Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neuen Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.
Betrieblich veranlasste Aufwendungen
Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkommensteuergesetz (EStG) aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Repräsentationsaufwendungen).
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.
Abzugsverbot bei Versicherungsagentur
Der BFH hat mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (AZ: IV R 24/13) in dem Fall einer Versicherungsagentur entschieden, dass die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen nicht abziehbare Betriebsausgaben sind.
Der BFH sah einen den Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten „ähnlichen Zweck“. Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen.
Gegen eine betriebliche Veranlassung sprach in diesem Fall weiter, dass die Golfturniere nicht bzw. nur untergeordnet dem Interesse der Versicherungsagentur gedient hätten, Neukunden zu werben bzw. Bestandskunden an ihr Unternehmen zu binden.
Der Hauptzweck sei vielmehr die Unterstützung einer Wohltätigkeitsveranstaltung und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch die mit den Veranstaltungen verbundenen Spendenaufrufe gewesen. Diese Motivation der Versicherungsagentur schloss eine betriebliche Veranlassung von vornherein aus und stand dem Betriebsausgabenabzug entgegen. Hätte die Versicherungsagentur unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.
Betriebsausgaben bei Brauerei
Anders urteilte der BFH aber mit Urteil vom 14. Oktober (AZ: I R 74/13) im Fall der Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte.
Die Turniere dienten nach Ansicht des BFH angesichts der freien Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten nicht – über die betriebliche Veranlassung (Bierliefervereinbarungen; Werbeeffekt) hinausgehend – zusätzlich einem besonderen Repräsentationszweck gegenüber dem Personenkreis, der Zielpunkt des Abzugsausschlusses ist. Vielmehr dienten die Turniere ausschließlich dazu, die Verpflichtung der Klägerin aus den Bierliefervereinbarungen zu erfüllen und im Zusammenhang mit den Veranstaltungen den Fortbestand der Liefermöglichkeiten auch für die Zukunft zu sichern.
Fazit
Auch wenn die unterschiedlichen Entscheidungen des BFH auf den ersten Blick schwer verständlich sind, sind diese bei genauerer Betrachtung nachvollziehbar: Während die Turniere im Fall der Brauerei ausschließlich den Zweck hatten, den Warenabsatz zu sichern, diente die Veranstaltung der Versicherungsagentur auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck.
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