29. September 2014

Der Anspruch auf Bezah­lung bei Schwarz­ar­beit

Der Bundes­ge­richtshof hatte bereits am 1. August 2013 entschieden (VII ZR 6/13), dass ein bewusster Verstoß gegen das „Gesetz zur Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit und ille­galen Beschäf­ti­gung“ zu einer Unwirk­sam­keit des Werk­ver­trages führt.

In dem zu entschei­denden Sach­ver­halt war verein­bart, dass eine 170 m² große Fläche gepflas­tert werden sollte. Kurz nach Ausfüh­rung der Arbeiten traten Uneben­heiten auf und die Auftrag­geber forderten Nach­bes­se­rung bzw. Ersatz der Kosten zur Mängel­be­sei­ti­gung. Der Bundes­ge­richtshof entschied jedoch, dass die Unwirk­sam­keit des Vertrages zur Folge hatte, dass keine Mängel­an­sprüche des Auftrag­ge­bers bestehen.

Zahlung auf Werk­lohn bei Schwarz­ar­beit Nunmehr war in einem neuen Fall zu entscheiden, ob der Auftrag­nehmer trotz eines Verstoßes gegen das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz einen Anspruch auf Bezah­lung hat, wenn er seine Leis­tung erbracht hat.

Schwarz­ar­beitNach der gesetz­li­chen Defi­ni­tion leistet u. a. Schwarz­ar­beit, wer Dienst – oder Werk­leis­tungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steu­er­pflich­tiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werk­leis­tungen erge­benden steu­er­li­chen Pflichten nicht erfüllt.

Sach­ver­halt In dem aktuell zu entschei­denden Urteil beauf­tragte der Auftrag­geber einen Unter­nehmer mit der Ausfüh­rung von Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­ar­beiten. Sie verein­barten einen Werk­lohn von 13.800 Euro einschließ­lich Umsatz­steuer. Weitere 5.000 Euro sollten bar bezahlt werden. Dabei sollte eine Rech­nung für den bar zu zahlenden Betrag nicht gestellt werden.

Der Hand­werks­be­trieb hatte schließ­lich die Arbeiten ausge­führt. Der Auftrag­geber hatte jedoch die verein­barten Beträge nur teil­weise entrichtet. Daraufhin hat der Hand­werks­be­trieb seine Ansprüche gericht­lich geltend gemacht.

Schwarz­ar­beiter kann keine Bezah­lung seiner Leis­tung verlangen Der Bundes­ge­richtshof wieder­holte in der aktu­ellen Entschei­dung (VII ZR 241/13), dass der gesamte Werk­ver­trag wegen des Verstoßes gegen ein gesetz­li­ches Verbot nichtig sei. Ein vertrag­li­cher Werk­lohn­an­spruch ist daher nicht aus dem Werk­ver­trag gegeben.

Es bestünde auch kein Anspruch auf Ausgleich der Berei­che­rung des Auftrag­ge­bers, die darin besteht, dass er die Werk­leis­tung erhalten hat. Zwar kann ein Unter­nehmer, der aufgrund eines nich­tigen Vertrags Leis­tungen erbracht hat, von dem Besteller grund­sätz­lich die Heraus­gabe dieser Leis­tungen, und wenn dies nicht möglich ist, Werter­satz verlangen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unter­nehmer wie hier mit seiner Leis­tung gegen ein gesetz­li­ches Verbot verstoßen hat.

Der Anwen­dung dieses Ansatzes stehen nach Ansicht des Bundes­ge­richts­hofes die Grund­sätze von „Treu und Glauben“ nicht entgegen. Um die vom Gesetz­geber mit dem Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz verfolgten Ziele durch­zu­setzen, die Schwarz­ar­beit effektiv einzu­dämmen, sei eine strikte Anwen­dung dieser Vorschrift nötig.

FazitIn der Lite­ratur wird von einer „eiskalten Entschei­dung“ „Wirt­schafts­kri­mi­na­lität“ und „Null Tole­ranz“ gespro­chen.
Dennoch ist das Urteil zu begrüßen. Im Ergebnis handelt es sich um eine konse­quente Entschei­dung, um Schwarz­ar­beit vorzu­beugen bzw. zu bekämpfen. Der Bundes­ge­richtshof hat eine klare Grenze gezogen und spricht jeder Partei, die sich an Schwarz­ar­beit betei­ligt, eine Schutz­be­dürf­tig­keit ab.