Wichtige Steueränderungen 2017
Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht beschert. Traditionell geben wir in der ersten Ausgabe von DAS QUARTAL einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Mit dem Beginn des neuen Jahres möchten wir Ihnen die wichtigsten Änderungen präsentieren, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen (Stand Dezember 2016). Bereits in den vorherigen Ausgaben skizzierte Gesetzesänderungen werden hier nicht erneut dargestellt.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wurde bereits in 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht und stieg im Jahr 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro. Eine weitere Steigerung soll in 2017 um 168 Euro auf 8.820 Euro sowie in 2018 um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro erfolgen. Zudem soll die „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12. Oktober 2016 beschlossen.
Unterhaltsfreibetrag
Unterhaltspflichtige Steuerzahler können für 2017 einen Betrag von bis zu 8.820 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. In gleichem Maß wie der Grundfreibetrag steigt der Unterhaltsfreibetrag im Jahr 2018 auf 9.000 Euro.
Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag
Die Kinderfreibeträge wurden in 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je Elternteil an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. In 2016 wurden die Kinderfreibeträge in einem zweiten Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf 2.304 Euro erhöht. Die oben erwähnte Formulierungshilfe des Bundeskabinetts beinhaltet eine Anhebung des Kinderfreibetrags je Elternteil um 54 Euro auf 2.358 Euro (2017) und um weitere 36 Euro auf 2.394 Euro (2018). Der zusätzliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit 1.320 Euro je Kind bleibt unverändert.
Das Kindergeld wurde in 2015 je Kind und Monat um 4 Euro erhöht. Wie 2016 wird eine weitere Erhöhung um 2 Euro je Kind in 2017 und 2018 erfolgen: Das monatliche Kindergeld beträgt dann für das 1. und 2. Kind jeweils 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018). Für das 3. Kind steigt das Kindergeld auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018). Für das 4. und jedes weitere Kind wird das Kindergeld auf 223 Euro (2017) und 225 Euro (2018) erhöht. Ab 1. Januar 2017 ist zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags von 160 Euro um 10 Euro auf 170 Euro geplant.
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Das Besteuerungsverfahren in Deutschland wird nach dem am 22. Juli 2016 verkündeten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens modernisiert. Zu den wichtigsten Änderungen im Steuergesetz gehören die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung und die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Außerdem sollen Steuererklärungen (v. a. Einkommensteuererklärungen) künftig soweit wie möglich automatisiert geprüft und nur bei Auffälligkeiten manuell kontrolliert werden.
Ab dem Steuerjahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steuererklärungen: Die Steuererklärungsfrist nicht beratener Steuerpflichtiger wird um 2 Monate verlängert (= 31. Juli des Folgejahres statt bisher 31. Mai). In sogenannten Beraterfällen wird die Steuererklärungsfrist um weitere 2 Monate verlängert (= 28. Februar. des Zweitfolgejahres statt bisher 31. Dezember des Folgejahres).
Mit der Verlängerung der Abgabefristen wird auch der Verspätungszuschlag im Steuergesetz neu geregelt. Bei Jahressteuererklärungen beträgt dieser für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 Euro je Monat.
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II)
Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz sollen vor allem sehr kleine Betriebe bis drei Mitarbeiter entlastet werden. Nach dem Gesetzesentwurf, nach dem das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll, ist eine Anhebung der oberen Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro geplant.
Darüber hinaus sollen die Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 Euro auf 200 Euro angehoben werden. Bei Lieferscheinen soll die bisherige Aufbewahrungsfrist der empfangenen und abgesandten Handels- oder Geschäfts-
briefe (Lieferscheine) von sechs Jahren (sofern keine Buchungsbelege vorliegen) fallen gelassen werden. Die Aufbewahrungsfrist soll jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden, soweit keine Buchungsbelege betroffen sind.
Neuregelung der Erbschaftsteuer
Mehr als 3 Monate nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesetzten Frist zur Neufassung des Erbschaftsteuerrechts stimmte nach dem Bundestag auch der Bundesrat am 14.10.2016 mehrheitlich der Erbschaftsteuerreform zu. Obwohl das Gesetzgebungsverfahren erst Mitte Oktober im Bundesrat die letzte parlamentarische Hürde genommen hat, bleibt es bei einer rückwirkenden Anwendung der Neuregelungen für alle Erwerbe nach dem 30.06.2016, d. h. ab dem 01.07.2016.
Firmenerben sollen demnach weiterhin weitgehend von der Erbschaftssteuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. So gab es Einvernehmen bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen.
Geplant ist zudem, Missbrauch zu bekämpfen. Beispielsweise sollen Cash-Gesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke.
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