Beschäftigung von Flüchtlingen
Im vergangenen Jahr registrierten die Behörden mehr als eine Million Flüchtlinge in Deutschland. Auch diese geflüchteten Menschen suchen den Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch die Deutsche Rentenversicherung hat sich hierzu mit einem Aufsatz in ihrer Zeitschrift summa summarum 01/2016 geäußert. Die wesentlichen Inhalte dieses Aufsatzes fassen wir hier zusammen.
Aufenthaltsstatus
Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Personen, die verfolgt werden oder z. B. durch Krieg vom Tod bedroht sind, können in Deutschland als Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Anerkannte Asylbewerberinnen und –bewerber dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Ist nur ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird. Während des laufenden Asylverfahrens gilt für diese Personen lediglich eine Aufenthaltsgestattung.
Personen, deren Asylantrag zwar abgelehnt wurde, die jedoch z. B. aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden können, haben einen sog. geduldeten Aufenthaltsstatus. Diese Duldung wird auch „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“ genannt. Asylsuchende und geduldete Personen müssen grundsätzlich über eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde verfügen.
Arbeitserlaubnis
Asylsuchende und geduldete Personen dürfen frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen. Zwingende Voraussetzung ist jedoch eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde.
Zustimmung der Arbeitsagentur
In den ersten vier Jahren des Aufenthalts in Deutschland muss die Ausländerbehörde zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, die davon abhängt, ob die Beschäftigung unter den gleichen Arbeitsbedingungen erfolgen soll, die auch für inländische Beschäftigte des Arbeitgebers gelten.
Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme wird auch Vorrangprüfung genannt. Hier werden drei Kriterien geprüft: die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt; ob Bevorrechtigte zur Verfügung stehen und die konkreten Arbeitsbedingungen. In den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland stimmt die Bundesagentur für Arbeit also nur dann der Beschäftigungsaufnahme zu, wenn der betreffende Arbeitsplatz nicht auch durch einen arbeitsuchenden Deutschen, EU-Staatsbürger oder ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann.
Nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland entfallen die ersten zwei Kriterien der Vorrangprüfung und es wird bis zur Vollendung des vierjährigen Aufenthalts mit dem die Beschäftigung gänzlich zustimmungsfrei wird nur noch die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen geprüft. Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung und bestimmte Praktika können geduldete Personen ab dem Zeitpunkt der Duldung, also ggf. bereits in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland, aufnehmen, wenn eine Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegt.
Geringfügige Beschäftigung
Für Asylsuchende und geduldete Personen gelten die allgemeinen Regelungen des Versicherungs-, Beitrags- und Melderechts der Sozialversicherung. Mehr als geringfügig beschäftigte Flüchtlinge unterliegen demnach in allen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht. Für sie finden die Mindestlohnregelungen Anwendung. Beschäftigte Asylsuchende und geduldete Personen haben daher nur dann keinen Mindestlohnanspruch, wenn das Mindestlohngesetz Ausnahmen vom Mindestlohn vorsieht
(z. B. während der Beschäftigung zur Berufsausbildung oder bestimmter Praktika).
Innerhalb einer geringfügigen Beschäftigung ist zu beachten, dass diese Flüchtlinge nicht gesetzlich krankenversichert sind und der Arbeitgeber somit keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Flüchtling von dem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch machen.
Eine kurzfristige Beschäftigung, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt, ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Beschäftigte Asylsuchende und geduldete Personen üben befristete Beschäftigungen jedoch berufsmäßig aus, da die Beschäftigung für sie grundsätzlich nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sozialversicherungsfreiheit wegen der Kurzfristigkeit einer Beschäftigung ist bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt über 450 Euro daher ausgeschlossen.
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