Außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen berechnen

Was ist eine außer­ge­wöhn­liche Belas­tung? Laut EStG liegt dieser Sonder­fall immer dann vor, wenn Sie beson­ders hohe zwangs­läu­fige Aufwen­dungen erbringen müssen. Das bedeutet, dass Ihre Aufwen­dungen höher ausfallen als bei den meisten anderen Steu­er­pflich­tigen, die ähnliche Einkom­mens- und Vermö­gens­ver­hält­nisse haben und in glei­chen Fami­li­en­ver­hält­nissen leben. Andern­falls spricht das Finanzamt von einer zumut­baren Belas­tung.

Die Diffe­renz zwischen außer­ge­wöhn­li­cher und zumut­barer Belas­tung ist steu­er­lich absetzbar. Wie hoch fällt diese aus? Der Rechner ermit­telt auf Grund­lage Ihrer Eingaben die zumut­bare und die außer­ge­wöhn­liche Belas­tung in Ihrem Fall.

Rechner für außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen: Hinter­grund­wissen

Was ist eine zwangs­läu­fige Aufwen­dung? Auch hier gibt es eine klare Defi­ni­tion: Die Ausgabe muss aus tatsäch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen unver­meidbar sein. Wichtig ist zudem, dass der Betrag ange­messen ausfällt. Werbungs­kosten, Betriebs­aus­gaben und Sonder­aus­gaben zählen nicht zu den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen, sie werden geson­dert betrachtet.

Außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen: Beispiele aus der Praxis

Um die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen zu verstehen, ist ein konkretes Beispiel hilf­reich, etwa Krank­heits­kosten. Viele kennen den Eigen­an­teil, der etwa für Zahn­ersatz oder bestimmte Medi­ka­mente anfällt. Diese Belas­tung ist zwangs­läufig und außer­ge­wöhn­lich. Glei­ches gilt, wenn Ihnen Pfle­ge­kosten oder Pfle­ge­heim­kosten für nahe Verwandte entstehen. Voraus­set­zung ist aller­dings, dass die entspre­chende Summe nicht von einer Versi­che­rung gedeckt ist, sondern von Ihnen getragen wird.

Was sind zumut­bare Belas­tungen?

Wenn Sie außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen absetzen möchten, müssen Sie zunächst die Höhe der zumut­baren Belas­tungen ermit­teln. Erst wenn Ihre Aufwen­dungen den zumut­baren Betrag über­steigen, können Sie diese in Höhe der Diffe­renz geltend machen. Anders ausge­drückt: Zumut­bare Belas­tungen sind der Teil der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen, für den Sie keine Rück­erstat­tung der Steuer erhalten.

Die Höhe der zumut­baren Belas­tung hängt vom Fami­li­en­stand ab. Die höchste zumut­bare Belas­tung entfällt auf kinder­lose Singles, danach kommen Verhei­ra­tete ohne Kinder. Eltern mit bis zu zwei Kindern haben einen noch­mals nied­ri­geren Satz, wobei es uner­heb­lich ist, ob sie verhei­ratet sind oder nicht. Für Eltern mit drei und mehr Kindern gilt der nied­rigste Satz für die zumut­bare Belas­tung.

Zumut­bare Belas­tung seit 2017: Bundes­fi­nanzhof senkt Steu­er­last

Im Jahr 2017 gab es eine wich­tige Ände­rung zur Berech­nung der zumut­baren Belas­tung. Bis dahin wurde der jeweils höhere Prozent­satz auf die Jahres­ein­künfte als Bemes­sungs­grund­lage heran­ge­zogen. Folge: Wer gering­fügig höhere Einnahmen als der Schwel­len­wert hatte, musste den höheren Prozent­satz voll tragen. Im März 2017 entschied der Bundes­fi­nanzhof, dass dieses Vorgehen falsch ist. Seither werden die Einkunfts­stufen separat betrachtet. Der erhöhte Prozent­satz betrifft also nur den Teil des Einkom­mens, der den Schwel­len­wert über­steigt. Im nach­fol­genden Beispiel wird das anhand konkreter Zahlen­werte gezeigt.

Beispiel­rech­nung für außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen 2021

Ange­nommen, Sie haben ein Kind und sind verhei­ratet. Ihr Einkommen im Jahr 2021 beträgt 30.000 Euro. Der Satz für die Kirchen­steuer liegt bei 9 Prozent. Wegen einer Sehstö­rung hatten Sie eine außer­ge­wöhn­liche Belas­tung in Höhe von 3.000 Euro für die Behand­lung zu tragen. Wie hoch ist der Anteil, den Sie steu­er­lich geltend machen können?

Nach der neuen Berech­nung sind dies 2.253,40 Euro. Zum Vergleich: Nach alter Rege­lung wären es nur 2.100 Euro. Diese Summe ergibt sich aus der zumut­baren Belas­tung. Diese beträgt für den konkreten Fall 746,60 Euro. Hierbei wurde die Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofes berück­sich­tigt, die zumut­bare Belas­tung anteilig zu berechnen:

  • 15.340 Euro mit 2 % = 306,80 Euro
  • Rest­li­ches Einkommen mit 3 % = 439,80 Euro
  • 306,80 Euro + 439,80 Euro = 746,60 Euro

Als Vergleichs­wert: Vor der Ände­rung der Berech­nung hätte die Höhe der zumut­baren Belas­tung 900 Euro betragen. Folg­lich ist die Summe, die Sie im genannten Beispiel absetzen könnten, höher. Die aktu­elle Rege­lung führt zu einer Steu­er­ersparnis von 609,14 Euro.

Tipp zur außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung

Da die Diffe­renz zwischen zumut­barer und außer­ge­wöhn­li­cher Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden kann, ist es sinn­voll, mehrere Aufwen­dungen in ein Steu­er­jahr zu legen, sofern dies möglich ist.

Außer­ge­wöhn­liche Belas­tung: Fragen und Antworten


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