Einkommensteuererklärung: Diese Neuerungen müssen Unternehmer 2018 kennen
Gravierende Änderungen bei Kleinunternehmerregelung und steuerlichen Fristen: Selbstständige und Freiberufler sollten gleich zu Jahresbeginn ihre neuen Pflichten mit dem Steuerberater besprechen.
Text: Midia Nuri
um Jahresbeginn ändern sich regelmäßig diverse Gesetze und Bestimmungen. Besonders gravierend für Kleinunternehmer ist, dass eine sehr beliebte Extrawurst entfällt: Bei der Einkommensteuererklärung bringt die Kleinunternehmerregelung künftig keine Erleichterung mehr. Jeder, der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt, ist jetzt verpflichtet, seinen Gewinn unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen anhand der Anlage EÜR dem Finanzamt gegenüber zu erklären. Auch Kleinunternehmer müssen also nun die Anlage EÜR abgeben – und zwar bereits für das Steuerjahr 2017. Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus, meldete das Bundesfinanzministerium bereits im vergangenen Jahr.
Auch Kleinunternehmer müssen jetzt eine EÜR erstellen
Das ist schon der zweite Tiefschlag für Kleinunternehmer binnen kurzer Zeit. Bereits vergangenes Jahr hatte die Bundesregierung die Anhebung des Schwellenwerts von 17.500 auf 20.000 Euro abgeblasen. Als Kleinunternehmer gilt also nach wie vor, wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz verzeichnet hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro erzielt. Wer diese Kriterien erfüllt, kann sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, indem er die Kleinunternehmerregelung beantragt. Gründer fordert das Finanzamt per Fragebogen auf, die Kleinunternehmerregelung zu beantragen oder darauf zu verzichten. An einen Verzicht sind Unternehmer für fünf Jahre gebunden, außerdem ist die Entscheidung auch sonst folgenreich – daher sollten Unternehmer generell alle Aspekte mit dem Steuerberater besprechen – am besten bereits bei der Gründung. Beachten sollten Unternehmer außerdem: Unterschreitet der Umsatz die für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Grenzwerte, sind sie damit nicht automatisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit – ein häufiges Missverständnis. Dies betrifft jedoch automatisch nur tatsächlich umsatzsteuerfreie Einkünfte, wie beispielsweise Leistungen aus dem therapeutischen Bereich. Und auch Angehörige beispielsweise der medizinischen Berufe können dank umsatzsteuerpflichtiger Umsätze – etwa aus Vorträgen oder Fachartikeln – in die Lage kommen, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen zu können oder darauf zu verzichten. Über Zusatzeinkünfte sollten sie daher ebenfalls stets frühzeitig mit ihrem Steuerberater sprechen.
Vor- und Nachteile mit dem Steuerberater besprechen …
Unveränderter Schwellenwert und EÜR-Pflicht sind für Inhaber kleiner Unternehmen ein guter Grund, rasch mit dem Steuerberater über ihren Status zu reden. Denn als Abgabefrist für die Steuererklärung gilt 2018 noch Ende Mai, erst ab 2019 bleibt Zeit bis Ende Juli. Wer die Erklärung vom Steuerberater erstellen lässt, hat schon jetzt mehr Luft: Für 2017 bis Ende Februar 2019. Wer die Steuererklärung selbst macht, sollte die Fristen genau einhalten. Das Finanzamt kann höhere Verzögerungszuschläge erheben – sogar, wenn aufgrund der Erklärung keine Steuer anfällt oder Geld erstattet wird. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung gilt fortan: 25 Euro oder 0,25 Prozent der Steuernachzahlung. Während die Höhe ab 2018 genau geregelt ist, ist das Ob noch Ermessenssache. 2019 wird der Verspätungszuschlag in jedem Fall automatisch fällig. Unternehmern, die angeforderte Unterlagen nicht in der eingeräumten Frist vorlegen, kann das Finanzamt seit Jahren das wesentlich höhere Verzögerungsgeld aufbrummen. Oft lassen sich diese Summen zwar vor Gericht nicht durchboxen. Aber wer will sich schon unnötig per Prozess wehren müssen? Lieber vorher penibel sein – oder gleich den Steuerberater machen lassen.
… und Frust mit Bußgeld- und Strafsachenstelle meiden
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, sollte die pünktliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sogar noch ernster nehmen. Geht sie verspätet ein, gibt es womöglich gleich Ärger mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts. Dieser Abteilung muss über Anhaltspunkte berichtet werden, dass zuvor durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Weil juristisch die Verspätung genau genommen quasi Steuerhinterziehung auf Zeit ist, könnte dies also geschehen.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg