Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsart im Onlineshop unzumutbar
Onlineshops bieten ihren Kunden meist mehrere Bezahlmöglichkeiten für die Bestellung von Ware. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Online-Shop-Betreiber seinen Kunden dabei zumindest eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten.
Eine Barzahlung bei Abholung scheidet damit als einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit bei Onlineshops aus. Eine Abholung ist allein wegen der räumlichen Entfernung häufig schon unzumutbar. In Betracht kommen damit die Zahlung auf Rechnung, per Kreditkarte bzw. Lastschrift oder PayPal. Auch die Variante „Sofortüberweisung“ wird nicht selten angeboten.
Das Landgericht Frankfurt hatte nun über eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb GmbH zu entscheiden. Diese erhob auf ihrem Reiseportal Gebühren für bestimmte Zahlungsarten. Bei der Kreditkartenzahlung fiel beispielsweise ein zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro an. Als einzig kostenfreie Zahlungsweise bot sie die „Sofortüberweisung“ an
Urteil des Landgerichts Frankfurt Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 24.06.2015 entschieden, dass die „Sofortüberweisung“ nicht als einziges Zahlungsmittel ohne Zusatzkosten angeboten werden darf (Az.: 2-06 O 458/14).
In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass der Onlinehandel nach § 312a Abs. 4 BGB verpflichtet sei, Verbrauchern eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Diese Voraussetzungen erfülle die „Sofortüberweisung“ jedoch nicht. Zwar sei die Rechnungsbegleichung per Sofortüberweisung kostenlos und als gängig anzusehen. Innerhalb dieser Zahlungsart müsse der Kunde jedoch in eine vertragliche Beziehung mit einem Dritten treten, seine Kontozugangsdaten mitteilen und zum Abruf von Kontodaten einwilligen. Dies sei Verbrauchern nicht zumutbar.
Das Landgericht Frankfurt stellte dabei auf die grundsätzliche Überlegung ab, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten unter Sicherheitsbedenken bekannt geben zu müssen. Schließlich gebe der Verbraucher bei Benutzung von „Sofortüberweisung“ seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN in die Eingabemaske der Sofort AG ein. Neben der Validität werden der aktuelle Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie der Kreditrahmen für den Dispokredit abgefragt. Dies erfolge automatisiert, wodurch der Kunde keinen Einblick in die Vorgänge erhält. Hier bestehe durch die Eingabe der sensiblen Daten eine erhöhte Missbrauchsgefahr. Zudem würden diese Daten an ein externes Unternehmen weitergegeben.
Im Ergebnis könne die Sofortüberweisung weiterhin zur Verfügung stehen, jedoch müssten Verbrauchern im Online-shop dann zusätzliche kostenlose Zahlungsoptionen angeboten werden.
Ähnliche Entscheidung zu Visa Electron und MasterCard Gold in besonderer Edition Eine ähnliche Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits mit Urteil vom 03.02.2015 gefällt. Das Gericht hatte entschieden, dass es sich bei „Visa Electron“ und „MasterCard Gold“ nicht um gängige und zumutbare Zahlungsmittel eines Onlineshops handelt (Az.: 14 U 1489/14). In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall war das Portal Fluege.de abgemahnt worden, weil es dort als kostenfreie Zahlungsarten nur Visa Electron und eine spezielle Fluege.de-Edition der MasterCard Gold gab.
Das Oberlandesgericht Dresden begründete seine Entscheidung damit, dass die Kreditkarten „fluege.de MasterCard GOLD“ und „Visa Electron“ entweder nur einem unerheblichen Kundenkreis zur Verfügung („Visa Electron“) stehen oder vorab bestellt werden müssen („fluege.de MasterCard GOLD“).
Fazit
Das Urteil wird häufig so verstanden, dass das Landgericht Frankfurt Zweifel an der Sicherheit der „Sofortüberweisung“ habe. Dies lässt sich dem Urteil jedoch gerade nicht entnehmen. Vielmehr „stört“ das Gericht, dass einem Verbraucher ein Vertrag mit einem an sich unbeteiligten Dritten aufgedrängt wird, dem besonders schützenswerte Daten verfügbar gemacht werden. Allein die Weitergabe von PIN und TAN erhöhe das Missbrauchsrisiko.
Onlineshops empfehlen wir daher, eine gängige Zahlungsart wie PayPal, Zahlung auf Rechnung, Vorkasse durch Überweisung oder Lastschrift kostenlos anzubieten.
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