16. März 2015

Steu­er­än­de­rungen ab 2015

In der letzten Ausgabe des vergan­genen Jahres, in DAS QUARTAL 4.2014, haben wir die wich­tigsten Geset­zes­än­de­rungen zum Jahres­ende darge­stellt. Mit dem Beginndes neuen Jahres möchten wir Ihnen einige Ände­rungen neben den in einem eigenen Artikel erör­terten Ände­rungen zur Selbst­an­zeige präsen­tieren, die am 1.1.2015 in Kraft treten sollen (Stand Ende Dezember 2014).

 

Die Autoren dieses Arti­kels sind zunächst darüber erfreut, dass in den Gesetzen anders als in den Vorjahren weniger von „Steu­er­ver­ein­fa­chung“ gespro­chen wird. Meist haben diese „Steu­er­ver­ein­fa­chungen“ vieles bewirkt, selten jedoch eine Verein­fa­chung der Steuer …

Wich­tigste Ände­rungen bei der Einkom­men­steuer Eine wich­tige Ände­rung betrifft die Erhö­hung der Frei­grenze für Aufmerk­sam­keiten und für Arbeits­essen. Diese werden von 40 auf 60 Euro erhöht.

Arbeit­geber sollen die Möglich­keit bekommen, ihre Arbeit­nehmer mit steu­er­freien Service­leis­tungen zu unter­stützen. Hierzu zählen Leis­tungen, mit denen der Arbeit­geber Dritte beauf­tragt, Bera­tungs- und Vermitt­lungs­leis­tungen für Betreu­ungs­per­sonal in persön­li­chen und sozialen Ange­le­gen­heiten zu erbringen. Dies soll Arbeit­neh­mern den Wieder­ein­stieg nach der Eltern­zeit erleich­tern oder Arbeit­nehmer mit pfle­ge­be­dürf­tigen Ange­hö­rigen unter­stützen.

Der Gesetz­geber defi­niert die Erst­aus­bil­dung in Abgren­zung zur Fort­bil­dung. Voraus­set­zung ist nun ein „Quali­täts­nach­weis“ durch eine Abschluss­prü­fung. Zudem ist eine Mindest­dauer der Ausbil­dung von 12 Monaten vorge­sehen.

Die Beiträge zur gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung, zu einem Versor­gungs­werk oder einer privaten Basis­rente können ab 2015 bis zum Höchst­be­trag zur knapp­schaft­li­chen Renten­ver­si­che­rung abge­zogen werden. Der Höchst­be­trag erhöht sich damit von bisher 20.000 Euro auf 22.172 Euro.

Nach dem Verkauf einer Lebens­ver­si­che­rung sollen die Auszah­lungen bei Eintritt des Versi­che­rungs­falls nicht mehr steu­er­frei sein. Bei Über­tra­gungen im Zusam­men­hang mit Schei­dungen oder Nach­lässen soll keine Steu­er­pflicht entstehen.

Für geld­werte Vorteile, die einem Arbeit­nehmer bei einer Betriebs­ver­an­stal­tung vom Arbeit­geber gewährt werden, hat der Gesetz­geber die Frei­grenze von 110 Euro in einen Frei­be­trag in glei­cher Höhe umge­wan­delt. Wird bei einer Frei­grenze der Betrag, bis zu dem die Bemes­sungs­grund­lage steu­er­frei bleibt, über­schritten, ist aber die volle Bemes­sungs­grund­lage zu besteuern. Bei einer Frei­grenze hingegen ist nur der den Frei­be­trag über­stei­gende Teil steu­er­pflichtig. Zudem sollen bei der Prüfung der Frei­grenze für Betriebs­ver­an­stal­tungen zukünftig Sach­ge­schenke an den einzelnen Arbeit­nehmer in die Gesamt­kosten der Betriebs­ver­an­stal­tungen einbe­zogen und bei Über­schreiten der Grenze mit 25 % pauschal besteuert werden können.

Zahlungen, die inner­halb einer Eheschei­dung oder Auflö­sung einer Lebens­part­ner­schaft an den Ausgleichs­be­rech­tigten erfolgen und eine Gegen­leis­tung für dessen Verzicht auf den Versor­gungs­aus­gleich darstellen, können als Sonder­aus­gaben abge­zogen werden. Korre­spon­die­rend dazu sind diese Leis­tungen beim Empfänger zu versteuern.

Wich­tigste Ände­rungen bei der Körper­schaft- und Gewer­be­steuer Die 2014 gegrün­dete Stif­tung „Global Legal Entity Iden­ti­fier Foun­da­tion“ hat den Auftrag, eine welt­weit nutz­bare sowie öffent­lich und kostenlos zugäng­liche Daten­bank aufzu­bauen, zu unter­halten und fort­zu­ent­wi­ckeln, die der Iden­ti­fi­ka­tion von Rechts­per­sonen mittels eines welt­weit anzu­wen­denden Codes dient. Die in Deutsch­land erzielten steu­er­pflich­tigen Einkünfte werden von der Körper­schaft- und Gewer­be­steuer befreit.

Zukünftig wird zudem die Ermitt­lung der auf die auslän­di­schen Einkünfte entfal­lenden deut­schen Körper­schaft­steuer von der Berech­nungs­weise der Einkom­men­steuer gelöst und damit die bishe­rige Auftei­lung im Verhältnis der auslän­di­schen Einkünfte zur Summe der Einkünfte beibe­halten.

Wich­tigste Ände­rungen bei der Umsatz­steuer EU-recht­liche Vorgaben regeln, dass der Ort der Leis­tung für Tele­kom­mu­ni­ka­tions-, Rund­funk- und Fern­seh­leis­tungen sowie auf elek­tro­ni­schem Weg erbrachte Leis­tungen am Sitzort des Leis­tungs­emp­fän­gers liegt. Nach dem MOSS-Verfahren wird es den Unter­nehmen ermög­licht, die Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem es ansässig ist. Es wird also vermieden, dass es sich in allen EU-Ländern, in denen seine Privat­kunden ansässig sind, umsatz­steu­er­lich regis­trieren und dort lokale Umsatz­steu­er­erklä­rungen abgeben muss.

Ferner wird die frühere Rege­lung zur umge­kehrten Steu­er­schuld­ner­schaft für Bau- und Gebäu­de­rei­ni­ger­leis­tungen nach § 13b UStG wieder­her­ge­stellt.

Ein Fokus des Gesetz­ge­bers liegt auf der Vermei­dung von Steu­er­hin­ter­zie­hungen im Zusam­men­hang mit der Umsatz­steuer. So wurde eine Ermäch­ti­gung geschaffen, wonach das BMF die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers bei schwer­wie­gendem Betrug zeit­lich befristet ausdehnen kann. Zudem soll der Unter­nehmer bei einer Vorrats­ge­sell­schaft als Neugründer betrachtet werden, sodass die Pflicht zur monat­li­chen Abgabe von Umsatz­steuer-Voranmel­dungen besteht.

 

Bei Fragen spre­chen Sie bitte Ihren zustän­digen Steuer­berater an.