Beispiele für Nettolohnoptimierungen durch Entgeltumwandlung
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat mit ihrer Mitte 2015 veröffentlichten Verfügung einen umfassenden Überblick über die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur steuerrechtlichen Zulässigkeit von Gehaltsoptimierungsmodellen veröffentlicht, die wir in diesem Artikel aufgreifen.
Ziel: steuerfreie oder pauschal versteuerte Zuwendung
Angestrebt wird die Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in eine steuerfreie oder zumindest pauschal versteuerte Zuwendung. In diesem Fall sind dann auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Bei Gehaltsoptimierungsmodellen erfolgt die Umwandlung oftmals auf der Basis neuer Arbeitsverträge, weil einige Steuervergünstigungen zusätzliche Leistungen voraussetzen und eine Umwandlung eigentlich ausgeschlossen ist. Die jeweiligen Arbeitgeber beabsichtigen dabei, bestehende befristete Arbeitsverträge auslaufen zu lassen und anschließend Arbeitsverträge mit geändertem Inhalt zu schließen beziehungsweise bei unbefristeten Arbeitsverträgen Änderungsverträge abzuschließen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Gehaltsumwandlung ist grundsätzlich, dass die Vereinbarungen vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden müssen.
Verzichtet ein Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungs- oder Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und gewährt ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn, zum Beispiel in Form eines Nutzungsvorteils, ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert anzusetzen und der Sachlohn nach Sachbezugsgrundsätzen zu bewerten.
Steuerbegünstigte Leistungen mit Zusätzlichkeitserfordernis
Bestimmte Gehaltsbestandteile sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie tatsächlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die klassische Entgeltumwandlung von regulärem Arbeitslohn in dann steuerbegünstigte „Zusatzleistungen” ist hier nicht möglich.
Zu den für eine Nettolohnoptimierung problematischen Vergütungsbestandteilen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen sind, zählen:
- steuerfreie Kindergartenzuschüsse
- Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung
- pauschal zu versteuernde Barzuschüsse zu Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
- pauschal zu versteuernde Beträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Zuschüsse für die Internetnutzung
Sofern beim Auslaufen befristeter Arbeitsverträge in neuen Arbeitsverträgen entsprechende Regelungen getroffen werden, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” grundsätzlich erfüllt, sofern keine Rückfallklauseln vereinbart wurden.
Das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” ist bei geänderten Arbeitsverträgen bzw. Änderungskündigungen unbefristeter Arbeitsverträge hingegen nicht erfüllt, da durch die im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen Änderungsverträge arbeitsrechtlich geschuldeter Arbeitslohn lediglich umgewandelt wird.
Zuschüsse ohne Zusätzlichkeitserfordernis
Bei einigen Leistungen hängt die Steuerbegünstigung nicht davon ab, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zu diesen Leistungen zählen u. a.
- Zahlung von steuerfreiem Verpflegungsmehraufwand
- Heimarbeitszuschlag
- Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen
- Regelmäßige pauschale Barablösungen für (nachgewiesene) Reinigungskosten für vom Arbeitgeber gestellte typische Berufskleidung
- Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Zuschläge zur Rufbereitschaft
- Firmenwagengestellung
- Warengutscheine i. R. der sog. 44-Euro-Freigrenze
- Rabattfreibetrag
- Barzuschüsse in Form von z. B. Restaurantschecks für unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten
- Fehlgeldentschädigung
- Werbung auf Fahrzeugen
- Pauschalierung von unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen arbeitstäglichen Mahlzeiten
- Pauschalierung von Erholungsbeihilfen
Durch die Umwandlung entstehen je nach neuem Vergütungsbestandteil entweder steuerfreie oder pauschal zu besteuernde Lohnbestandteile.
Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen v. 09.07.2015 – Kurzinfo LSt 05/2015
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