20. September 2017

Das Status­fest­stel­lungs­ver­fahren nach § 7a SGB IV

Das Status­fest­stel­lungs­ver­fahren dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäf­tigte oder selbst­ständig Tätige verbind­lich fest­zu­stellen. Es soll den Betei­ligten in Zwei­fels­fällen Rechts­si­cher­heit darüber verschaffen und so beispiels­weise vor den erheb­li­chen Risiken einer Schein­selbst­stän­dig­keit schützen.

Eine Schein­selbst­stän­dig­keit liegt vor, wenn jemand nach der zugrunde liegenden Vertrags­ge­stal­tung selbst­stän­dige Dienst- oder Werks­leis­tungen für ein fremdes Unter­nehmen erbringt, tatsäch­lich aber nicht selbst­stän­dige Arbeiten in einem Arbeits­ver­hältnis leistet. Grund­sätz­lich tritt bei Fest­stel­lung der Schein­selbst­stän­dig­keit die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht mit Aufnahme der Tätig­keit ein. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die ausste­henden Arbeit­geber- und Arbeit­neh­mer­bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung rück­wir­kend bis zu vier Jahre zu bezahlen. Even­tuell sind noch straf­recht­liche Folgen zu erwarten. Dieser Artikel gibt einen Einblick in den Ablauf des Status­fest­stel­lungs­ver­fah­rens.

Die Verfahren nach § 7a SGB IV

Die ursprüng­liche Rege­lung wurde später dahin­ge­hend erwei­tert, dass für mitar­bei­tende Ehegatten oder Lebens­partner eines Arbeit­ge­bers sowie für geschäfts­füh­rende Gesell­schafter einer GmbH ein Status­fest­stel­lungs­ver­fahren obli­ga­to­risch durch­zu­führen ist. Seitdem unter­scheidet man zwischen dem optio­nalen Anfra­ge­ver­fahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 und dem obli­ga­to­ri­schen Status­fest­stel­lungs­ver­fahren nach Absatz 1 Satz 2 SGB IV.

Das optio­nale Anfra­ge­ver­fahren

Jeder Auftrag­geber hat zu prüfen, ob ein Auftrag­nehmer bei ihm abhängig beschäf­tigt oder für ihn selbst­ständig tätig ist. Beim optio­nalen Antrags­ver­fahren können die Betei­ligten schrift­lich eine Entschei­dung bean­tragen, ob eine Beschäf­ti­gung vorliegt.

Für die Durch­füh­rung eines Anfra­ge­ver­fah­rens ist allein die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung Bund zuständig. Bei dieser wurde zur Durch­füh­rung des Anfra­ge­ver­fah­rens eine bundes­weite Clea­ring­stelle einge­richtet.

Das Verfahren wird durch einen Antrag auf Status­fest­stel­lung einge­leitet. Hierfür steht ein Antrags­vor­druck „V027“ zur Verfü­gung. Antrags­be­rech­tigt sind die Betei­ligten, also die Partner der Bezie­hungen, in deren Rahmen die zu beur­tei­lende Tätig­keit ausgeübt wird. Betroffen sind damit im Regel­fall Arbeit­geber bezie­hungs­weise Auftrag­geber und Arbeit­nehmer bezie­hungs­weise Auftrag­nehmer.

Ein Anfra­ge­ver­fahren ist mit der Ertei­lung eines rechts­be­helfs­fä­higen Bescheides an beide Betei­ligte abzu­schließen. Dies gilt, wenn

  • das zur Beur­tei­lung gestellte Rechts­ver­hältnis nach dem Ergebnis der Ermitt­lungen als versi­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung zu quali­fi­zieren ist,
  • das zur Beur­tei­lung gestellte Rechts­ver­hältnis nach dem Ergebnis der Ermitt­lungen nicht als Beschäf­ti­gung zu quali­fi­zieren ist,
  • zu dem zur Beur­tei­lung gestellten Rechts­ver­hältnis ein Anfra­ge­ver­fahren nicht durch­zu­führen ist, weil ein Ausschluss­grund vorliegt oder weil es bei nicht zwei­fel­hafter Beschäf­ti­gung allein um die Versi­che­rungs­pflicht in einzelnen Zweigen der Sozi­al­ver­si­che­rung geht,
  • zu dem zur Beur­tei­lung gestellten Rechts­verhältnis mangels Mitwir­kung keine Fest­stel­lungen getroffen werden können.

Vor der Bescheid­er­tei­lung teilt die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung Bund den Betei­ligten mit, welche Entschei­dung sie zu treffen beab­sich­tigt, und bezeichnet die Tatsa­chen, auf die die Entschei­dung gestützt werden soll. Zudem gibt sie den Betei­ligten Gele­gen­heit, sich zu der beab­sich­tigten Entschei­dung zu äußern.

In dem Verfahren ist fest­zu­stellen, ob die dem Auftrags­ver­hältnis zugrunde liegende Tätig­keit als Beschäf­ti­gung Versi­che­rungs­pflicht auslöst oder nicht. Ergeben die Ermitt­lungen in einem Anfra­ge­ver­fahren, dass die ausge­übte Tätig­keit als Beschäf­ti­gung zu quali­fi­zieren ist, hat der Bescheid daher auch Fest­stel­lungen zu Beginn und gege­be­nen­falls am Ende der Beschäf­ti­gung zu treffen sowie zum Umfang der Versi­che­rungs­pflicht in der Kranken-, Pflege- und Renten­ver­si­che­rung sowie nach dem Recht der Arbeits­för­de­rung. Ergeben die Ermitt­lungen hingegen, dass die ausge­übte Tätig­keit nicht als Beschäf­ti­gung zu quali­fi­zieren ist, beschränkt sich die Fest­stel­lung darauf, dass eine versi­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung nicht vorliegt.

Entscheidet die Clea­ring­stelle, dass eine Beschäf­ti­gung vorliegt, haben Wider­spruch und Klage eines Betei­ligten aufschie­bende Wirkung.

Im optio­nalen Statusfeststellungsver­fahren entscheidet die Clea­ring­stelle nicht nur über den Status einer Person, sondern auch über die Versi­che­rungs­pflicht bzw. Versi­che­rungs­frei­heit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung.

Das obli­ga­to­ri­sche Status­fest­stel­lungs­ver­fahren für mitar­bei­tende Ehegatten, Lebens­partner oder Abkömm­linge sowie Gesell­schafter-Geschäfts­führer einer GmbH

Die Einzugs­stelle hat einen Status­fest­stel­lungs­an­trag zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeit­ge­bers ergibt, dass der Beschäf­tigte

  • Ehegatte, Lebens­partner oder Abkömm­ling des Arbeit­ge­bers oder
  • als geschäfts­füh­render Gesell­schafter einer GmbH tätig

ist.

Die Einzugs­stellen leiten bei ihnen einge­hende Meldungen an die Daten­stelle der Renten­ver­si­che­rungs­träger (DSRV) weiter. Mit dieser Weiter­lei­tung gilt die Antrag­stel­lung als erfolgt. Die bei ihr einge­hende Meldung mit einem Status­kenn­zei­chen löst bei der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung Bund den Versand eines Fest­stel­lungs­bo­gens an den meldenden Arbeit­geber aus. Liegt nach Prüfung des Einzel­falls ein abhän­giges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vor, ist ein entspre­chender Status­fest­stel­lungs­be­scheid gegen­über dem Arbeit­geber zu erteilen. Liegt nach Prüfung des Einzel­falls kein abhän­giges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vor, ist zunächst eine Anhö­rung durch­zu­führen.

Verbleibt es nach der Anhö­rung dabei, dass ein abhän­giges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nicht vorliegt, ist ein entspre­chender Status­fest­stel­lungs­be­scheid gegen­über dem Arbeit­geber zu erteilen.

Fazit

Das Status­fest­stel­lungs­ver­fahren nach § 7a SGB IV gibt allen Betei­ligten Rechts­si­cher­heit. Das optio­nale Antrags­ver­fahren sollte daher in Zwei­fels­fällen durch­ge­führt werden. Auch vor der Durch­füh­rung des obli­ga­to­ri­schen Status­fest­stel­lungs­ver­fah­rens kann Einfluss auf gewünschte Ergeb­nisse zum Beispiel durch vertrag­liche Gestal­tung des Gesell­schafts­ver­trags und des Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trags genommen werden.

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