Drohung mit SCHUFA-Eintrag
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. März 2015 (AZ. I ZR 157/13) darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hatte die Vodafone GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt, es zu unterlassen, säumigen Schuldnern zu drohen, die SCHUFA informieren zu müssen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen hatte sie sich eines Inkassoinstituts bedient. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z. B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“ Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher beanstandet.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Während das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vodafone GmbH im Berufungsverfahren antragsgemäß verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat hierauf die Revision der Vodafone GmbH zurückgewiesen. In der Urteilsbegründung führt der Bundesgerichtshof aus, habe das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige.
Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestände die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit bestände die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen, dass die Bedrohung vermeintlich säumiger Schuldner mit einer angeblichen Pflicht, die SCHUFA über Zahlungsrückstände zu informieren, unlauter sei. Die Vodafone GmbH beeinflusste damit die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unangemessen, da eine Verpflichtung wie von ihr behauptet nicht existiert.
Diese Argumentation ist stimmig. Zu einem negativen Schufa-Eintrag kommt es erst dann, wenn vertraglich festgelegten Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wird. Vor einem solchen Eintrag müssen zwei Mahnungen versendet worden sein, denen nicht widersprochen wurde. Sonst darf die Eintragung eines negativen Schufa-Eintrags dann erfolgen, wenn die offene Rechnung rechtskräftig festgestellt wurde.
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