
Die Übernahme von Bußgeldern
Jährlich werden in Deutschland zwischen 4 und 5 Millionen Verkehrsverstöße in das Verkehrszentralregister eingetragen. Viele dieser Verstöße werden während der Arbeitszeit und – zumindest vermutet – im Interesse des Arbeitgebers begangen.
Viele Arbeitgeber übernehmen gegen Ihre Angestellten verhängte Bußgelder. Es stellt sich dabei die Frage, wie die Übernahme der Bußgelder wegen Verkehrsverstößen durch den Arbeitgeber steuerrechtlich bewertet wird.
Sachverhalt In einem aktuellen Urteil hatte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12) zu entscheiden, dass eine internationale Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt hatte, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.
Der Arbeitgeber hatte die Bußgelder gezahlt, wenn die Verstöße begangen wurden, damit Termine eingehalten werden konnten.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zahlung der gegen die Arbeitnehmer der Spedition verhängten Bußgelder durch die Spedition bei deren Arbeitnehmern zu Arbeitslohn führt.
In der Urteilsbegründung führt er aus:
Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, gehören zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal „für“ ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u. a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
Er bejaht ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers – ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung.
Fazit Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber führt unabhängig davon zu Arbeitslohn, ob es sich um schwerwiegende Verstöße wie die Verletzung von Lenk-/Ruhezeiten oder um geringfügige Verstöße wie die Missachtung des Halteverbots handelt.
Unerheblich ist auch, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige Verhalten angewiesen hat oder anweisen darf.