Das neue Mutterschutzgesetz
Von den neuen Regelungen des Mutterschutzgesetzes sind mehr Mütter betroffen. Für sie wird auch der Arbeitsschutz verstärkt. Das Mutterschutzrecht wurde bereits 2017 grundlegend reformiert. Weitere Änderungen traten zum 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungen im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Zum 11. April 2017 sind Verbesserungen im Mutterschutz für selbstständig erwerbstätige Frauen in Kraft getreten. Bei Frauen, die eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, ist der Versicherer demnach grundsätzlich dazu verpflichtet, den Verdienstausfall auch während der Schutzfristen durch das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.
Änderungen im Mutterschutzrecht
Das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts” wurde am 30. Mai 2017 verkündet. Damit traten die Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und zum Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt in Kraft. Wesentliche weitere Neuregelungen traten zum 1. Januar 2018 in Kraft.
Das Gesetz soll jetzt künftig auch für folgende Personen gelten:
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind
- Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
- Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt
Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.
Pflichten der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zu-ständigen Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Bei einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber dem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung zu tragen. Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeber können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.
Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Wird bei dem neugeborenen Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen.
Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.
Zukünftig sollen insbesondere erzwungene Beschäftigungsverbote reduziert werden. So waren in der Vergangenheit Arbeitnehmerinnen bestimmter Berufsgruppen auch gegen ihren Willen einem Berufsverbot ausgesetzt, weil der Arbeitgeber keine Risiken eingehen wollte und eine Umgestaltung der Arbeitsplätze als zu aufwendig galt. Nun muss der Arbeitgeber vor Ausspruch eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes Maßnahmen ergreifen, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
Zudem soll die Möglichkeit der Sonntags-und Feiertagsarbeit erweitert werden, wenn die Betroffene das selbst möchte. Auch wird es künftig möglich sein, schwangere Frauen zwischen 20 und 22 Uhr zu beschäftigen.
Um Frauen in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:
- das Mutterschaftsgeld
- den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
- das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (sogenannter Mutterschutzlohn)
Urlaubsanspruch
Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie der Mutterschutzfristen entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.
Kündigungsschutz
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Darüber hinaus ist eine Kündigung nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche unzulässig.
Fazit
Durch die Reform des Mutterschutzrechtes und die aktuellen Änderungen erhalten schwangere und stillende Frauen einen noch umfassenderen Gesundheitsschutz.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.