Gesetzesänderungen 2014
Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht beschert. Einige Rechtsänderungen sind zum Jahresbeginn oder im Jahr 2014 in Kraft getreten, einige Rechtsänderungen werden zum 01.01.2015 wirksam.
Traditionell stellen geben wir in der letzten Ausgabe von DAS QUARTAL einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für das laufende Jahr und einen Ausblick auf die Änderungen, die erst zum kommenden Jahr in Kraft treten werden. Dadurch können schon zu einem frühen Zeitpunkt die Weichen gestellt werden.
Altersentlastungsbetrag Der Altersentlastungbetrag sinkt für Personen, die 2014 das 65. Lebensjahr vollenden, auf 25,6 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, maximal 1.216 Euro.
Doppelte Haushaltsführung Übernachtungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung waren in der Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, als sie die Durchschnittsmiete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche 60-qm-Wohnung nicht überschreiten. Die abzugsfähigen Kosten mussten im Einzelfall auf eine für den auswärtigen Beschäftigungsort festzustellende fiktive Vergleichsmiete beschränkt werden. Um dies zu vermeiden, wird ab 2014 eine feste Obergrenze von 1.000 Euro monatlich eingeführt, bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden können.
Die doppelte Haushaltsführung wird nur noch anerkannt, wenn sich der Steuerpflichtige finanziell an den Kosten der Lebensführung in der Erstwohnung beteiligt. Ein kostenloses Wohnen in der Einliegerwohnung der Eltern genügt daher nicht mehr. Mit der o. g. Obergrenze für die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind alle Kosten, wie zum Beispiel die Miete, aber auch die Anschaffung von Möbeln, abgegolten.
Freiwilligendienste Für die den freiwilligen Wehrdienst Leistenden wird bei Dienstbeginn ab 2014 nur noch der „Wehrsold nach § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz“ steuerfrei gestellt. Die weiteren Bezüge sind zukünftig steuerpflichtig.
Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag steigt in dem Veranlagungsjahr 2014 von 8.130 Euro auf 8.354 Euro.
Kinder Ein seit 2014 neuer Freiwilligendienst nach dem EU-Programm „Erasmus+“ wird gesetzlich dokumentiert. Damit besteht für Kinder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben und ein solches Programm durchlaufen, ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.
Künstlersozialkasse Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt auf 5,2 %.
Lohnsteuerrichtlinie 2015 Derzeit überarbeitet die Finanzverwaltung ihre Lohnsteuer-Richtlinien. Diese sollen bei allen Lohnzahlungen, die ab dem 1. Januar 2015 zufließen, zu beachten sein. Beispielsweise soll die Freigrenze für lohnsteuerfreie Sachzuwendungen (Aufmerksamkeiten) auf 60 Euro angehoben werden.
Reisekostenreform 2014 Zum 01.01.2014 tritt die gesetzliche Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft. Wichtigste Änderung ist die inhaltliche Neuabgrenzung der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Diese wird begrifflich durch die Bezeichnung „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Eine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit liegt künftig immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Der Gesetzgeber definiert die erste Tätigkeitsstätte als ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Wie bisher kann der Arbeitnehmer pro Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben. Verpflegungsmehraufwendungen sind auch zukünftig nur in Form von Pauschbeträgen berücksichtigungsfähig. Zukünftig betragen die Pauschalen bei einer Abwesenheitszeit am einzelnen Kalendertag von mehr als 8 Stunden 12 Euro. Bei mindestens 24 Stunden Abwesenheitszeit werden zukünftig 24 Euro in Ansatz gebracht.
Die bisherige Verpflegungspauschale von 6 Euro ist entfallen. Neu ist auch, dass bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, die eine Übernachtung beinhalten, sowohl für den An- als auch für den Abreisetag eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als steuerfreier Spesenersatz bzw. als Werbungskosten angesetzt werden kann, ohne dass es einer zeitlichen Mindestabwesenheit an diesen Tagen bedarf.
Mahlzeiten für den Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sind zukünftig mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Der Ansatz des Sachbezugswerts unterbleibt, wenn für den Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen gezahlt werden können, also für Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als acht Stunden. Jedoch muss der Arbeitgeber zukünftig die an den Arbeitnehmer gezahlte Verpflegungspauschale kürzen, wenn er eine kostenfreie Mahlzeit erhält. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 4,80 Euro und für ein Mittag- und Abendessen 9,60 Euro.
Renten Für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils einer Rente ist nicht das Lebensalter bei Rentenbeginn entscheidend, sondern das Kalenderjahr, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Liegt der Rentenbeginn in 2014, beträgt der Besteuerungsanteil 68 %.
Rentenversicherung Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt 2014 voraussichtlich um 0,5 % auf 18,4 % des Arbeitsentgelts.
Sonderausgabenabzug Alle Beitragszahler können ihre Vorsorgebeiträge wie in die Rentenversicherung oder einen Rürup-Vertrag mit 78 % bis zur Förderhöchstgrenze von 20.000 Euro (Eheleute 40.000 Euro) absetzen.
Sozialversicherung Der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen wird bei 14,6 % festgeschrieben. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wird sich voraussichtlich von 2,05 % auf 2,35 % erhöhen.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden vermutlich unverändert bei 3,0 % betragen. Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung standen bei Redaktionsschluss noch nicht fest.
Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen können bis zu einem steuerlichen Höchstbetrag von 8.354 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Unterkunftskosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit Die tatsächlichen Kosten sind abzugsfähig. Nach 48 Monaten werden sie aber nur noch bis zu 1.000 Euro anerkannt.
Versorgungsbezüge Der Versorgungsfreibetrag für Neupensionäre sinkt auf 25,6 % der Versorgungsbezüge, maximal 1.920 Euro. Zudem sinkt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auf 576 Euro.