Scheinselbstständigkeit sorgt weiter für viel Verunsicherung
Neue Urteile zur Scheinselbstständigkeit: Wichtig sind etwa Eingliederung in betriebliche Abläufe oder Honorarhöhe. Die Details muss aber ein Anwalt bewerten. Solo-Selbstständige und auch Auftraggeber sollten sich regelmäßig mit dem Experten besprechen.
Text: Frank Wiercks
ie Verantwortlichen kommen und gehen, die Themen bleiben. Schon 2016 beackerte die damalige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles das Problem der Scheinselbstständigkeit. Nicht gezielt, sondern bei der Reform des Werkvertragsrechts. Die ging insbesondere um Zeitarbeit, Leiharbeit und Werkverträge, aber irgendwie auch um die schwammige Definition von Scheinselbstständigkeit. Verbessert hat sich nichts. Nun beschäftigt sich ihr Nachfolger Hubertus Heil mit dem Thema. Nicht direkt, aber irgendwie im Zusammenhang mit der Frage, wie insbesondere Solo-Selbstständige besser sozial abzusichern sind. Er unterscheidet in gute und schlechte Selbständigkeit. Er plant ein vereinfachtes Statusfeststellungsverfahren, denn das derzeitige sorgt regelmäßig für negative Schlagzeilen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) soll so echte ScheinSelbstständige entlarven. Aber sie scheint bemüht, möglichst vielen Freiberuflern oder Solo-Selbstständigen eine Scheinselbstständigkeit zu attestieren. Vielleicht, damit mehr Geld in die Sozialkasse fließt? Egal. Hubertus Heil beantwortet die Frage des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD), wie es beim Thema weitergeht, mit Verweis auf eine neue „Denkfabrik“.
Schwammige Kriterien für Scheinselbstständigkeit
Die „Denkfabrik“ hat bislang noch keine neuen Ideen geliefert. Also bleibt die Unklarheit. Für Unternehmer ist das eine schlechte Nachricht. Sowohl für jene, die als Solo-Selbstständige oder Freiberufler arbeiten und damit Gefahr laufen, dass die DRV ihnen Scheinselbstständigkeit unterstellt. Wie auch für Firmenchefs, die viele Freiberufler beauftragen und fürchten müssen, dass bei einem davon plötzlich Scheinselbstständigkeit festgestellt wird, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung. Dann sind eventuell hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherung fällig. Vor allem potenzielle Auftraggeber sollten deshalb weiter die Kriterien im Auge behalten, die im Ernstfall zur Begründung einer Scheinselbstständigkeit dienen. Immer noch gilt als Faustformel: Ein wirklich Selbstständiger Auftragnehmer
• betreibt eigenständige Kundenakquise,
• trägt das unternehmerische Risiko für seine Arbeit,
• übernimmt die Kosten der Arbeitsausführung,
• erfüllt seine Aufgaben weisungsunabhängig bei freier Zeiteinteilung,
• erhält bei Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit keine Ansage vom Auftraggeber und
• ist nicht unmittelbar in den Arbeitsablauf sowie die Organisation des Auftraggebers integriert.
Oft entscheiden Richter über Scheinselbstständigkeit
Wer als Auftraggeber oder Auftragnehmer darauf achtet, dass Rechte und Pflichten im Vertragsverhältnis entsprechend verteilt sind, könnte sich sicher fühlen. Besser aber wäre es, mit Anwalt oder Steuerberater regelmäßig die Rahmenbedingungen der aktuellen Aufträge zu besprechen. Häufig bleibt ein breiter Interpretationsspielraum, ob im konkreten Fall nicht vielleicht doch Scheinselbstständigkeit vorliegen könnte. Hier können die Experten wertvolle Tipps geben, wie sich Vertragsgestaltung und praktische Zusammenarbeit verbessern ließen. Mit dem Ziel, dass bei einem jederzeit möglichen Statusfeststellungsverfahren das Ergebnis eindeutig „Selbstständige Tätigkeit“ lautet. Wobei nicht nur das Statusfeststellungsverfahren ein Risiko ist. Oft landen Streitfälle gleich vor dem Kadi. Und dann müssen Sozialrichter im Einzelfall entscheiden, ob es nun um eine echte oder eine nur scheinbare Selbständigkeit geht. Solange sich der Bundesarbeitsminister vor einer Beantwortung der Frage drückt, wie genau die Definition aussehen soll, bleibt das den Gerichten überlassen. Aktuelle Urteile sorgen für einen gewissen Erkenntnisgewinn, manchmal aber auch für mehr Verunsicherung.
Anpassung an Abläufe ist keine Eingliederung in Organisation
Wichtig ist insbesondere die Frage der Eingliederung in die Organisation. Laut Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist eine freiberufliche Content-Managerin für Social Media trotz regelmäßiger Anwesenheit im Betrieb nicht scheinselbständig. Rasche technische Veränderungen verlangten die aktuelle Präsenz des Zuständigen, auch wenn dieser selbstständig ist. Das Sozialgericht Stuttgart meint, Dozenten an Weiterbildungsinstituten seien bei weitergehender Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers abhängig beschäftigt. Nicht aber bei jeder Anpassung an Betriebsabläufe. Der betreffende Dozent musste weder Verwaltungsaufgaben übernehmen noch Kollegen vertreten. Er konnte nicht für andere Kurse eingesetzt, seine Teilnahme an Veranstaltungen nicht angeordnet werden. Allein die Tatsache, dass Lehrpläne zu beachten sind, begründe keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange auf Basis allgemeiner Regelungen die Selbstständige Unterrichtsgestaltung erhalten bleibe. Ähnlich entschied in einem anderen Fall das Bundessozialgericht: Nur weil ein freiberuflicher Musiklehrer das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) beachtet, wird er nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter der Musikschule.
Ohne Unternehmerrisiko keine Selbstständige Tätigkeit
Etwas anders sind konkrete Vorgaben vom Chef. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hielt einen Fußballtrainer für sozialversicherungspflichtig, der vom Vorstand ins Zusammenwirken vieler Personen eingebunden wurde und kein Unternehmerrisiko trug. Auch war er weisungsabhängig, der Verein konnte Leistungen durch Einzelangaben konkretisieren. Nachzahlung zur Sozialversicherung nach einer Betriebsprüfung: 15.000 Euro. Honorarkräfte im Pflegebereich von Krankenhäusern sind laut Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ebenfalls sozialversicherungspflichtig – zumindest, wenn sie in organisatorische Abläufe der Station eingegliedert sind und nach verbindlichen Dienst- und Schichtplänen sowie vom Arzt vorgegebenen Therapieplänen arbeiten. Die in diesem engen Rahmen gegenüber Angestellten etwas größeren Freiheiten seien keine weitgehende Weisungsfreiheit, die typisch für Selbstständige ist. Ähnliches gilt laut Landessozialgericht München beim Rundgangleiter eines Dokumentationszentrums. Er sei – unabhängig vom Vertrag über freie Mitarbeit – weisungsgebunden, in die Arbeitsorganisation eingebunden, ohne unternehmerisches Risiko. Und das Sozialgericht Dortmund hielt einen Taxifahrer für sozialversicherungspflichtig, der der Taxizentrale Miete für das genutzte Fahrzeug zahlte, aber ansonsten wie ein festangestellter Fahrer eingesetzt wurde.
Hohe Honorare sprechen gegen Scheinselbstständigkeit
Auch zu den anderen Kriterien für die Feststellung von Scheinselbstständigkeit gibt es Urteile. So hat beispielsweise das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einen Heilpraktiker zu Unrecht als scheinselbstständig abstempelte. Die Richter setzten das auf die Stunde heruntergebrochene Honorar in Relation zum Gehalt eines vergleichbaren Angestellten. Ihr Fazit: Ermöglichen relativ hohe Einnahmen einer Honorarkraft die Eigenvorsorge, sei dies ein gewichtiges Indiz für Selbständigkeit. Also ein Urteil im Sinn vor allem jener hoch qualifizierten Solo-Selbstständigen etwa in der IT-Branche, die gute Honorare durchsetzen können. Sie haben nicht das Gefühl, dass der Bundesarbeitsminister sie schützen muss. Aber wirklich sicheren Boden bieten gerichtliche Entscheidungen nicht. Schon das nächste Urteil kann aufgrund der schwammigen Kriterien für Scheinselbstständigkeit ganz anders ausfallen. Deshalb bleibt doch die regelmäßige Besprechung mit Steuerberater und Anwalt empfehlenswert.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg