14. November 2022

E-Bikes als steu­er­freier Lohn­bau­stein

Förde­rung der E-Mobi­lität und kosten­güns­tige Gehalts­er­hö­hung: das E-Bike als moderne Perso­nal­maß­nahme.

Fort­be­we­gung emis­si­ons­ärmer zu orga­ni­sieren, ist ein Gebot des Klima­schutzes. Zudem stellt sich in Zeiten des Fach­kräf­te­man­gels für Unter­nehmen die Frage, mit welchen Mitteln sie Mitar­bei­tende locken und halten können. Das Unter­neh­mens-E-Bike stellt ein inter­es­santes Angebot dar, mit dem sich diese Fragen ideal beant­worten lassen.

Statt eines Dienst­wa­gens stellen Arbeit­geber Arbeit­neh­mern immer häufiger E-Bikes oder konven­tio­nelle Fahr­räder zur Verfü­gung. Dies wird seitens der Arbeit­nehmer immer häufiger nach­ge­fragt und wird auch staat­lich geför­dert.

Steu­er­lich wird die Nutzungs­über­las­sung eines (Elektro-)Fahrrads als Arbeits­lohn (geld­werter Vorteil) betrachtet. Dabei wird unter­schieden zwischen Fahr­rä­dern (Fahr­räder ohne Motor, Pedelecs mit Pedal­un­ter­stüt­zung durch Elek­tro­motor bis 25 km/h, E-Bikes mit tritt­leis­tungs­un­ab­hän­giger Motor­un­ter­stüt­zung bis 6 km/h) und Klein­kraft­rä­dern (S-Pedelecs mit Pedal­un­ter­stüt­zung durch Elek­tro­motor bis 45 km/h, E-Bikes mit tritt­leis­tungs­un­ab­hän­giger Motor­un­ter­stüt­zung über 6 km/h).

Für Fahr­räder wie für Klein­kraft­räder wird bei privater Nutzung die 1-%-Regel ange­wandt, die sich nach der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Herstel­lers inkl. Umsatz­steuer richtet. Aller­dings gelten Sonder­re­ge­lungen für Über­las­sungen zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2030. Bei Fahr­rä­dern wird für Über­las­sungen in 2019 nur die Hälfte und für Über­las­sungen ab 2020 nur ein Viertel der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung ange­setzt. Bei Klein­kraft­rä­dern ist bei Über­las­sung zwischen 2019 und 2030 eben­falls nur ein Viertel der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung anzu­setzen. Zusätz­lich werden bei Klein­kraft­rä­dern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte ein monat­li­cher geld­werter Vorteil von 0,03 % der gevier­telten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung für jeden vollen Entfer­nungs­ki­lo­meter ange­setzt.

Steu­er­freie Über­las­sung von (Elektro-)Fahrrädern in der HSP GRUPPE

Das E-Bike von HSP

In der HSP GRUPPE wird ein Modell genutzt, bei dem die Über­las­sung eines (Elektro-)Fahrrads zusätz­lich zum geschul­deten Arbeits­lohn statt­findet. Hierfür werden Sonder­re­ge­lungen genutzt, die eben­falls zwischen 2019 und 2030 gelten. In diesem Zeit­raum werden zusätz­lich zum Arbeits­lohn über­las­sene (E-)Fahrräder an den Arbeit­nehmer steu­er­frei gestellt. Dies gilt nicht für Klein­kraft­räder oder für Fahr­zeuge, die im Rahmen einer Entgelt­um­wand­lung über­lassen werden.

E-Bike als Werbe­fläche nutzen

Die inner­halb der HSP GRUPPE über­las­senen Fahr­zeuge werden gleich­zeitig als Werbe­fläche genutzt. Durch die Möglich­keit, viele Fahr­räder auf einmal abzu­nehmen, können die Fahr­räder einer­seits kosten­günstig erworben, aber auch indi­vi­duell gestaltet werden.

Das (E-)Bike: eine Klappe, viele Fliegen

Mitar­bei­ten­den­mo­ti­va­tion, Förde­rung der E-Mobi­lität, Marke­ting: Das (Elektro-)Fahrrad ist eine moderne Maßnahme in modernen Unter­nehmen. Gerne können Sie uns für die konkrete steu­er­liche Ausge­stal­tung und Hand­ha­bung der Über­las­sung von (E-)Fahrrädern an Mitar­bei­tende anspre­chen.


Sie haben Fragen?

Spre­chen Sie gerne Ihre nächst­ge­le­gene HSP-Kanzlei an.

Sie haben Fragen?

Spre­chen Sie uns gerne an.