Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Auf Initiative der Bundesländer vom 26.8.2015 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr erstellt. Dieser Entwurf wurde dem Bundestag am 20.6.2016 vorgelegt. Kurz zuvor hatte die EU-Kommission mitgeteilt, dass sie die Kaufprämie für Elektrofahrzeuge für beihilferechtlich unbedenklich hält.
Ziel des Gesetzes ist ein nennenswerter Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft. Die Bundesregierung hatte das Ziel ausgegeben, bis 2020 den CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken. Um dieses Ziel erreichen zu können, müssen die Emissionen im Straßenverkehr deutlich reduziert werden. Gleichzeitig soll die Nachfrage nach umweltschonenden Elektrofahrzeugen um mindestens 300.000 Fahrzeuge gestärkt werden. Die Bundesregierung verspricht sich, durch die Förderung eine schnelle Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Markt zu unterstützen.
Antragsberechtigung
Grundsätzlich sind jegliche Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften sowie Vereine berechtigt, einen Antrag zur steuerlichen Förderung zu stellen. Lediglich der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen und auch Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen, sind nicht antragsberechtigt.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeugs gemäß
§ 2 des Elektromobilitätsgesetzes. Hierzu zählen insbesondere reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybrid) oder Brennstoffzellenfahrzeuge.
Möglich ist die Förderung für folgende Fahrzeugklassen:
- M1 – Personenkraftwagen
- N1 – leichte Nutzfahrzeuge, bis 3.500 kg zGG
- N2 (begrenzt) – Nutzfahrzeuge jedoch begrenzt auf solche bis 4.250 kg zGG, die mit Pkw-Führerschein Klasse B und darin eingetragener Schlüsselziffer 96 gefahren werden können, lt. § 6a Abs. 1 FeV
- L3e, L4e – zweirädrige Kfz > 45 km/h ohne und mit Beiwagen
- L5e – dreirädrige Kfz > 45 km/h
- L7e, leichte vierrädrige Kfz 400–550 kg zGG (z. B. entspr. Quads)
Das Fahrzeugmodell muss sich auf einer Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgibt.
Art und Höhe der Förderung
Die nicht unerheblichen Mehrkosten eines Elektrofahrzeugs gegenüber einem konventionellen Kraftfahrzeug sollen durch eine Kaufprämie für reine Elektrofahrzeuge und für Plug-in-Hybridelektrofahrzeuge reduziert werden.
Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt für ein reines Batterieelektrofahrzeug bzw. ein Brennstoffzellenfahrzeug (keine lokale CO2-Emission) 2.000 Euro und für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (weniger als 50 g CO2-Emission pro km) 1.500 Euro.
Die Förderung wird nur dann gewährt, wenn der Automobilhersteller dem Käufer mindestens den gleichen Anteil vom Netto-Listenpreis des Basismodells (BAFA Listenpreis) als Nachlass gewährt. Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf 60.000 Euro netto nicht überschreiten.
Die Kaufprämie wird es nur so lange geben, bis die Bundesmittel von 600 Mio. Euro aufgebraucht sind, längstens aber bis 30.6.2019.
Fördervoraussetzungen
Wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist, dass der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erstzulassung ab dem 18. Mai 2016 erfolgt sein muss. Das Fahrzeug muss zudem im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden (Erstzulassung) und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
Elektronisches Antragsformular
Für die Antragstellung steht auf den Seiten des BAFA ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung. Die Förderung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
Weitere Förderungen
Die Förderung soll auf zwei weitere Säulen gestellt werden:
Für seit dem 1. Januar 2016 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) gilt derzeit eine 5-jährige Kfz-Steuer-Befreiung. Diese Befreiung soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf 10 Jahre ausgedehnt werden.
Damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen auch im Alltag ankommt, sollen Arbeitgeber einen steuerlichen Anreiz für den Ausbau einer Ladeinfrastruktur erhalten. Dazu ist an eine Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers gedacht. Zudem wird auch eine verbilligte oder unentgeltliche Übereignung von Ladevorrichtungen an einen Arbeitnehmer begünstigt. Diese kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Gleiches soll für Arbeitgeberzuschüsse zur Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer gelten.
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