10. August 2016

Krank­heits­kosten als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen

Kosten, die aufgrund beson­derer Umstände zwangs­läufig anfallen, werden steu­er­recht­lich als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung bezeichnet.

Hierzu zählen auch Krank­heits­kosten. Von diesen Kosten wird eine zumut­bare Belas­tung abge­zogen. Erst dann wirken sich die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen inner­halb der Einkom­men­steu­er­erklä­rung aus. Die Höhe dieser zumut­baren Belas­tung hängt von Lebens­si­tua­tion, Jahres­ein­kommen, Fami­li­en­stand und Kinder­zahl ab.

Was sind außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen?

Nach der gesetz­li­chen Defi­ni­tion liegt eine außer­ge­wöhn­liche Belas­tung vor, wenn einem Steu­er­pflich­tigen zwangs­läufig größere Aufwen­dungen als der über­wie­genden Mehr­zahl der Steu­er­pflich­tigen glei­cher Einkom­mens- und Vermö­gens­ver­hält­nisse und glei­chen Fami­li­en­stands erwachsen. Der Steu­er­pflich­tige muss also durch zwangs­läu­fige Aufwen­dungen, denen er sich aus recht­li­chen, tatsäch­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht entziehen kann, belastet sein. Dabei müssen die Aufwen­dungen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen ange­mes­senen Betrag nicht über­steigen.

Zu den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen zählen beispiels­weise auf Kata­stro­phen oder Natur­er­eig­nissen beru­hende Gebäu­de­schäden, Behin­de­rungs­kosten, Beer­di­gungs­kosten oder Unter­halts­kosten.

Krank­heits­kosten

Krank­heits­kosten sind durch eine Krank­heit verur­sachte Kosten. Als Krank­heits­kosten gelten aber nur solche Aufwen­dungen, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufge­wendet werden, die Krank­heit erträg­li­cher zu machen bzw. zu heilen oder zu lindern.
Zu den Krank­heits­kosten zählen beispiels­weise Aufwen­dungen für:

  • Arzt, Zahn­arzt und Heil­prak­tiker,
  • ärzt­lich verord­nete Arznei­mittel (inklu­sive Rezept­ge­bühren),
  • Zahn­ersatz,
  • Impfungen,
  • vorbeu­gende Unter­su­chungen wie Vorsor­ge­un­ter­su­chungen zur Früh­erken­nung von Krank­heiten (Vorbeu­gung einer Krank­heit),
  • Brillen und Kontakt­linsen oder
  • Hörge­räte und Gehhilfen.

Nach­weis und Erstat­tungen

Die Kosten müssen dem Finanzamt nach­gewiesen werden. Den Nach­weis der Zwangs­läu­fig­keit von Aufwen­dungen im Krank­heits­fall hat der Steu­er­pflich­tige durch eine Verord­nung eines Arztes oder Heil­prak­ti­kers für Arznei-, Heil- und Hilfs­mittel zu erbringen. Auch Aufwen­dungen für alter­na­tive Heil­me­thoden kommen in Betracht. Hier ist ein amts­ärzt­li­ches Gutachten oder eine ärzt­liche Beschei­ni­gung eines medi­zi­ni­schen Dienstes der Kran­ken­ver­si­che­rung erfor­der­lich, wenn es um wissen­schaft­lich nicht aner­kannte Behand­lungs­me­thoden geht.

Werden die Kosten durch eine Kran­ken­ver­si­che­rung erstattet, liegt jedoch keine Belas­tung vor. Hat der Steu­er­pflich­tige eine andau­ernde Erkran­kung und benö­tigt anhal­tend bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfs­mittel, reicht es für den Nach­weis aus, wenn die Verord­nung des Arztes einmalig vorge­legt wird.

Bei den Kosten für eine Brille oder Kontakt­linsen reicht es aus, wenn in der Vergan­gen­heit die Notwen­dig­keit einer Sehhilfe durch einen Augen­arzt fest­ge­stellt wurde. In den Folge­jahren genügt die Sehschär­fen­be­stim­mung eines Augen­op­ti­kers.

Schön­heits­ope­ra­tionen nicht abziehbar

Nicht zu den Krank­heits­kosten zählen Schön­heits­ope­ra­tionen, die nicht medi­zi­nisch notwendig sind. Auch die Kosten für die Anti-Baby-Pille sind nicht abziehbar. Sie werden nur aner­kannt, wenn die Anti-Baby-Pille aus medi­zi­ni­schen Gründen, etwa bei Schi­zo­phrenie einge­nommen wird. In diesem Fall ist ein entspre­chendes Attest erfor­der­lich.

Krankenhaus/Geburt eines Kindes

Zu den Kran­ken­haus­kosten zählen Aufwen­dungen für die ambu­lante oder statio­näre Behand­lung: Umfasst sind der Eigen­an­teil an den Kran­ken­haus­kosten sowie Kran­ken­trans­porte und Labor­rech­nungen.

Zu den Kosten bei der Geburt eines Kindes zählen Aufwen­dungen für den Arzt, die Hebamme und die Säug­lings­schwester, notwen­dige Medi­ka­mente sowie Geburts­vor­be­rei­tungs­lehr­gänge.

Kurkosten

Die Kosten für eine Kur werden berück­sich­tigt, wenn die Kur nach­weis­lich zur Heilung oder Linde­rung notwendig ist und eine andere Behand­lung nicht oder kaum aussichts­reich erscheint. Als Nach­weis dienen die Beschei­ni­gung der Kran­ken­ver­si­che­rung oder der Beihil­fe­be­scheid bzw. die Abrech­nung der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung. Als Kurkosten können die Kosten für Unter­kunft und Verpfle­gung, Kuran­wen­dungen /-mittel und Medi­ka­mente und Kosten für eine Begleit­person abge­zogen werden.

Schuld­zinsen für die Finan­zie­rung von Krank­heits­kosten

Schuld­zinsen für ein Darlehen, das zur Finan­zie­rung der Krank­heits­kosten aufge­nommen wurde, sind außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen, wenn die Darle­hens­auf­nahme zwangs­läufig erfolgt ist.

Fahrt­kosten

Fahrt­kosten, die beispiels­weise durch die Fahrt zum Arzt, zur Apotheke, zum Anwalt bei Schei­dungs­kosten etc. entstanden sind, können als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen geltend gemacht werden. Bei der Benut­zung öffent­li­cher Verkehrs­mittel sind immer die tatsäch­lich ange­fal­lenen Kosten abzugs­fähig. Für Fahrten mit dem eigenen Fahr­zeug werden die Kosten mittels der Kilometer­pauschalen in Höhe von 0,30 € ange­setzt.

Zumut­bare Belas­tung

Es müssen zwangs­läufig größere Aufwen­dungen entstanden sein als der Mehr­zahl der Steu­er­pflich­tigen. Auch wenn die Krank­heits­kosten die Krite­rien einer allge­meinen außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung erfüllen, werden sie nicht in voller Höhe bei der Steu­er­erklä­rung berück­sich­tigt. Das Finanzamt zieht eine „zumut­bare Belas­tung“ von den Ausgaben ab. Die Höhe dieser zumut­baren Belas­tung hängt von Lebens­si­tua­tion, Jahres­ein­kommen, Fami­li­en­stand und Kinder­zahl ab.

Die Höhe der zumut­baren Belas­tung beträgt:

bei einem Gesamt­be­trag der Einkünfte bis 15.340 € über 15.340 €
bis 51.130 €
über 51.130 €
bei Steu­er­pflich­tigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkom­men­steuer nach dem Grund­tarif (Einzel­per­sonen) zu berechnen ist 5 6 7
bei Steu­er­pflich­tigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkom­men­steuer nach dem Split­ting­tarif (zusammen veran­lagte Ehegatten oder Lebens­partner) zu berechnen ist 4 5 6
bei Steu­er­pflich­tigen mit einem Kind oder zwei Kindern 2 3 4
bei Steu­er­pflich­tigen mit drei oder mehr Kindern 1 1 2

Beispiel zur zumut­baren Belas­tung

Sie sind ledig und haben einen Sohn. Ihr Gesamt­be­trag der Einkünfte beläuft sich auf 30.000 €, sodass sich eine zumut­bare Belas­tung von 900 € ergibt (3 % von 30.000 €). Bei Krank­heits­kosten in Höhe von 1.200 € betragen die abzieh­baren außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen 300 €. Um diesen Betrag wird die Einkom­men­steuer ermä­ßigt.

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