6. Juni 2018

Der Bundes­fi­nanzhof

Nach dem Grund­ge­setz geht alle Staats­ge­walt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstim­mungen und durch beson­dere Organe ausgeübt.

Diese beson­deren Organe finden sich entspre­chend dem Gewal­ten­tei­lungs­prinzip in der Gesetz­ge­bung (Legis­la­tive), der voll­zie­henden Gewalt (Exeku­tive) und der Recht­spre­chung (Judi­ka­tive) wieder.

Die recht­spre­chende Gewalt ist den Rich­tern anver­traut und wird durch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt, durch die in diesem Grund­ge­setz vorge­se­henen Bundesge­richte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Für die Gebiete der ordent­li­chen, der Verwal­tungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozi­al­ge­richts­bar­keit errichtet der Bund als oberste Gerichts­höfe den Bundes­ge­richtshof, das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt, den Bundes­fi­nanzhof, das Bundes­ar­beits­ge­richt und das Bundes­so­zi­al­ge­richt. Dieser Artikel gibt einen kleinen Über­blick über das oberste Gericht für Steuer- und Zoll­sa­chen, den Bundes­fi­nanzhof.

Der Rechtsweg

Nach den eigenen Ausfüh­rungen des Bundes­fi­nanz­hofs inner­halb seines Inter­net­auf­tritts „kann man sagen, dass die Finanz­ge­richts­bar­keit den Bürge­rinnen und Bürgern Rechts­schutz zu gewähren hat, wenn sie durch Maßnahmen der Finanz­be­hörden (insbe­son­dere Finanz­ämter, Haupt­zoll­ämter) in Steuer-, Zoll- oder Finanz­mo­no­pol­sa­chen in ihren Rechten verletzt werden.“ Dadurch wird ein effek­tiver Rechts­schutz gewährt: Gegen einen Akt einer Finanz­be­hörde – z. B. einen Einkom­men­steu­er­be­scheid – kann Einspruch einge­legt werden. Über den Einspruch entscheidet die Finanz­be­hörde selbst. Nach Abschluss des Einspruchs­ver­fah­rens z. B. durch eine Einspruchs­ent­schei­dung, kann Klage beim Finanz­ge­richt erhoben werden. Gegen die Entschei­dung der Finanz­ge­richte kann unter bestimmten Voraus­set­zungen ein Rechts­mittel einge­legt werden.

Während der Aufbau der Gerichte in der „ordent­li­chen Gerichts­bar­keit“ (Zivil- und Straf­sa­chen) vier­stufig orga­ni­siert ist (Amts­ge­richt, Land­ge­richt, Ober­lan­des­ge­richt und Bundes­ge­richtshof), ist die Finanz­ge­richts­bar­keit zwei­stufig aufge­baut.

Geschäfts­ver­tei­lungs­plan

Die an den Bundes­fi­nanzhof heran­ge­tra­genen Fälle werden von Senaten entschieden. Die Fälle werden nach Sach­ge­bieten und teil­weise auch nach Buch­sta­ben­kri­te­rien auf die einzelnen Senate aufge­teilt. Derzeit sind elf Senate einge­richtet:

  • I. Senat: Körper­schaft­steuer, Außen­steu­er­recht, Doppel­be­steue­rung
  • II. Senat: Erbschaft­steuer, Grund­er­werb­steuer, Grund­steuer, Kraft­fahr­zeug­steuer
  • III. Senat: Einzel­ge­wer­be­trei­bende, Einkünfte aus selbst­stän­diger Arbeit, Kinder­geld, Inves­ti­ti­ons­zu­lagen
  • IV. Senat: Perso­nen­ge­sell­schaften
  • V. Senat: Umsatz­steuer, Körper­schaft- und Gewer­be­steuer (Steu­er­be­frei­ungen), Kinder­geld
  • VI. Senat: Lohn­steuer, außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen, Land- und Forst­wirt­schaft
  • VII. Senat: Zölle- und Verbrauch­steuern, Markt­ord­nung, Steu­er­be­ra­tungs­recht, allge­meines Abga­ben­recht
  • VIII. Senat: Einkünfte aus selb­stän­diger Arbeit, Kapi­tal­ein­künfte
  • IX. Senat: Vermie­tung und Verpach­tung, private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte
  • X. Senat: Einzel­ge­wer­be­trei­bende, Sonder­aus­gaben, Alters­ein­künfte und -vorsorge
  • XI. Senat: Umsatz­steuer, Kinder­geld
  • Großer Senat z. B. für unter­schied­liche Auffas­sung einzelner Senate zu derselben Rechts­frage

Verfahren vor dem Bundes­fi­nanzhof

Der Weg zum Bundes­fi­nanzhof führt in fast allen Fällen über die Rechts­mittel Revi­sion, Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde oder Beschwerde. Die Finanz­ge­richte entscheiden meist durch Urteil, in denen sie die Revi­sion zulassen können. In diesem Fall kann gegen das Urteil unmit­telbar Revi­sion beim Bundes­fi­nanzhof einge­legt werden.

Beim Bundes­fi­nanzhof handelt es sich um eine Rechts­in­stanz, das bedeutet, er entscheidet über die rich­tige Anwen­dung des Rechts. Er stellt hingegen – anders als die 18 Finanz­ge­richte – regel­mäßig keine Tatsa­chen fest.

Teilt der Bundes­fi­nanzhof die Rechts­auf­fas­sung des Finanz­ge­richts, so weist er die Revi­sion als unbe­gründet zurück. Folgt er der Auffas­sung des Finanz­ge­richts nicht, so hebt er dessen Entschei­dung auf und entscheidet entweder in der Sache selbst oder – falls er wesent­liche Tatsa­chen für unge­klärt hält – verweist die Sache an das Finanz­ge­richt zurück.

Meist entscheidet der Bundes­fi­nanzhof durch Urteil.

Hat das Finanz­ge­richt die Revi­sion gegen sein Urteil nicht zuge­lassen, so kann der Bundes­fi­nanzhof die Revi­sion gegen das Urteil des Finanz­ge­richts zulassen. Gibt der Bundes­fi­nanzhof dieser soge­nannten Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde statt, wird das Verfahren als Revi­si­ons­ver­fahren fort­ge­führt.

Gegen finanz­ge­richt­liche Entschei­dungen, die nicht Urteile sind, kann Beschwerde zum Bundes­fi­nanzhof einge­legt werden. In diesen Fällen ist der Bundes­fi­nanzhof Rechts- und Tatsa­chen­in­stanz und entscheidet immer durch Beschluss.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.