichert werden sollte.
Ermittlung der Versicherungssumme Bei der Ermittlung der Versicherungssumme ist die gewählte Form der Betriebsunterbrechung entscheidend.
Grundsätzlich lässt sich zwischen der „Kleinen Betriebsunterbrechungsversicherung“ und der „Mittleren Betriebsunterbrechungsversicherung“ unterscheiden. Weitere Produkte sollen hier unberücksichtigt bleiben.
Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung Die „Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung“ wird als Annex zu einer bestehenden Geschäftsinhaltsversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungsdeckung entspricht im Regelfall der Höhe der Geschäftsinhaltsversicherung.
Höhere Absicherungen sind grundsätzlich denkbar und – sofern Spezialversicherungen bestehen – empfehlenswert.
Diese Form der Betriebsunterbrechungsversicherung ist immer nur dann sinnvoll, wenn das Betriebsunterbrechungsrisiko und die daraus entstehende Belastung kongruent sind. Sollte der zu erwartende Betriebsausfallschaden deutlich höher sein, so empfiehlt sich die Absicherung mit der „Mittleren Betriebsunterbrechungsversicherung“.
Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung Die Ermittlung der Versicherungssumme kann sich von Versicherer zu Versicherer grundsätzlich unterscheiden.
Das einfachste Schema stellt sich wie folgt dar:
Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge (netto)
./. Materialaufwendungen
+ Vorsorgebetrag
= Jahresversicherungssumme inkl. Vorsorge für eine Haftzeit von 12 Monaten
Die Werte werden immer aus dem vorherigen Geschäftsjahr abgeleitet und sollen durch den Vorsorgebetrag eine mögliche Steigerung im aktuellen Geschäftsjahr berücksichtigen.
Insbesondere der Vorsorgebetrag sollte aber mit Bedacht gewählt werden. Nicht alle Versicherer zahlen den anteiligen Beitrag zurück, wenn sich bei der Ermittlung der Versicherungssumme im nächsten Geschäftsjahr für das Vorjahr eine Reduzierung der Summe ergibt.
Unterversicherung Eine Unterversicherung ist auch bei der Betriebsunterbrechungsversicherung möglich.
Diese entsteht in der „Kleinen Betriebsunterbrechungsversicherung“ schon dann, wenn eine Unterversicherung bei der als „Hauptvertrag“ geltenden Geschäftsinhaltsversicherung vorliegt und deren Versicherungssumme als Grundlage für die Betriebsunterbrechungsdeckung gewählt wurde. Es ist nahezu undenkbar, dass zufällig die Versicherungssumme der Betriebsunterbrechungsversicherung dem richtigen Versicherungswert des Geschäftsinhaltes entspricht, die Versicherungssumme der Geschäftsinhaltsversicherung aber eben nicht. Weiterhin liegt in den meisten Fällen eine Unterversicherung vor, wenn die Versicherungswerte von speziell versichertem Inventar nicht berücksichtigt wurden.
Um das Risiko auszuschließen, dass eine Unterversicherung in der Geschäftsinhaltsversicherung zur gleichzeitigen Unterversicherung der „Kleinen Betriebsunterbrechungsversicherung“ führt, bleibt dem Unternehmer nur der Abschluss einer „Mittleren Betriebsausfallversicherung“ übrig.
Bei der „Mittleren Betriebsunterbrechungsversicherung“ kann allerdings ebenfalls eine Unterversicherung entstehen. Dies ist dem Ermittlungsschema zur Ermittlung der Versicherungssumme geschuldet.
Gestaltungsspielräume Das Produkt „Betriebsunterbrechungsversicherung“ ist sehr facettenreich und bietet Gestaltungsspielräume.
Durch Klauseln und Sondervereinbarungen kann der Versicherungsschutz deutlich erweitert und sogar die oben erwähnten Ausschlüsse wieder aufgehoben werden.
Nachfolgend sollen ein paar Beispiele genannt werden:
- Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
- Einschluss der Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen
- Einschluss von Terrorakten
- Vertragsstrafen
- Zusätzliche Standgelder und zusätzliche Mehraufwendungen
- Sachverständigenkosten
- Nachhaftungszeiten nach Ablauf der Haftzeit
- Rückwirkungsschäden für Zulieferer und Abnehmer
Diese Aufzählung ist mitnichten abschließend. Im Segment der Betriebsunterbrechungsversicherung gibt es auch speziell auf die Bedürfnisse einzelner Branchen zugeschnittene Klauseln und Sondervereinbarungen, die den Versicherungsschutz genau auf den Bedarf des Unternehmens ausrichten.
Fazit Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine sehr wichtige betriebliche Absicherung, die im Prozess des Risikomanagements auf jeden Fall ihren Platz einnehmen sollte.
Die hohe Flexibilität des Produktes stellt den Unternehmer aber häufig vor eine fast unlösbare Aufgabe. Daher kann dieser Artikel auch nur einen groben Überblick liefern.
Die Ausgestaltung sollte daher in professionelle Hände gegeben und in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater vorgenommen werden.