5. November 2015

Neues Lohn­nach­weis­ver­fahren ab 2017

Mit dem 5. SGB-IV-Ände­rungs­ge­setz wird das elek­tro­ni­sche Verfahren zur Erstel­lung des Lohn­nach­weises für die Unfall­ver­si­che­rung zum 1. Januar 2017 neu gestaltet.

Seit 2009 sind die beschäf­tig­ten­be­zo­genen Unfall­ver­si­che­rungs­daten in den SV-Meldungen enthalten. Zusätz­lich ist der Lohn­nach­weis als Grund­lage des Beitrags­be­scheids der Unfall­ver­si­che­rung jähr­lich von den Unter­neh­mern auszu­füllen und als Papier­for­mular an die Unfall­ver­si­che­rungs­träger zu über­senden.

Dieses Vorgehen wird als aufwendig und auch fehler­an­fällig bewertet. Die Qualität im elek­tro­ni­schen Lohn­nach­weis­ver­fahren wird daher viel­fach als nicht ausrei­chend beschrieben. Beispiels­weise müsse bei unter­jäh­rigen Unter­bre­chungs­mel­dungen ein antei­liges Unfall­ver­si­che­rungs-Entgelt fingiert werden.

Neu ab 2017: Abkop­pe­lung der Unfall­versicherungsdaten von den Entgelt­mel­dungen

Um die Quali­täts­pro­bleme zu beheben, wird das Lohn­nach­weis­ver­fahren ab 2017 neu gestaltet. Ab dem 1. Januar 2016 haben Arbeit­geber die Unfall­ver­si­che­rung-Jahres­ent­gelte in einer Unfall­ver­si­che­rung-Jahres­mel­dung anzu­geben. Die Unfall­ver­si­che­rung-Entgelte eines Arbeit­neh­mers sind damit nicht mehr in jeder Entgelt­mel­dung anzu­geben. Ab dem Jahr 2017 ist dann zusätz­lich zur neuen Unfall­ver­si­che­rung-Jahres­mel­dung ein neuer elek­tro­ni­scher Lohn­nach­weis an die Unfall­ver­si­che­rung zu über­mit­teln.

Die Über­mitt­lung wird parallel zum Papier­lohn­nach­weis erfolgen

Das neue Direkt­lohn­nach­weis-Verfahren sieht vor, dass ein Lohn­nach­weis für das Kalen­der­jahr einer Beitrags­pflicht bis zum 16. Februar des Folge­jahres aus einem system­ge­prüften Entgelt­ab­rech­nungs­pro­gramm oder einer system­ge­prüften Ausfüll­hilfe durch elek­tro­ni­sche Daten­über­tra­gung durch den Unter­nehmer an die Unfall­ver­si­che­rung zu über­mit­teln ist. Fehler­hafte Meldungen sind zu stor­nieren und neu zu melden.

Der Inhalt des elek­tro­ni­schen Lohn­nach­weises wird aus vier wesent­li­chen Bestand­teilen bestehen:

  • die Mitglieds­nummer des Unter­neh­mers,
  • die Betriebs­nummer der die Abrech­nung durch­füh­renden Stelle und eine Liste der dazu­ge­hö­rigen Beschäf­ti­gungs­be­triebe,
  • die Betriebs­nummer des zustän­digen Unfall­ver­si­che­rungs­trä­gers sowie
  • das in der Unfall­ver­si­che­rung beitrags­pflich­tige Arbeits­ent­gelt, die geleis­teten Arbeits­stunden und die Anzahl der zu meldenden Versi­cherten, bezogen auf die anzu­wen­denden Gefahr­ta­rif­stellen.

Im Falle einer Insol­venz, der Einstel­lung des Unter­neh­mens oder der Been­di­gung aller Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse ist der elek­tro­ni­sche Lohn­nach­weis mit der nächsten Entgelt­ab­rech­nung, spätes­tens inner­halb von sechs Wochen, abzu­geben.

Stamm­da­ten­dienst

Um die Voll­stän­dig­keit von Teil­lohn­nach­weisen und die damit verbun­dene korrekte Beitrags­be­rech­nung zu gewähr­leisten, werden die Unfall­ver­si­che­rungs­träger eine Stamm­da­ten­datei errichten und pflegen. Darin werden der zustän­dige Unfall­ver­si­che­rungs­träger, die Mitglieds­nummer des Unter­neh­mers, die anzu­wen­denden Gefahr­ta­rif­stellen, die dazu­ge­hö­rigen Betriebs­num­mern der die Abrech­nung durch­füh­renden Stellen und der durch diese Stellen abge­rech­neten Beschäf­ti­gungs­be­triebe und gege­be­nen­falls weitere erfor­der­liche Iden­ti­fi­ka­ti­ons­merk­male gespei­chert.

Fazit

Ob das neue elek­tro­ni­sche Lohn­nach­weis­ver­fahren bessere Ergeb­nisse liefert als das bishe­rige, lässt sich noch nicht beur­teilen. Als deut­liche Verbes­se­rung wird sich ergeben, dass es dem Arbeit­geber künftig ermög­licht wird, den Lohn­nach­weis aus einem system­ge­prüften Entgelt­ab­rech­nungs­pro­gramm oder einer system­ge­prüften Ausfüll­hilfe selbst zu erstellen und zu kontrol­lieren.

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