Scheidungskosten in der Steuererklärung
Eine Scheidung kostet in den meisten Fällen viele Nerven, aber auch viel Geld. Insbesondere fallen mit der Scheidung Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten hängt vom Streitwert ab. Der Streitwert wird über das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen der Ehepartner ermittelt, indem dieses mit drei multipliziert wird. Unterhaltsverpflichtungen können noch mindernd wirken.
Bei Normalverdienern entstehen schnell Kosten von rund 3.000 Euro. Diese Kosten sind in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die steuerliche Berücksichtigung weiterer Kosten der Scheidung zeigt dieser Artikel auf.
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung. Der Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung setzt eine Belastung des Steuerpflichtigen aufgrund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Sie wirken sich steuermindernd aus, wenn eine zumutbare Eigenbelastung überschritten ist.
Unstreitig ist nach der Rechtsprechung, dass die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses als zwangsläufig erwachsen anzusehen sind. Umfasst sind damit die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich.
Abgrenzung Kosten zur Auseinandersetzung des Vermögens. Nach bisheriger Rechtsprechung waren hingegen Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Begründet wurde diese Rechtsprechung damit, dass die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden könnte. Werde über die Vermögensauseinandersetzung auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, seien dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.
Neue Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun mit einem aktuellen Urteil vom 19.02.2013 entschieden, dass die Begrenzung der Abzugsfähigkeit nicht aufrechtzu- erhalten ist. Begründet wird diese Rechtsprechung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2011. Dieser hatte entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung. Zudem ordnet die Zivilprozessordnung für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Durchführung eines Scheidungsverfahrens die Regelung einer anderen Familiensache begehrt wird, einen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungssache und der Folgesache an. Es gibt daher keinen Grund, die Kosten der Vermögensauseinandersetzung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Exkurs: Unterhaltsleistungen. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte (Geber) kann seine Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Empfänger) als Sonderausgaben abziehen, wenn der Geber dies ausdrücklich beantragt, der Empfänger diesem Antrag zustimmt und Geber und Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Die Zahlungen sind in diesem Fall beim Empfänger steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung als sonstige Leistung angegeben werden. Wird ein Antrag auf Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht gestellt, die Zustimmung vom Empfänger wirksam widerrufen oder nicht erteilt, können die für den Lebensunterhalt notwendigen Unterhaltsleistungen (z. B. Wohnungsmiete, Ernährung und Kleidung) beim Geber durch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.