Volljährige Kinder in der Einkommensteuererklärung
Für jedes im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kind oder Pflegekind ist in der Einkommensteuererklärung eine eigene Anlage Kind abzugeben. Während die Voraussetzungen bei minderjährigen Kindern relativ gering sind, stellt sich die Berücksichtigung volljähriger Kinder problematisch dar.
Einkünfte und Bezüge haben keine Bedeutung mehr. Bis einschließlich des Veranlagungsjahrs 2011 waren sämtlich Einkünfte und eigene Bezüge des volljährigen Kindes offenzulegen. Die zulässigen Einkünfte und Bezüge von Kindern durften 8.004 Euro nicht übersteigen. Andernfalls konnten der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge nicht gewährt werden.
Mit dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 wurde auf den Nachweis, dass die Einkünfte und Bezüge unter diesem Betrag lagen, verzichtet. Dies bedeutet, dass ab dem Veranlagungsjahr 2012 die Einkommensprüfung entfällt.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von volljährigen Kindern. Hat das Kind zu Beginn eines Kalendermonats das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, ist das Kind zu berücksichtigen, wenn es sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist.
Hat das Kind zu Beginn eines Kalendermonats das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, ist das Kind zu berücksichtigen, wenn es in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung ist oder sich in einer Übergangszeit von höchstens 4
Monaten befindet.
Weitere Berücksichtigungsgründe sind, dass die Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann oder es für mindestens 6 Monate ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet.
Ein volljähriges Kind ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn es zu Beginn eines Kalendermonats das 18. Lebensjahr vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist hierbei, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Eine Verlängerung der Berücksichtigung des Kindes über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus kommt in Betracht, wenn es einen Grundwehr-/Zivildienst geleistet hat.
Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes. Grundsätzlich wird ein volljähriges Kind mithin bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Vermutung des Gesetzgebers gilt jedoch als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht.
Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist demnach immer unschädlich.
Die Summe des Entgelts über alle geringfügigen Beschäftigungen darf nicht mehr als 400 Euro pro Monat betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind bei einer geringfügigen Beschäftigung unerheblich.
Eine andere Erwerbstätigkeit (z. B. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) ist unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Eine vorübergehende (höchstens 2 Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist dabei unbeachtlich, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des relevanten Berücksichtigungszeitraums innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 20 Stunden beträgt.