14. März 2010

Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung – die unter­schätzte Absi­che­rung!

Unter­nehmer versu­chen tagtäg­lich dafür zu sorgen, dass die Auftrags­bü­cher ausrei­chend gefüllt sind. Nicht selten stehen hierbei opti­male Maschi­nen­aus­las­tungs­zeiten, ausrei­chend beschäf­tigte Mitar­beiter, Gewinn­ma­xi­mie­rung oder ähnliche Ziele im Vorder­grund. Im Ideal­fall prüft der Unter­nehmer im Vorweg, ob ein Auftrag über­haupt gewinn­brin­gend abge­wi­ckelt werden kann oder zumin­dest die Fixkosten abge­deckt sind und die Vertrags­be­din­gungen stimmen. Ganz allge­mein findet ein Risi­ko­ma­nage­ment statt. Dieses Risi­ko­ma­nage­ment wird in Hinblick auf bestehende Versi­che­rungs­ver­träge häufig vernach­läs­sigt. Speziell die Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung fristet, sofern ein solcher Vertrag über­haupt besteht, zumeist ein stief­müt­ter­li­ches Dasein in den Akten. Dabei kann eine Leis­tung gerade aus dieser Versi­che­rung darüber entscheiden, ob ein Unter­nehmen einen Einnah­men­aus­fall verkraften kann oder es die Tore schließen muss.

Die Betriebs­un­ter­bre­chung dient zur Absi­che­rung des Ertrags­aus­fall­scha­dens, der infolge eines Sach­scha­dens entsteht. Sach­schäden zählen zu den häufigsten Ursa­chen für Betriebs­still­stände. Hierbei ist es irrele­vant, ob der Betrieb voll­ständig unter­bro­chen oder nur beein­träch­tigt ist. Wichtig ist aller­dings, dass das Ereignis, das den Betriebs­still­stand auslöst, vom Versi­che­rungs­schutz erfasst ist.

Begriffs­de­fi­ni­tion Die Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung wird auch unter anderen Begriff­lich­keiten am Markt ange­boten, z. B. als Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung. Im Kern sind die Leis­tungen und die Funk­ti­ons­weise aber häufig gleich.

Beispiele Ein metall­ver­ar­bei­tender Betrieb wird Opfer eines Feuer­scha­dens. Die Produk­ti­ons­halle brennt voll­ständig nieder. Die Produk­tion steht infolge dieses Scha­dens für sechs Monate still.

Das Büro eines Unter­neh­mens­be­ra­ters wird durch einen Leitungs­was­ser­schaden unnutzbar. Der Server und die Arbeits­platz-PCs sind unbrauchbar. Die Aufar­bei­tung dauert zwei Wochen. Bis dahin ruht der Geschäfts­be­trieb.

In das Laden­ge­schäft eines Beklei­dungs­han­dels wird einge­bro­chen. Hierbei wird die Winter­kol­lek­tion zum Teil gestohlen und der Rest durch Vanda­lismus zerstört. Die Nach­lie­fe­rung der Ware dauert vier Wochen. Bis dahin ist der Geschäfts­be­trieb deut­lich einge­schränkt.

Defi­ni­tion des Ertrags­aus­fall­scha­dens Der geneigte Leser könnte meinen, dass der Ertrags­aus­fall­schaden – zumin­dest nach der Defi­ni­tion – begriff­lich schwer zu ermit­teln ist. Dabei lässt sich genau diese Defi­ni­tion in wenigen Zeilen zusam­men­fassen.

Der Ertrags­aus­fall­schaden setzt sich aus den fort­lau­fenden Kosten und dem Betriebs­ge­winn zusammen, die infolge einer versi­cherten Betriebs­un­ter­bre­chung oder -beein­träch­ti­gung nicht erwirt­schaftet werden konnten. Er wird – sofern keine Karenz­zeiten verein­bart sind – vom Tage des Scha­den­ein­trittes bis zu dem Zeit­punkt gerechnet, zu dem der Ertrags­aus­fall nicht mehr gegeben ist. Sollte dieser Zeit­raum länger als die verein­barte Haft­zeit sein, so findet eine Kappung statt.

So leicht auch die begriff­liche Defi­ni­tion ist, so schwer ist es häufig, den konkreten Ertrags­aus­fall­schaden zu ermit­teln. Die Versi­che­rungs­ge­sell­schaften fordern hier zumeist die Bilanzen der drei vorher­ge­henden Jahre an, um Vergleichs­werte ermit­teln zu können. In der Nach­weis­pflicht des konkreten Scha­dens ist der Unter­nehmer. Daher ist er im Scha­den­fall gut beraten, sich der Hilfe seines Steu­er­be­ra­ters und eines versierten Versi­che­rungs­mak­lers zu bedienen.

Defi­ni­tion der Haft­zeit Die Haft­zeit stellt den maxi­malen Zeit­raum dar, für den die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft eine Entschä­di­gung für den Ertrags­aus­fall­schaden leistet. Im Regel­fall beträgt die Haft­zeit 12 Monate. Andere Lauf­zeiten können und sollten ggf. verein­bart werden, z. B. 18 oder 24 Monate.

Ein Monat hat nach Ansicht der meisten Versi­che­rungs­ge­sell­schaften 30 Tage; bei einer Haft­zeit von 12 Monaten gilt ein volles Kalen­der­jahr als Haft­zeit.

Ausschlüsse Die Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung kennt – neben den übli­chen vertrag­li­chen Verein­ba­rungen und Oblie­gen­heit, die es nicht zu verletzen gilt – Ausschlüsse.

Hierbei wird zwischen einer Vergrö­ße­rung des Scha­dens und gene­rellen Ausschlüssen unter­schieden. Der Versi­cherer leistet keine Entschädi­gung, soweit der Ertrags­aus­fall­schaden durch folgende Sach­ver­halte ­vergrö­ßert wird:

  • Außer­ge­wöhn­liche, während der Unter­bre­chung oder Beein­träch­ti­gung hinzu­tre­tender Ereig­nisse.
  • Behörd­lich ange­ord­nete Wieder­her­stel­lungs- und Betriebs­be­schrän­kungen.
  • Den Umstand, dass zur Wieder­her­stel­lung oder Wieder­be­schaf­fung zerstörter, beschä­digter oder abhanden gekom­mener Sachen, Daten oder Programme nicht recht­zeitig genü­gend Kapital zur Verfü­gung steht.

Insbe­son­dere der letzte Punkt der vorher­ge­henden Aufzäh­lung darf nicht unter­schätzt werden. Der Unter­nehmer muss daher bemüht sein, schnellst­mög­lich liquide Mittel aufzu­treiben, damit der Geschäfts­be­trieb fort­ge­führt werden kann.

Eine Vergrö­ße­rung des Scha­dens infolge fehlenden Kapi­tals lässt sich der Versi­cherer nicht zurechnen. Sollte ein Liqui­di­täts­eng­pass abzu­sehen sein, empfiehlt es sich, das Gespräch mit seiner Haus­bank und der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft zu suchen, um über eine (teil­weise) Abtre­tung der Entschä­di­gungs­leis­tung zu verhan­deln.

Eben­falls keine Entschä­di­gung geleistet wird für:

  • Aufwen­dungen für Roh-, Hilfs- und Betriebs­stoffe sowie für bezo­gene Waren und Leis­tungen, soweit es sich nicht um Aufwen­dungen zur Betriebser­hal­tung oder um Mindest- und Vorhal­te­ge­bühren für Ener­gie­fremd­bezug handelt,
  • Umsatz­steuer, Verbrauchs­steuern und Ausfuhr­zölle,
  • umsatz­ab­hän­gige Aufwen­dungen für Ausgangs­frachten,
  • umsatz­ab­hän­gige Versi­che­rungs­prä­mien,
  • umsatz­ab­hän­gige Lizenz­ge­bühren und umsatz­ab­hän­gige Erfin­der­ver­gü­tung und
  • Gewinne und Kosten, die mit dem Fabri­ka­tions-, Handels- oder Gewer­be­be­trieb nicht zusam­men­hängen.

Selbst­ver­ständ­lich sehen die Stan­dard­be­din­gungen weitere Ausschlüsse (z. B. ­Vorsatz, Krieg, Kern­energie, Terror­akte etc.) vor.

An dieser Stelle sollte aber vornehm­lich auf einige speziell für die Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung geltende Ausschlüsse einge­gangen werden.

Entschä­di­gung für Daten und Programme Die durch den Verlust, die Verän­de­rung oder die Nicht­ver­füg­bar­keit von Daten und Programmen hervor­ge­ru­fenen Ertrags­aus­fall­schäden werden nur dann ersetzt, wenn sie infolge eines versi­cherten Sach­scha­dens an dem Daten­träger, auf dem die Daten und Programme gespei­chert sind, entstanden sind.

Sollte der Unter­nehmer nicht zur Nutzung der Daten oder Programme berech­tigt sein oder sollten diese nicht lauf­fähig bzw. betriebs­fertig sein oder sich nur im Arbeits­spei­cher der Zentral­ein­heit befinden, so ist dieser Ertrags­aus­fall­schaden nicht vom Versi­che­rungs­schutz erfasst.

Anmer­kung: Zur Absi­che­rung von Daten und Programmen sind auch Spezi­al­lö­sungen verfügbar, die zumeist mit einer Elek­tro­nik­ver­si­che­rung einher­gehen. Der Versi­che­rungs­schutz kann deut­lich weit­rei­chender sein, aller­dings sind die Anfor­de­rungen an die Daten­si­che­rungs­technik zumeist sehr hoch.

Versi­cher­bare Gefahren Eingangs wurde erwähnt, dass ein versi­cherter Ertrags­aus­fall­schaden einen Sach­schaden voraus­setzt. Der Sach­schaden tritt infolge einer versi­cherten Gefahr auf.

Die üblichsten versi­cherten Gefahren sind Feuer, Einbruch­dieb­stahl, Vanda­lismus nach einem Einbruch und Raub, Leitungs­wasser und Sturm/Hagel.

Hier­neben sind aber noch verschie­dene weitere Gefahren versi­cherbar. Hierzu zählen u. a. Elemen­tar­schäden und Extended-Coverage-Risiken (z. B. innere Unruhen, böswil­lige Beschä­di­gung, Streik und Aussper­rung, Fahr­zeug­an­prall, Rauch und Über­schall­druck­wellen).

Einige Versi­che­rungs­ge­sell­schaften bieten auch Versi­che­rungs­schutz gegen unbe­nannte Gefahren an, also eine Art All-Risk-Deckung. Insbe­son­dere die letzten drei Gefahren bieten viele Versi­cherer aber nur bei gleich­zei­tiger Verein­ba­rung hoher Selbst­be­halte an.

Außerdem sind weitere Spezi­al­formen der Betriebs­un­ter­bre­chung am Markt verfügbar, die für Betriebe mit hohem tech­ni­schen Anteil oder das produ­zie­rende Gewerbe von Inter­esse sein können. Nament­lich handelt es sich hierbei um die Elek­tronik- und die Maschinen(bruch-)-Betriebsunterbrechungsversicherung.

Selbst für nicht statio­näre Maschinen werden solche Konzepte mitt­ler­weile ange­boten. Bei dieser Produktart werden aber zumeist Karenz­zeiten (also Warte­zeiten) von mehreren Tagen bis Wochen und Höchst­haf­tungs­grenzen verein­bart, die das Produkt sodann wieder unin­ter­es­sant machen können.

Es bleibt ohnehin eine Abwä­gungs­frage, welche der vielen Möglich­keiten genutzt werden. Denn das Preis-Leis­tungs-Verhältnis bzw. das betrieb­liche Risi­ko­ma­nage­ment sollte darüber entscheiden, welches Risiko zu welcher Beitrags­höhe (und ggf. weiteren Restrik­tionen) abge­si­chert werden sollte.

Ermitt­lung der Versi­che­rungs­summe Bei der Ermitt­lung der Versi­che­rungs­summe ist die gewählte Form der Betriebs­un­ter­bre­chung entschei­dend.

Grund­sätz­lich lässt sich zwischen der „Kleinen Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung“ und der „Mitt­leren Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung“ unter­scheiden. Weitere Produkte sollen hier unbe­rück­sich­tigt bleiben.

Kleine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung Die „Kleine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung“ wird als Annex zu einer bestehenden Geschäfts­in­halts­ver­si­che­rung abge­schlossen. Die Versi­che­rungs­summe für die Betriebs­un­ter­bre­chungs­de­ckung entspricht im Regel­fall der Höhe der Geschäfts­in­halts­ver­si­che­rung.

Höhere Absi­che­rungen sind grund­sätz­lich denkbar und – sofern Spezi­al­ver­si­che­rungen bestehen – empfeh­lens­wert.

Diese Form der Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung ist immer nur dann sinn­voll, wenn das Betriebs­un­ter­bre­chungs­ri­siko und die daraus entste­hende Belas­tung kongruent sind. Sollte der zu erwar­tende Betriebs­aus­fall­schaden deut­lich höher sein, so empfiehlt sich die Absi­che­rung mit der „Mitt­leren Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung“.

Mitt­lere Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung Die Ermitt­lung der Versi­che­rungs­summe kann sich von Versi­cherer zu Versi­cherer grund­sätz­lich unter­scheiden.

Das einfachste Schema stellt sich wie folgt dar:

Umsatz­er­löse und sons­tige betrieb­liche Erträge (netto)
./. Mate­ri­al­auf­wen­dungen
+ Vorsor­ge­be­trag
= Jahres­ver­si­che­rungs­summe inkl. Vorsorge für eine Haft­zeit von 12 Monaten

Die Werte werden immer aus dem vorhe­rigen Geschäfts­jahr abge­leitet und sollen durch den Vorsor­ge­be­trag eine mögliche Stei­ge­rung im aktu­ellen Geschäfts­jahr berück­sich­tigen.

Insbe­son­dere der Vorsor­ge­be­trag sollte aber mit Bedacht gewählt werden. Nicht alle Versi­cherer zahlen den antei­ligen Beitrag zurück, wenn sich bei der Ermitt­lung der Versi­che­rungs­summe im nächsten Geschäfts­jahr für das Vorjahr eine Redu­zie­rung der Summe ergibt.

Unter­ver­si­che­rung Eine Unter­ver­si­che­rung ist auch bei der Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung möglich.

Diese entsteht in der „Kleinen Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung“ schon dann, wenn eine Unter­ver­si­che­rung bei der als „Haupt­ver­trag“ geltenden Geschäfts­in­halts­ver­si­che­rung vorliegt und deren Versi­che­rungs­summe als Grund­lage für die Betriebs­un­ter­bre­chungs­de­ckung gewählt wurde. Es ist nahezu undenkbar, dass zufällig die Versi­che­rungs­summe der Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung dem rich­tigen Versi­che­rungs­wert des Geschäfts­in­haltes entspricht, die Versi­che­rungs­summe der Geschäfts­in­halts­ver­si­che­rung aber eben nicht. Weiterhin liegt in den meisten Fällen eine Unter­ver­si­che­rung vor, wenn die Versi­che­rungs­werte von speziell versi­chertem Inventar nicht berück­sich­tigt wurden.

Um das Risiko auszu­schließen, dass eine Unter­ver­si­che­rung in der Geschäfts­in­halts­ver­si­che­rung zur gleich­zei­tigen Unter­ver­si­che­rung der „Kleinen Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung“ führt, bleibt dem Unter­nehmer nur der Abschluss einer „Mitt­leren Betriebs­aus­fall­ver­si­che­rung“ übrig.

Bei der „Mitt­leren Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung“ kann aller­dings eben­falls eine Unter­ver­si­che­rung entstehen. Dies ist dem Ermitt­lungs­schema zur Ermitt­lung der Versi­che­rungs­summe geschuldet.

Gestal­tungs­spiel­räume Das Produkt „Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung“ ist sehr facet­ten­reich und bietet Gestal­tungs­spiel­räume.

Durch Klau­seln und Sonder­ver­ein­ba­rungen kann der Versi­che­rungs­schutz deut­lich erwei­tert und sogar die oben erwähnten Ausschlüsse wieder aufge­hoben werden.

Nach­fol­gend sollen ein paar Beispiele genannt werden:

  • Kosten der Ermitt­lung und Fest­stel­lung des Scha­dens
  • Einschluss der Vergrö­ße­rung des Ertrags­aus­fall­scha­dens durch behörd­lich ange­ord­nete Wieder­aufbau- oder Betriebs­be­schrän­kungen
  • Einschluss von Terror­akten
  • Vertrags­strafen
  • Zusätz­liche Stand­gelder und zusätz­liche Mehr­auf­wen­dungen
  • Sach­ver­stän­di­gen­kosten
  • Nach­haf­tungs­zeiten nach Ablauf der Haft­zeit
  • Rück­wir­kungs­schäden für Zulie­ferer und Abnehmer

Diese Aufzäh­lung ist mitnichten abschlie­ßend. Im Segment der Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung gibt es auch speziell auf die Bedürf­nisse einzelner Bran­chen zuge­schnit­tene Klau­seln und Sonder­ver­ein­ba­rungen, die den Versi­che­rungs­schutz genau auf den Bedarf des Unter­neh­mens ausrichten.

Fazit Bei der Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung handelt es sich um eine sehr wich­tige betrieb­liche Absi­che­rung, die im Prozess des Risi­ko­ma­nage­ments auf jeden Fall ihren Platz einnehmen sollte.

Die hohe Flexi­bi­lität des Produktes stellt den Unter­nehmer aber häufig vor eine fast unlös­bare Aufgabe. Daher kann dieser Artikel auch nur einen groben Über­blick liefern.

Die Ausge­stal­tung sollte daher in profes­sio­nelle Hände gegeben und in enger Zusam­men­ar­beit mit dem Steuer­berater vorge­nommen werden.