Steueränderungen ab 2015
In der letzten Ausgabe des vergangenen Jahres, in DAS QUARTAL 4.2014, haben wir die wichtigsten Gesetzesänderungen zum Jahresende dargestellt. Mit dem Beginndes neuen Jahres möchten wir Ihnen einige Änderungen neben den in einem eigenen Artikel erörterten Änderungen zur Selbstanzeige präsentieren, die am 1.1.2015 in Kraft treten sollen (Stand Ende Dezember 2014).
Die Autoren dieses Artikels sind zunächst darüber erfreut, dass in den Gesetzen anders als in den Vorjahren weniger von „Steuervereinfachung“ gesprochen wird. Meist haben diese „Steuervereinfachungen“ vieles bewirkt, selten jedoch eine Vereinfachung der Steuer …
Wichtigste Änderungen bei der Einkommensteuer Eine wichtige Änderung betrifft die Erhöhung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten und für Arbeitsessen. Diese werden von 40 auf 60 Euro erhöht.
Arbeitgeber sollen die Möglichkeit bekommen, ihre Arbeitnehmer mit steuerfreien Serviceleistungen zu unterstützen. Hierzu zählen Leistungen, mit denen der Arbeitgeber Dritte beauftragt, Beratungs- und Vermittlungsleistungen für Betreuungspersonal in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu erbringen. Dies soll Arbeitnehmern den Wiedereinstieg nach der Elternzeit erleichtern oder Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen unterstützen.
Der Gesetzgeber definiert die Erstausbildung in Abgrenzung zur Fortbildung. Voraussetzung ist nun ein „Qualitätsnachweis“ durch eine Abschlussprüfung. Zudem ist eine Mindestdauer der Ausbildung von 12 Monaten vorgesehen.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 2015 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen werden. Der Höchstbetrag erhöht sich damit von bisher 20.000 Euro auf 22.172 Euro.
Nach dem Verkauf einer Lebensversicherung sollen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein. Bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen soll keine Steuerpflicht entstehen.
Für geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, hat der Gesetzgeber die Freigrenze von 110 Euro in einen Freibetrag in gleicher Höhe umgewandelt. Wird bei einer Freigrenze der Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt, überschritten, ist aber die volle Bemessungsgrundlage zu besteuern. Bei einer Freigrenze hingegen ist nur der den Freibetrag übersteigende Teil steuerpflichtig. Zudem sollen bei der Prüfung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen zukünftig Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei Überschreiten der Grenze mit 25 % pauschal besteuert werden können.
Zahlungen, die innerhalb einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten erfolgen und eine Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Korrespondierend dazu sind diese Leistungen beim Empfänger zu versteuern.
Wichtigste Änderungen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Die 2014 gegründete Stiftung „Global Legal Entity Identifier Foundation“ hat den Auftrag, eine weltweit nutzbare sowie öffentlich und kostenlos zugängliche Datenbank aufzubauen, zu unterhalten und fortzuentwickeln, die der Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Codes dient. Die in Deutschland erzielten steuerpflichtigen Einkünfte werden von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Zukünftig wird zudem die Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer von der Berechnungsweise der Einkommensteuer gelöst und damit die bisherige Aufteilung im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte beibehalten.
Wichtigste Änderungen bei der Umsatzsteuer EU-rechtliche Vorgaben regeln, dass der Ort der Leistung für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen am Sitzort des Leistungsempfängers liegt. Nach dem MOSS-Verfahren wird es den Unternehmen ermöglicht, die Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem es ansässig ist. Es wird also vermieden, dass es sich in allen EU-Ländern, in denen seine Privatkunden ansässig sind, umsatzsteuerlich registrieren und dort lokale Umsatzsteuererklärungen abgeben muss.
Ferner wird die frühere Regelung zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft für Bau- und Gebäudereinigerleistungen nach § 13b UStG wiederhergestellt.
Ein Fokus des Gesetzgebers liegt auf der Vermeidung von Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. So wurde eine Ermächtigung geschaffen, wonach das BMF die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei schwerwiegendem Betrug zeitlich befristet ausdehnen kann. Zudem soll der Unternehmer bei einer Vorratsgesellschaft als Neugründer betrachtet werden, sodass die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht.
Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihren zuständigen Steuerberater an.