Das zweite Pflegestärkungsgesetz
Rund 3 Millionen Menschen sind in Deutschland auf Pflege angewiesen. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz traten ab 1. Januar 2017 Verbesserungen in den Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und Pflegepersonen in Kraft.
Herzstück ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments, mit dem die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden.
Erweiterte Definition von Pflegebedürftigkeit
Mit der Einführung eines erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs erfolgt nun eine umfangreichere Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit. Bei der Pflegebedürftigkeit wird nicht unterschieden, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven (die Denkleistung betreffenden) Beeinträchtigungen beruhen.Vielmehr werden gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Bewältigung von und selbssttändiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
erfasst.
Neue Pflegegrade
Die bisherigen drei Pflegestufen werden dabei durch fünf Pflegegrade ersetzt:
- Pflegegrad 1 bei geringen Beeinträchtigungen
- Pflegegrad 2 bei erheblichen Beeinträchtigungen
- Pflegegrad 3 bei schweren Beeinträchtigungen
- Pflegegrad 4 bei schwersten Beeinträchtigungen
- Pflegegrad 5 wie Pflegegrad 4 mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Zum 1. Januar 2017 werden alle Pflege-bedürftigen ohne erneute Begutachtung in die neuen Pflegegradeinstufungen übergeleitet. Alle, die bereits Pflegeleistungen erhalten, bekommen diese mindestens in dem Umfang weiter. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet:
Menschen mit Pflegestufe I werden in den Pflegegrad 2, mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3, mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 und mit Pflegestufe III mit Härtefallregelung in den Pflegegrad 5 eingestuft.
Menschen, bei denen zudem eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (e. A.) festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt: Menschen mit der sogenannten „Pflegestufe 0“* werden in den Pflegegrad 2, mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 3, mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 4 und mit Pflegestufe III (mit und ohne Härtefallregelung) in den Pflegegrad 5 eingestuft.
Renten- und Arbeitslosenversicherung der Pflegepersonen
Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ändern sich auch die Regelungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Hier tritt künftig Versicherungspflicht ein, wenn eine Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung pflegt und daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.
In der Arbeitslosenversicherung tritt diese Versicherungspflicht künftig kraft Gesetzes ein. Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig nach dem SGB III ist oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) hat und während der Pflege keine Arbeitslosenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften oder ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III besteht.
Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einer Pflegeperson werden von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gezahlt. Im Ergebnis werden die Pflegepersonen demnach in etwa so gestellt, als hätten sie einen bestimmten Teil des beitragspflichtigen Durchschnittsverdienstes durch die Pflegetätigkeit erzielt. Die Höhe richtet sich in der Rentenversicherung nach dem Pflegegrad und der Art der bezogenen Pflegeleistung des Pflegebedürftigen, also ob der Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld, eine Sachleistung (z. B. Einsatz eines Pflegedienstes) oder eine Kombination aus beiden Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht. In der Arbeitslosenversicherung werden der Beitragszahlung für die Pflegetätigkeit einheitlich die Hälfte der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße (Ost) zugrunde gelegt.
Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung
Um die Verbesserung der Leistungen zu finanzieren, stieg der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozent auf 2,55 Prozent und bei Kinderlosen auf 2,8 Prozent.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.