Das häusliche Arbeitszimmer für mehrere Nutzer
Arbeitnehmer können dann ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Steht für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug der Aufwendungen auf maximal 1.250 Euro begrenzt. Häufig tritt dieser Fall beispielsweise bei Lehrern auf, deren Mittelpunkt der Betätigung die Schule darstellt.
Bildet das Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, ist der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten unbegrenzt möglich.
Die Abzugsbeschränkung auf 1.250 Euro war nach bisheriger Rechtsprechung objektbezogen. Nutzten mehrere Personen, z. B. Ehegatten, ein gemeinsames Arbeitszimmer, waren die Aufwendungen anteilig auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Insgesamt war der Abzug jedoch auf 1.250 Euro begrenzt.
Änderung der Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 15.12.2016 (Aktenzeichen VI R 53/12 und VI R 86/13) seine Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer für mehrere Nutzer zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro ist demnach nicht mehr objektbezogen, sondern personenbezogen.
Folge der Rechtsprechungsänderung ist, dass bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze Einkünfte mindernd geltend machen kann.
Urteile im Detail
Im ersten Fall (VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Er begründete dies damit, dass der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.
Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Fall (VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das Finanzgericht nicht aufgeklärt. Der BFH musste die Vorentscheidung daher auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das Finanz-gericht zurückverweisen.
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