30. August 2017

Das eheliche Güter­recht

Viele Eheleute unter­liegen dem Irrtum, dass der gesetz­liche Güter­stand vorsieht, dass Eheleute auto­ma­tisch gleich­be­rech­tigt am Erwirt­schaf­teten teil­haben. Auch wird häufig ange­nommen, dass ein Ehepartner einer Zuge­winn­ge­mein­schaft für die Schulden des anderen haftet. Dieser Artikel gibt einen Über­blick über das eheliche Güter­recht und klärt über diese Irrtümer auf.

Der Regel­fall des eheli­chen Güter­rechts sieht die Zuge­winn­ge­mein­schaft vor. Die weiteren Güter­stände Güter­tren­nung und Güter­ge­mein­schaft müssen vertrag­lich verein­bart werden. Der Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft tritt bei einer Heirat also auto­ma­tisch per Gesetz in Kraft, wenn keine abwei­chende Verein­ba­rung getroffen wurde.

Der Güter­stand hat im Übrigen keine Auswir­kungen auf die allge­meinen Ehewir­kungen wie die Unter­halts­pflicht sowie das Erbrecht.

Die Zuge­winn­ge­mein­schaft im Detail

Die Zuge­winn­ge­mein­schaft folgt dem Grund­satz, dass die jewei­ligen Vermögen der Ehegatten nicht zu gemein­schaft­li­chem Vermögen verschmelzen, sondern getrennt bleiben. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbst­ständig verwalten und nutzen.

Nur bei Verfü­gungen über das gesamte Vermögen des Ehegatten oder (so die Recht­spre­chung) über Gegen­stände, die das wesent­liche Vermögen ausma­chen, ist die Zustim­mung des anderen erfor­der­lich.

Diese kann auf Antrag des Ehegatten durch das Fami­li­en­ge­richt ersetzt werden, wenn das Rechts­ge­schäft den Grund­sätzen einer ordnungs­mä­ßigen Verwal­tung entspricht und wenn der Ehegatte die Zustim­mung ohne ausrei­chenden Grund verwei­gert oder durch Krank­heit oder Abwe­sen­heit verhin­dert ist, sie abzu­geben. Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Verbind­lich­keiten.

Zugewinn/Zugewinnausgleich

Der Vermö­gens­er­werb während der Ehe ist der Zuge­winn. Der Zuge­winn bleibt Eigentum des erwer­benden Ehegatten. Bei einer Auflö­sung der Ehe insbe­son­dere durch Schei­dung wird ein Zuge­winn­aus­gleich durch­ge­führt.

Der Zuge­winn­aus­gleichs­an­spruch soll sicher­stellen, dass das während der Ehe gemeinsam Erar­bei­tete beiden Ehegatten gleich­mäßig zugu­te­kommt. Es wird hierbei für jeden Ehegatten der Zuge­winn selbst­ständig ermit­telt. Der jewei­lige Zuge­winn ist die Diffe­renz zwischen Anfangs­ver­mögen und Endver­mögen. Im Falle einer Schei­dung wird also das während der Ehe erwor­bene Vermögen zwischen den Ehepart­nern hälftig geteilt.

Stich­tage sind der Tag der Eheschlie­ßung und der Tag der Klage­er­he­bung bei der Schei­dung. Über­steigt der Zuge­winn des einen Ehegatten den Zuge­winn des anderen Ehegatten, so erhält dieser einen Ausgleichs­an­spruch in Höhe eines Betrags, der der Hälfte des Über­schusses entspricht.

Beispiel

Der Ehegatte A besaß im Zeit­punkt der Heirat 5.000 Euro, im Zeit­punkt der Schei­dung 33.000 Euro. Der Zuge­winn von Ehegatte A betrug somit 28.000 Euro. Ehegatte B besaß zu Beginn der Ehe 7.000 Euro und im Zeit­punkt der Schei­dung 12.000 Euro (Zuge­winn 5.000 Euro).

Hieraus ergibt sich eine Diffe­renz der Zuge­winne in Höhe von 23.000 Euro. Der Ehegatte B kann von Ehegatte A die Hälfte dieser Diffe­renz, also 11.500 Euro, als Zuge­winn­aus­gleich verlangen.

Schulden können übri­gens bei der Ermitt­lung des Zuge­winns berück­sich­tigt werden, soweit von einem Ehepartner in die Ehe mitge­brachte Schulden während der Ehezeit getilgt werden. Seit dem 01.09.2009 wird auch ein sich durch Schulden erge­bendes nega­tives Anfangs­ver­mögen berück­sich­tigt, sodass sich bei gleich hohem Endver­mögen nunmehr ein entspre­chend höherer Zuge­winn des einzelnen Ehegatten errechnet.

Das während der Ehe durch Erbschaft oder Schen­kung, insbe­son­dere das mit Rück­sicht auf ein künf­tiges Erbrecht oder das als Ausstat­tung Erwor­bene gilt nicht als Zuge­winn, sondern es wird dem Anfangs­ver­mögen zuge­rechnet, sodass inso­weit nur Wert­stei­ge­rungen ab Erwerb als Zuge­winn in Betracht kommen.

Für die Wert­be­rech­nung wird stets der Verkehrs­wert der Gegen­stände und Verbind­lich­keiten zugrunde gelegt, wobei der Wert des Anfangs­ver­mö­gens zu Beginn, der des Endver­mö­gens bei Been­di­gung des Güter­stands ermit­telt werden muss.

Zuge­winn­aus­gleich im Todes­fall

Auch für den Fall der Been­di­gung der Zuge­winn­ge­mein­schaft durch den Tod sieht das Gesetz einen Ausgleich des Zuge­winns vor. Dieser Ausgleich des Zuge­winns wird dadurch verwirk­licht, dass sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht: Neben den Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte infolge der Erhö­hung um ein Viertel eine Erbquote von 1/2 und neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder den Groß­el­tern 3/4.

Güter­tren­nung

Verein­baren die Ehegatten vertrag­lich Güter­tren­nung, dann findet ein Zuge­winn­aus­gleich nicht statt. Dieser Güter­stand wird häufig verein­bart, insbe­son­dere wenn Betei­li­gungen an Firmen und Gesell­schaften für den Fall des Schei­terns der Ehe vor oft unüber­schau­baren finan­zi­ellen Forde­rungen geschützt werden sollen.

Durch die Güter­tren­nung erfolgt also eine voll­stän­dige Tren­nung der Vermögens­massen beider Ehegatten. Güter­tren­nung kann auch nach der Eheschlie­ßung verein­bart werden und bedarf der nota­ri­ellen Beur­kun­dung.

Güter­ge­mein­schaft

Entschei­dendes Merkmal der Güter­ge­mein­schaft ist, dass mit Abschluss des Ehever­trags kraft Gesetzes das gesamte vorhan­dene Vermögen des Mannes und der Frau gemein­schaft­li­ches Vermögen und Eigentum beider Ehegatten wird, soge­nanntes Gesamtgut.

Ausge­nommen von dieser Rege­lung sind das Sonder- und das Vorbe­haltsgut jedes Ehegatten: Sondergut wird, was nicht durch Rechts­ge­schäft über­tragen werden kann, z. B. unpfänd­bare Unter­halts­an­sprüche oder unpfänd­bare Forde­rungen wie Gehalts­an­teile.

Vorbe­halts­güter sind Güter, die ein Ehegatte trotz Güter­ge­mein­schaft für sich behält und auf eigene Rech­nung verwaltet. Die Bestim­mung zum Vorbe­haltsgut erfolgt im Ehever­trag. Verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam, sind sie auch nur zur gemein­samen Verfü­gung hier­über berech­tigt. Für die persön­li­chen Schulden jedes Ehegatten gegen­über Dritten haften zunächst Vorbe­halts- und Sondergut, grund­sätz­lich aber auch das Gesamtgut.

Die Güter­ge­mein­schaft endet durch Auflö­sung der Ehe, durch Aufhe­bungs­ver­trag oder durch Aufhe­bungs­ur­teil.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.