Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, werden steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung bezeichnet.
Hierzu zählen auch Krankheitskosten. Von diesen Kosten wird eine zumutbare Belastung abgezogen. Erst dann wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen innerhalb der Einkommensteuererklärung aus. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Nach der gesetzlichen Definition liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Der Steuerpflichtige muss also durch zwangsläufige Aufwendungen, denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, belastet sein. Dabei müssen die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise auf Katastrophen oder Naturereignissen beruhende Gebäudeschäden, Behinderungskosten, Beerdigungskosten oder Unterhaltskosten.
Krankheitskosten
Krankheitskosten sind durch eine Krankheit verursachte Kosten. Als Krankheitskosten gelten aber nur solche Aufwendungen, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglicher zu machen bzw. zu heilen oder zu lindern.
Zu den Krankheitskosten zählen beispielsweise Aufwendungen für:
- Arzt, Zahnarzt und Heilpraktiker,
- ärztlich verordnete Arzneimittel (inklusive Rezeptgebühren),
- Zahnersatz,
- Impfungen,
- vorbeugende Untersuchungen wie Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Vorbeugung einer Krankheit),
- Brillen und Kontaktlinsen oder
- Hörgeräte und Gehhilfen.
Nachweis und Erstattungen
Die Kosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu erbringen. Auch Aufwendungen für alternative Heilmethoden kommen in Betracht. Hier ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich, wenn es um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden geht.
Werden die Kosten durch eine Krankenversicherung erstattet, liegt jedoch keine Belastung vor. Hat der Steuerpflichtige eine andauernde Erkrankung und benötigt anhaltend bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, reicht es für den Nachweis aus, wenn die Verordnung des Arztes einmalig vorgelegt wird.
Bei den Kosten für eine Brille oder Kontaktlinsen reicht es aus, wenn in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Sehhilfe durch einen Augenarzt festgestellt wurde. In den Folgejahren genügt die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers.
Schönheitsoperationen nicht abziehbar
Nicht zu den Krankheitskosten zählen Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch notwendig sind. Auch die Kosten für die Anti-Baby-Pille sind nicht abziehbar. Sie werden nur anerkannt, wenn die Anti-Baby-Pille aus medizinischen Gründen, etwa bei Schizophrenie eingenommen wird. In diesem Fall ist ein entsprechendes Attest erforderlich.
Krankenhaus/Geburt eines Kindes
Zu den Krankenhauskosten zählen Aufwendungen für die ambulante oder stationäre Behandlung: Umfasst sind der Eigenanteil an den Krankenhauskosten sowie Krankentransporte und Laborrechnungen.
Zu den Kosten bei der Geburt eines Kindes zählen Aufwendungen für den Arzt, die Hebamme und die Säuglingsschwester, notwendige Medikamente sowie Geburtsvorbereitungslehrgänge.
Kurkosten
Die Kosten für eine Kur werden berücksichtigt, wenn die Kur nachweislich zur Heilung oder Linderung notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum aussichtsreich erscheint. Als Nachweis dienen die Bescheinigung der Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid bzw. die Abrechnung der privaten Krankenversicherung. Als Kurkosten können die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Kuranwendungen /-mittel und Medikamente und Kosten für eine Begleitperson abgezogen werden.
Schuldzinsen für die Finanzierung von Krankheitskosten
Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung der Krankheitskosten aufgenommen wurde, sind außergewöhnliche Belastungen, wenn die Darlehensaufnahme zwangsläufig erfolgt ist.
Fahrtkosten
Fahrtkosten, die beispielsweise durch die Fahrt zum Arzt, zur Apotheke, zum Anwalt bei Scheidungskosten etc. entstanden sind, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind immer die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden die Kosten mittels der Kilometerpauschalen in Höhe von 0,30 € angesetzt.
Zumutbare Belastung
Es müssen zwangsläufig größere Aufwendungen entstanden sein als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Auch wenn die Krankheitskosten die Kriterien einer allgemeinen außergewöhnlichen Belastung erfüllen, werden sie nicht in voller Höhe bei der Steuererklärung berücksichtigt. Das Finanzamt zieht eine „zumutbare Belastung“ von den Ausgaben ab. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt von Lebenssituation, Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Die Höhe der zumutbaren Belastung beträgt:
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | über 15.340 € bis 51.130 € |
über 51.130 € |
bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer nach dem Grundtarif (Einzelpersonen) zu berechnen ist | 5 | 6 | 7 |
bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif (zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner) zu berechnen ist | 4 | 5 | 6 |
bei Steuerpflichtigen mit einem Kind oder zwei Kindern | 2 | 3 | 4 |
bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 |
Beispiel zur zumutbaren Belastung
Sie sind ledig und haben einen Sohn. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 30.000 €, sodass sich eine zumutbare Belastung von 900 € ergibt (3 % von 30.000 €). Bei Krankheitskosten in Höhe von 1.200 € betragen die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen 300 €. Um diesen Betrag wird die Einkommensteuer ermäßigt.
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