Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
Die gesetzliche Altersrente wird oftmals nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu halten. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll diesem Missstand vorbeugen. Der Gesetzentwurf wurde am 01.06.2017 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat am 07.07.2017 zugestimmt.
Ziel: höhere Abdeckung der betrieblichen Alterversorgung
Etwa 30 % der heutigen Rentner beziehen nach Angaben der Bundesregierung neben ihrer gesetzlichen Rente eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung. Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 % betrieblich vor. Diese Art der Altersvorsorge ist jedoch in kleinen Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen nur wenig verbreitet. Besonders für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen wird sich daher eine existenzbedrohende Versorgungslücke auftun.
Das soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anders werden. Es wird attraktiver für Unternehmen, eine Betriebsrente anzubieten. Auch steuerliche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließlich wird es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge geben.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die Reform der Betriebsrente beinhaltet zwei Kernpunkte: Zum einen verbessert der Staat die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge. Zum anderen wird das Sozialpartnermodell („Nahles-Rente“) die betriebliche Altersvorsorge ergänzen. Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er zukünftig meist dazu verpflichtet, die Entgeltumwandlung mit 15 % des Umwandlungsbetrags zu bezuschussen.
Für die externen Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfond bzw. Direktversicherung) wird eine einheitliche prozentuale Grenze eingeführt. Dazu ist vorgesehen, dass eine Zusammenfassung der steuerfreien Höchstbeträge in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu einer einheitlichen Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt.
Zudem werden Arbeitgeber unterstützt, wenn sie Geringverdienern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, den sogenannten BAV-Förderbetrag. Ein Arbeitnehmer gilt in diesem Zusammenhang als ein Geringverdiener bis zu einer Lohngrenze von 2.200 Euro monatlich. Berücksichtigt werden Arbeitgeberzuschüsse von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr. Nach dem aktuellen Stand erhält der Arbeitgeber 30 % des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.
Bisher sind Versorgungssysteme in Unternehmen meist so gestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für die betriebliche Altersversorgung entscheiden müssen.
In Zukunft werden alle Beschäftigten zu einem definierten Zeitpunkt angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil („Opting-out“).
Wer über die betriebliche Altersversorgung riestert, muss ab 2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Leistungen zahlen. Darüber hinaus ist für die Grundzulage bei einer Riester-Rente eine Anhebung im Gesetz enthalten, von der vor allem Geringverdiener profitieren sollen. Dies bringt eine Erhöhung von 154 Euro auf 175 Euro mit sich.
Die freiwillige Altersvorsorge soll sich immer lohnen. Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 Euro anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.
Bestehen in der betrieblichen Altersversorgung Lücken, z. B. durch Entsendung ins Ausland, Elternzeit, Sabbatjahr, können die fehlenden Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden.
Einführung des Sozialpartnermodells
Zu den fünf bisher existierenden Modellen der Betriebsrente (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) wird ein weiterer Weg hinzugefügt. Das „Sozialpartnermodell“.
Im Zentrum des Sozialpartnermodells (sog. „Nahles-Rente“) steht die Einführung einer reinen Beitragszusage. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Dies hat auch zur Folge, dass es keinerlei Garantie hinsichtlich der Höhe einer späteren Leistung geben wird. Im Sozialpartnermodell hat der Arbeitgeber zudem die Entgeltumwandlung mit 15 % zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Als Leistung aus dem Sozialpartnermodell darf ausschließlich eine Rente gewährt werden. Eine Kapitalzahlung ist ausgeschlossen.
Das Sozialpartnermodell kann über einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Die eingezahlten Beiträge müssen in einem separaten Anlagestock (beim Pensionsfonds: „Sicherungsvermögen“) verwaltet werden.
Neues Produktinformationsblatt
Ab dem 01.01.2017 informiert bei Riester-Produkten das neue Produktinformationsblatt genau über Chancen und Risiken. Alle Anbieter von Riester- und Basisrentenverträgen sind dazu verpflichtet, es ihren Kunden vor Abschluss des Vertrags vorzulegen. Auf dem Produktinformationsblatt stehen auch die Kosten des Vertrags. Sind sie nicht aufgeführt, muss der Kunde sie nicht übernehmen. Kostenänderungen müssen die Anbieter ebenfalls anzeigen. Zudem müssen Anbieter betrieblicher Altersversicherungen darüber informieren, dass bei Betriebsrenten die volle Beitragspflicht für die Krankenkasse gilt.
Inkrafttreten
Das Gesetz wird am 01.01.2018 in Kraft treten. Lediglich die Änderungen zum Produktinformationsblatt und zu den Informationsfristen vor der Auszahlungsphase gelten bereits rückwirkend zum 01.01.2017. Die Regeln zum hier nicht dargestellten Datenabgleichsverfahren werden erst am 01.01.2019 in Kraft treten, sodass die Sozialhilfeträger für die EDV-technische Umsetzung mehr Zeit haben, aber auch finanzielle Vorsorge treffen können.
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