Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Das Statusfeststellungsverfahren dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige verbindlich festzustellen. Es soll den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen und so beispielsweise vor den erheblichen Risiken einer Scheinselbstständigkeit schützen.
Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand nach der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nicht selbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Grundsätzlich tritt bei Feststellung der Scheinselbstständigkeit die Sozialversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit ein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ausstehenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung rückwirkend bis zu vier Jahre zu bezahlen. Eventuell sind noch strafrechtliche Folgen zu erwarten. Dieser Artikel gibt einen Einblick in den Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens.
Die Verfahren nach § 7a SGB IV
Die ursprüngliche Regelung wurde später dahingehend erweitert, dass für mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner eines Arbeitgebers sowie für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ein Statusfeststellungsverfahren obligatorisch durchzuführen ist. Seitdem unterscheidet man zwischen dem optionalen Anfrageverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 und dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 SGB IV.
Das optionale Anfrageverfahren
Jeder Auftraggeber hat zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbstständig tätig ist. Beim optionalen Antragsverfahren können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Für die Durchführung eines Anfrageverfahrens ist allein die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Bei dieser wurde zur Durchführung des Anfrageverfahrens eine bundesweite Clearingstelle eingerichtet.
Das Verfahren wird durch einen Antrag auf Statusfeststellung eingeleitet. Hierfür steht ein Antragsvordruck „V027“ zur Verfügung. Antragsberechtigt sind die Beteiligten, also die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird. Betroffen sind damit im Regelfall Arbeitgeber beziehungsweise Auftraggeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Auftragnehmer.
Ein Anfrageverfahren ist mit der Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides an beide Beteiligte abzuschließen. Dies gilt, wenn
- das zur Beurteilung gestellte Rechtsverhältnis nach dem Ergebnis der Ermittlungen als versicherungspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist,
- das zur Beurteilung gestellte Rechtsverhältnis nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht als Beschäftigung zu qualifizieren ist,
- zu dem zur Beurteilung gestellten Rechtsverhältnis ein Anfrageverfahren nicht durchzuführen ist, weil ein Ausschlussgrund vorliegt oder weil es bei nicht zweifelhafter Beschäftigung allein um die Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung geht,
- zu dem zur Beurteilung gestellten Rechtsverhältnis mangels Mitwirkung keine Feststellungen getroffen werden können.
Vor der Bescheiderteilung teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, und bezeichnet die Tatsachen, auf die die Entscheidung gestützt werden soll. Zudem gibt sie den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
In dem Verfahren ist festzustellen, ob die dem Auftragsverhältnis zugrunde liegende Tätigkeit als Beschäftigung Versicherungspflicht auslöst oder nicht. Ergeben die Ermittlungen in einem Anfrageverfahren, dass die ausgeübte Tätigkeit als Beschäftigung zu qualifizieren ist, hat der Bescheid daher auch Feststellungen zu Beginn und gegebenenfalls am Ende der Beschäftigung zu treffen sowie zum Umfang der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Ergeben die Ermittlungen hingegen, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht als Beschäftigung zu qualifizieren ist, beschränkt sich die Feststellung darauf, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorliegt.
Entscheidet die Clearingstelle, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben Widerspruch und Klage eines Beteiligten aufschiebende Wirkung.
Im optionalen Statusfeststellungsverfahren entscheidet die Clearingstelle nicht nur über den Status einer Person, sondern auch über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Die Einzugsstelle hat einen Statusfeststellungsantrag zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte
- Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder
- als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig
ist.
Die Einzugsstellen leiten bei ihnen eingehende Meldungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV) weiter. Mit dieser Weiterleitung gilt die Antragstellung als erfolgt. Die bei ihr eingehende Meldung mit einem Statuskennzeichen löst bei der Deutschen Rentenversicherung Bund den Versand eines Feststellungsbogens an den meldenden Arbeitgeber aus. Liegt nach Prüfung des Einzelfalls ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, ist ein entsprechender Statusfeststellungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber zu erteilen. Liegt nach Prüfung des Einzelfalls kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, ist zunächst eine Anhörung durchzuführen.
Verbleibt es nach der Anhörung dabei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, ist ein entsprechender Statusfeststellungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber zu erteilen.
Fazit
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gibt allen Beteiligten Rechtssicherheit. Das optionale Antragsverfahren sollte daher in Zweifelsfällen durchgeführt werden. Auch vor der Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens kann Einfluss auf gewünschte Ergebnisse zum Beispiel durch vertragliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und des Geschäftsführeranstellungsvertrags genommen werden.
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