Das neue Verbraucherrecht
Am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft getreten. Diese hatte weitreichende Änderungen und beinhaltet zahlreiche neue Vorschriften, die wir in diesem Überblick darstellen.
Widerrufsfrist In der gesamten EU gilt nun eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Die Frist beginnt nach Aufklärung über das Widerrufsrecht, mit dem Erhalt der Ware oder z. B. bei digitalen Inhalten bereits mit Vertragsschluss. Ist die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft oder der Verbraucher wird überhaupt nicht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tagen.
Neue Widerrufsbelehrung Der Gesetzgeber hat wie in der Vergangenheit wieder ein Muster für die Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt.
Ausübung des Widerrufsrechts Der Verbraucher muss seinen Widerruf auch in Zukunft nicht begründen, er muss ihn jedoch ausdrücklich erklären. Daher reicht die kommentarlose Rücksendung der Ware nicht mehr, um das Widerrufsrecht auszuüben. Um dem Verbraucher den Widerruf zu erleichtern, muss der Unternehmer ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, welches der Verbraucher benutzen kann.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht Auch die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind erweitert worden. So gibt es eine neue Ausnahme für versiegelte Waren, die aus Hygienegründen nicht zur Rücksendung geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Versandkosten nach dem Widerruf Neu ist, dass die sogenannte „40-Euro-Klausel“ nicht mehr gilt. Während die Hinsendekosten in Höhe einer Standardlieferung auch weiterhin zu erstatten sind, trägt der Verbraucher in Zukunft die Rücksendekosten. Voraussetzung ist lediglich, dass er hierüber informiert wurde. Bei Speditionsware gilt dies auch, der Unternehmer muss jedoch die exakte Höhe der Rücksendekosten bereits vor Abgabe der Bestellung nennen.
Erlöschen des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht kann bei Download-Produkten oder Dienstleistungen erlöschen. Es erlischt zukünftig, wenn
- der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gegeben hat und
- gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert und
- der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat.
Digitale Inhalte Ein Widerrufsrecht für digitale Inhalte ist neu. Werden kostenpflichtige Programme, Downloads, E-Books, Musik, Streaming oder Apps online angeboten, müssen Anbieter ihren Kunden ein Widerrufsrecht gewähren und Downloads „zurücknehmen“. Einen Ausweg für Unternehmer bietet die zuvor dargestellte Möglichkeit des Erlöschens des Widerrufsrechts. Der Anbieter muss zudem den Verbraucher informieren, ob technische Schutzmaßnahmen wie DRM vorhanden sind und welche Beschränkungen in der Interoperabilität oder Kompatibilität bestehen.
Neue Informationspflichten Eine neue Pflicht ist die Angabe einer Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit, eine E-Mail-Adresse reicht nicht mehr aus.
Zudem ist die Informationspflicht über das Bestehen der gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche von großer Bedeutung. Der Unternehmer muss den Verbraucher auch über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien bereits im Online-Shop informieren.
Liefertermin Der Unternehmer muss bei Warenlieferung liefern oder Dienstleistung einen Lieferzeitraum wie „Lieferzeit 3 bis 5 Tage“ angeben.
Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten Bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr mit Verbrauchern muss der Unternehmer spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen wie eine Lieferung nur in bestimmte Länder bestehen. Außerdem müssen die akzeptierten Zahlungsmittel angegeben werden. Zusätzliche Kosten für bestimmte Zahlungsmittel sind nur möglich, wenn
- für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
- das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Zusätzlich Kosten Über Kosten, die zusätzlich zu dem vereinbarten Entgelt für die Hauptleistung anfallen, muss der Unternehmer ausdrücklich informieren. Er muss mit dem Verbraucher eine zusätzliche Vereinbarung schließen. Ein bereits angekreuztes Kästchen wie für den Abschluss einer Versicherung reicht nicht aus.
Pflicht zur Bestätigung des Vertrags bei Fernabsatz Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.