Anspruch eines Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes
Der Bundesgerichtshof entschied in einem wegweisenden Urteil darüber, ob ein Patient einen Anspruch gegen den Klinikträger hat, die Privatanschrift eines angestellten Arztes zu erhalten.
Sachverhalt Der Kläger wurde in der Einrichtung des Klinikträgers stationär behandelt. Sowohl gegen den Klinikträger als auch gegen zwei bei diesem angestellte Ärzte machte er Schadenersatzansprüche geltend.
An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte der Klinikträger ab.
Entscheidungen des Amtsgerichts Weißwasser und des Landgerichts Görlitz Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnises vertrage. Es hat die Revision zugelassen.
Urteil des Bundesgerichtshofs Der u. a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Klinikträgers das Berufungsurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen.
Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.
Fazit Das Urteil hat eine weitreichende Bedeutung. Nicht nur Ärzte, sondern viele weitere Arbeitnehmer dürften von dieser Entscheidung betroffen sein. Auch für Arbeitgeber herrscht nun – zumindest teilweise – Klarheit, dass sie keine Privatdaten ihrer Arbeitnehmer herausgeben dürfen. Deutlich wird damit auch, dass die private Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse eines Kollegen bei dessen Abwesenheit z. B. im Urlaub oder bei einem auswärtigen Termin in keinem Fall weitergegeben werden darf.
Nicht abschließend geklärt ist, ob der Bundesgerichtshof die gleiche Entscheidung getroffen hätte, wenn die Klage dem Arzt nicht unter der Anschrift des Klinikträgers hätte zugestellt werden können. Nach unserer Auffassung dürften auch in diesem Fall keine Daten herausgegeben werden.
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