Filesharing über einen Familienanschluss
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. Nach dessen Urteil muss der Anschlussinhaber den ihm bekannten Täter namentlich benennen, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will (Az. I ZR 19/16).
Sachverhalt
Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künst-lerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nahm die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.
Entscheidung des BGH
Das Landgericht München I hatte der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht München ist ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten.
Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar.
Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und aufseiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.
Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Fazit
Das Problem ist die beschriebene „sekundäre Darlegungslast“. Es kann demnach vermutet werden, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über eine seinem Anschluss zuzuordnende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast.
Nicht ausreichend ist, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, lediglich pauschal behauptet, dass die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein in seinem Haushalt lebender Dritter auf seinen Internetanschluss Zugriff hat.
Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Darlegung, dass die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen ernsthaft als Täter in Betracht kommen.
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