
Der Anspruch auf Bezahlung bei Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 1. August 2013 entschieden (VII ZR 6/13), dass ein bewusster Verstoß gegen das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ zu einer Unwirksamkeit des Werkvertrages führt.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt war vereinbart, dass eine 170 m² große Fläche gepflastert werden sollte. Kurz nach Ausführung der Arbeiten traten Unebenheiten auf und die Auftraggeber forderten Nachbesserung bzw. Ersatz der Kosten zur Mängelbeseitigung. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hatte, dass keine Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen.
Zahlung auf Werklohn bei Schwarzarbeit Nunmehr war in einem neuen Fall zu entscheiden, ob der Auftragnehmer trotz eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen Anspruch auf Bezahlung hat, wenn er seine Leistung erbracht hat.
SchwarzarbeitNach der gesetzlichen Definition leistet u. a. Schwarzarbeit, wer Dienst – oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Sachverhalt In dem aktuell zu entscheidenden Urteil beauftragte der Auftraggeber einen Unternehmer mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Sie vereinbarten einen Werklohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Weitere 5.000 Euro sollten bar bezahlt werden. Dabei sollte eine Rechnung für den bar zu zahlenden Betrag nicht gestellt werden.
Der Handwerksbetrieb hatte schließlich die Arbeiten ausgeführt. Der Auftraggeber hatte jedoch die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Daraufhin hat der Handwerksbetrieb seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht.
Schwarzarbeiter kann keine Bezahlung seiner Leistung verlangen Der Bundesgerichtshof wiederholte in der aktuellen Entscheidung (VII ZR 241/13), dass der gesamte Werkvertrag wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Ein vertraglicher Werklohnanspruch ist daher nicht aus dem Werkvertrag gegeben.
Es bestünde auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer wie hier mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
Der Anwendung dieses Ansatzes stehen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Grundsätze von „Treu und Glauben“ nicht entgegen. Um die vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele durchzusetzen, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, sei eine strikte Anwendung dieser Vorschrift nötig.
FazitIn der Literatur wird von einer „eiskalten Entscheidung“ „Wirtschaftskriminalität“ und „Null Toleranz“ gesprochen.
Dennoch ist das Urteil zu begrüßen. Im Ergebnis handelt es sich um eine konsequente Entscheidung, um Schwarzarbeit vorzubeugen bzw. zu bekämpfen. Der Bundesgerichtshof hat eine klare Grenze gezogen und spricht jeder Partei, die sich an Schwarzarbeit beteiligt, eine Schutzbedürftigkeit ab.