Minijob-Reform 2012: Übergangsregelung ausgelaufen und wichtige Dokumentationspflichten
Zum 1.1.2013 hatte der Gesetzgeber die Verdienstgrenze bei sogenannten Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigte) auf 450 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag sind Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung fällig. Bei den Midijobs erfolgte ebenfalls eine Anhebung der Grenze des Gleitzonenentgelts auf 850 Euro.
Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits zuvor bestanden hatten, führte der Gesetzgeber Bestandsschutz- und Übergangsregelungen ein. Diese sind nun zum 31.12.2014 abgelaufen.
Ablauf der Übergangsregelung Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig waren und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 Euro erzielten, konnten in dieser Beschäftigung zum 31.12.2014 versicherungspflichtig bleiben.
Die Versicherungspflicht endete, wenn das Arbeitsentgelt unter die 400-Euro-Marke gefallen war oder die Voraussetzungen für eine Familienversicherung in der Krankenversicherung erfüllt waren.
Diese Übergangsfrist endete nun am 31.12.2014. Somit werden Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 Euro nach den am 1.1.2013 in Kraft getretenen Neuregelungen beurteilt.
Es besteht daher ab 1.1.2015 wegen des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und in der Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht für diese Beschäftigten Versicherungspflicht; sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Versicherungsrechtliche Beurteilung und neue Dokumentationspflichten Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner geringfügig entlohnt Beschäftigten zum 1.1.2015 zu prüfen. Haben die Arbeitgeber die Geringfügigkeitsgrenze unter Berücksichtigung eines Entgelts unterhalb des Mindestlohnniveaus geprüft, kann rückwirkend eine Sozialversicherungspflicht eintreten. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei einem Stundenlohn von 8,50 Euro kein 450-Euro-Minijob mehr bestand.
Eine Sonderregelung betrifft Zeitungszusteller: Diese haben ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf 75 % und ab dem 1.1.2016 auf 85 % des Mindestlohns. Ab 31.12.2017 beträgt der Mindestlohn auch für die Zeitungszustellung 8,50 Euro.
Der Gesetzgeber hat zudem Dokumentationspflichten eingeführt: § 17 des Mindestlohngesetzes enthält umfangreiche Dokumentationspflichten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen:
• Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
• Der Arbeitgeber hat die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Nach dem Mindestlohngesetz liegt bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihren zuständigen Steuerberater an.