6. September 2017

Das häus­liche Arbeits­zimmer für mehrere Nutzer

Arbeit­nehmer können dann ein häus­li­ches Arbeits­zimmer absetzen, wenn ihnen kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht oder wenn das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten beruf­li­chen Betä­ti­gung bildet.

Steht für die im Arbeits­zimmer ausge­übte beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung, ist der Abzug der Aufwen­dungen auf maximal 1.250 Euro begrenzt. Häufig tritt dieser Fall beispiels­weise bei Lehrern auf, deren Mittel­punkt der Betä­ti­gung die Schule darstellt.

Bildet das Arbeits­zimmer hingegen den Mittel­punkt der gesamten beruf­li­chen Betä­ti­gung des Steu­er­pflich­tigen, ist der Abzug der tatsäch­li­chen Aufwen­dungen als Werbungs­kosten unbe­grenzt möglich.

Die Abzugs­be­schrän­kung auf 1.250 Euro war nach bishe­riger Recht­spre­chung objekt­be­zogen. Nutzten mehrere Personen, z. B. Ehegatten, ein gemein­sames Arbeits­zimmer, waren die Aufwen­dungen anteilig auf die einzelnen Personen aufzu­teilen. Insge­samt war der Abzug jedoch auf 1.250 Euro begrenzt.

Ände­rung der Recht­spre­chung

Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 15.12.2016 (Akten­zei­chen VI R 53/12 und VI R 86/13) seine Recht­spre­chung zum häus­li­chen Arbeits­zimmer für mehrere Nutzer zugunsten der Steu­er­pflich­tigen geän­dert. Die Höchst­be­trags­grenze von 1.250 Euro ist demnach nicht mehr objekt­be­zogen, sondern perso­nen­be­zogen.

Folge der Recht­spre­chungs­än­de­rung ist, dass bei der Nutzung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers durch mehrere Steu­er­pflich­tige jeder von ihnen seine Aufwen­dungen hierfür bis zu dieser Ober­grenze Einkünfte mindernd geltend machen kann.

Urteile im Detail

Im ersten Fall (VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häus­li­ches Arbeits­zimmer in einem Einfa­mi­li­en­haus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Das Finanzamt und das Finanz­ge­richt erkannten die Aufwen­dungen für das häus­liche Arbeits­zimmer von jähr­lich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.

Der BFH hat die Vorent­schei­dung aufge­hoben. Er begrün­dete dies damit, dass der auf den Höchst­be­trag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer jedem Steu­er­pflich­tigen zu gewähren ist, dem für seine betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht, wenn er in dem Arbeits­zimmer über einen Arbeits­platz verfügt und die geltend gemachten Aufwen­dungen getragen hat.

Der BFH hat zudem klar­ge­stellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grund­sätz­lich zur Hälfte zuzu­ordnen sind, wenn sie bei hälf­tigem Mitei­gentum ein häus­li­ches Arbeits­zimmer gemeinsam nutzen. Im Streit­fall hatte das Finanz­ge­richt jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeits­zimmer ein eigener Arbeits­platz in dem für ihre beruf­liche Tätig­keit konkret erfor­der­li­chen Umfang zur Verfü­gung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen.

Im zweiten Fall (VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer fest­stehen muss, dass dort über­haupt eine beruf­liche oder betrieb­liche Tätig­keit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätig­keit es glaub­haft erscheinen lassen, dass der Steu­er­pflich­tige hierfür ein häus­li­ches Arbeits­zimmer vorhält. Dies hatte das Finanz­ge­richt nicht aufge­klärt. Der BFH musste die Vorent­schei­dung daher auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das Finanz-gericht zurück­ver­weisen.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.