23. September 2014

Das neue Verbrau­cher­recht

Am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umset­zung der Verbrau­cher­rechte-Richt­linie in Kraft getreten. Diese hatte weit­rei­chende Ände­rungen und beinhaltet zahl­reiche neue Vorschriften, die wir in diesem Über­blick darstellen.

Wider­rufs­frist In der gesamten EU gilt nun eine einheit­liche Wider­rufs­frist von 14 Tagen. Die Frist beginnt nach Aufklä­rung über das Wider­rufs­recht, mit dem Erhalt der Ware oder z. B. bei digi­talen Inhalten bereits mit Vertrags­schluss. Ist die Beleh­rung über das Wider­rufs­recht fehler­haft oder der Verbrau­cher wird über­haupt nicht belehrt, erlischt das Wider­rufs­recht nach 12 Monaten und 14 Tagen.

Neue Wider­rufs­be­leh­rung Der Gesetz­geber hat wie in der Vergan­gen­heit wieder ein Muster für die Wider­rufs­be­leh­rung zur Verfü­gung gestellt.

Ausübung des Wider­rufs­rechts Der Verbrau­cher muss seinen Widerruf auch in Zukunft nicht begründen, er muss ihn jedoch ausdrück­lich erklären. Daher reicht die kommen­tar­lose Rück­sen­dung der Ware nicht mehr, um das Wider­rufs­recht auszu­üben. Um dem Verbrau­cher den Widerruf zu erleich­tern, muss der Unter­nehmer ein Muster-Wider­rufs­for­mular zur Verfü­gung stellen, welches der Verbrau­cher benutzen kann.

Ausnahmen vom Wider­rufs­recht Auch die Ausnahmen vom Wider­rufs­recht sind erwei­tert worden. So gibt es eine neue Ausnahme für versie­gelte Waren, die aus Hygie­ne­gründen nicht zur Rück­sen­dung geeignet sind, sofern deren Versie­ge­lung nach der Liefe­rung entfernt wurde.

Versand­kosten nach dem Widerruf Neu ist, dass die soge­nannte „40-Euro-Klausel“ nicht mehr gilt. Während die Hinsen­de­kosten in Höhe einer Stan­dard­lie­fe­rung auch weiterhin zu erstatten sind, trägt der Verbrau­cher in Zukunft die Rück­sen­de­kosten. Voraus­set­zung ist ledig­lich, dass er hier­über infor­miert wurde. Bei Spedi­ti­ons­ware gilt dies auch, der Unter­nehmer muss jedoch die exakte Höhe der Rück­sen­de­kosten bereits vor Abgabe der Bestel­lung nennen.

Erlö­schen des Wider­rufs­rechts Das Wider­rufs­recht kann bei Down­load-Produkten oder Dienst­leis­tungen erlö­schen. Es erlischt zukünftig, wenn

  • der Verbrau­cher seine ausdrück­liche Zustim­mung zum Beginn der Ausfüh­rung der Dienst­leis­tung gegeben hat und
  • gleich­zeitig seine Kenntnis davon bestä­tigt hat, dass er sein Wider­rufs­recht bei voll­stän­diger Vertrags­er­fül­lung durch den Unter­nehmer verliert und
  • der Unter­nehmer die Dienst­leis­tung voll­ständig erbracht hat.

Digi­tale Inhalte Ein Wider­rufs­recht für digi­tale Inhalte ist neu. Werden kosten­pflich­tige Programme, Down­loads, E-Books, Musik, Strea­ming oder Apps online ange­boten, müssen Anbieter ihren Kunden ein Wider­rufs­recht gewähren und Down­loads „zurück­nehmen“. Einen Ausweg für Unter­nehmer bietet die zuvor darge­stellte Möglich­keit des Erlö­schens des Wider­rufs­rechts. Der Anbieter muss zudem den Verbrau­cher infor­mieren, ob tech­ni­sche Schutz­maß­nahmen wie DRM vorhanden sind und welche Beschrän­kungen in der Inter­ope­ra­bi­lität oder Kompa­ti­bi­lität bestehen.

Neue Infor­ma­ti­ons­pflichten Eine neue Pflicht ist die Angabe einer Tele­fon­nummer als Kontakt­mög­lich­keit, eine E-Mail-Adresse reicht nicht mehr aus.
Zudem ist die Infor­ma­ti­ons­pflicht über das Bestehen der gesetz­li­chen Mängel­haf­tungs­an­sprüche von großer Bedeu­tung. Der Unter­nehmer muss den Verbrau­cher auch über das Bestehen und die Bedin­gungen von Kunden­dienst, Kunden­dienst­leis­tungen und Garan­tien bereits im Online-Shop infor­mieren.

Liefer­termin Der Unter­nehmer muss bei Waren­lie­fe­rung liefern oder Dienst­leis­tung einen Liefer­zeit­raum wie „Liefer­zeit 3 bis 5 Tage“ angeben.

Liefer­be­schrän­kungen und Zahlungs­arten Bei Verträgen im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr mit Verbrau­chern muss der Unter­nehmer spätes­tens bei Beginn des Bestell­vor­gangs klar und deut­lich angeben, ob Liefer­be­schrän­kungen wie eine Liefe­rung nur in bestimmte Länder bestehen. Außerdem müssen die akzep­tierten Zahlungs­mittel ange­geben werden. Zusätz­liche Kosten für bestimmte Zahlungs­mittel sind nur möglich, wenn

  • für den Verbrau­cher keine gängige und zumut­bare unent­gelt­liche Zahlungs­mög­lich­keit besteht oder
  • das verein­barte Entgelt über die Kosten hinaus­geht, die dem Unter­nehmer durch die Nutzung des Zahlungs­mit­tels entstehen.

Zusätz­lich Kosten Über Kosten, die zusätz­lich zu dem verein­barten Entgelt für die Haupt­leis­tung anfallen, muss der Unter­nehmer ausdrück­lich infor­mieren. Er muss mit dem Verbrau­cher eine zusätz­liche Verein­ba­rung schließen. Ein bereits ange­kreuztes Käst­chen wie für den Abschluss einer Versi­che­rung reicht nicht aus.

Pflicht zur Bestä­ti­gung des Vertrags bei Fern­ab­satz Bei Fern­ab­satz­ver­trägen ist der Unter­nehmer verpflichtet, dem Verbrau­cher eine Bestä­ti­gung des Vertrags, in der der Vertrags­in­halt wieder­ge­geben ist, auf einem dauer­haften Daten­träger zur Verfü­gung zu stellen.