Das eheliche Güterrecht
Viele Eheleute unterliegen dem Irrtum, dass der gesetzliche Güterstand vorsieht, dass Eheleute automatisch gleichberechtigt am Erwirtschafteten teilhaben. Auch wird häufig angenommen, dass ein Ehepartner einer Zugewinngemeinschaft für die Schulden des anderen haftet. Dieser Artikel gibt einen Überblick über das eheliche Güterrecht und klärt über diese Irrtümer auf.
Der Regelfall des ehelichen Güterrechts sieht die Zugewinngemeinschaft vor. Die weiteren Güterstände Gütertrennung und Gütergemeinschaft müssen vertraglich vereinbart werden. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat also automatisch per Gesetz in Kraft, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Der Güterstand hat im Übrigen keine Auswirkungen auf die allgemeinen Ehewirkungen wie die Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht.
Die Zugewinngemeinschaft im Detail
Die Zugewinngemeinschaft folgt dem Grundsatz, dass die jeweiligen Vermögen der Ehegatten nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen verschmelzen, sondern getrennt bleiben. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbstständig verwalten und nutzen.
Nur bei Verfügungen über das gesamte Vermögen des Ehegatten oder (so die Rechtsprechung) über Gegenstände, die das wesentliche Vermögen ausmachen, ist die Zustimmung des anderen erforderlich.
Diese kann auf Antrag des Ehegatten durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und wenn der Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, sie abzugeben. Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Verbindlichkeiten.
Zugewinn/Zugewinnausgleich
Der Vermögenserwerb während der Ehe ist der Zugewinn. Der Zugewinn bleibt Eigentum des erwerbenden Ehegatten. Bei einer Auflösung der Ehe insbesondere durch Scheidung wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt.
Der Zugewinnausgleichsanspruch soll sicherstellen, dass das während der Ehe gemeinsam Erarbeitete beiden Ehegatten gleichmäßig zugutekommt. Es wird hierbei für jeden Ehegatten der Zugewinn selbstständig ermittelt. Der jeweilige Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen. Im Falle einer Scheidung wird also das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt.
Stichtage sind der Tag der Eheschließung und der Tag der Klageerhebung bei der Scheidung. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so erhält dieser einen Ausgleichsanspruch in Höhe eines Betrags, der der Hälfte des Überschusses entspricht.
Beispiel
Der Ehegatte A besaß im Zeitpunkt der Heirat 5.000 Euro, im Zeitpunkt der Scheidung 33.000 Euro. Der Zugewinn von Ehegatte A betrug somit 28.000 Euro. Ehegatte B besaß zu Beginn der Ehe 7.000 Euro und im Zeitpunkt der Scheidung 12.000 Euro (Zugewinn 5.000 Euro).
Hieraus ergibt sich eine Differenz der Zugewinne in Höhe von 23.000 Euro. Der Ehegatte B kann von Ehegatte A die Hälfte dieser Differenz, also 11.500 Euro, als Zugewinnausgleich verlangen.
Schulden können übrigens bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt werden, soweit von einem Ehepartner in die Ehe mitgebrachte Schulden während der Ehezeit getilgt werden. Seit dem 01.09.2009 wird auch ein sich durch Schulden ergebendes negatives Anfangsvermögen berücksichtigt, sodass sich bei gleich hohem Endvermögen nunmehr ein entsprechend höherer Zugewinn des einzelnen Ehegatten errechnet.
Das während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung, insbesondere das mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder das als Ausstattung Erworbene gilt nicht als Zugewinn, sondern es wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, sodass insoweit nur Wertsteigerungen ab Erwerb als Zugewinn in Betracht kommen.
Für die Wertberechnung wird stets der Verkehrswert der Gegenstände und Verbindlichkeiten zugrunde gelegt, wobei der Wert des Anfangsvermögens zu Beginn, der des Endvermögens bei Beendigung des Güterstands ermittelt werden muss.
Zugewinnausgleich im Todesfall
Auch für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod sieht das Gesetz einen Ausgleich des Zugewinns vor. Dieser Ausgleich des Zugewinns wird dadurch verwirklicht, dass sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht: Neben den Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte infolge der Erhöhung um ein Viertel eine Erbquote von 1/2 und neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern 3/4.
Gütertrennung
Vereinbaren die Ehegatten vertraglich Gütertrennung, dann findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Dieser Güterstand wird häufig vereinbart, insbesondere wenn Beteiligungen an Firmen und Gesellschaften für den Fall des Scheiterns der Ehe vor oft unüberschaubaren finanziellen Forderungen geschützt werden sollen.
Durch die Gütertrennung erfolgt also eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten. Gütertrennung kann auch nach der Eheschließung vereinbart werden und bedarf der notariellen Beurkundung.
Gütergemeinschaft
Entscheidendes Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass mit Abschluss des Ehevertrags kraft Gesetzes das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum beider Ehegatten wird, sogenanntes Gesamtgut.
Ausgenommen von dieser Regelung sind das Sonder- und das Vorbehaltsgut jedes Ehegatten: Sondergut wird, was nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann, z. B. unpfändbare Unterhaltsansprüche oder unpfändbare Forderungen wie Gehaltsanteile.
Vorbehaltsgüter sind Güter, die ein Ehegatte trotz Gütergemeinschaft für sich behält und auf eigene Rechnung verwaltet. Die Bestimmung zum Vorbehaltsgut erfolgt im Ehevertrag. Verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam, sind sie auch nur zur gemeinsamen Verfügung hierüber berechtigt. Für die persönlichen Schulden jedes Ehegatten gegenüber Dritten haften zunächst Vorbehalts- und Sondergut, grundsätzlich aber auch das Gesamtgut.
Die Gütergemeinschaft endet durch Auflösung der Ehe, durch Aufhebungsvertrag oder durch Aufhebungsurteil.
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