21. Februar 2013

MICRO­BILG – keine Nacht­schicht mehr für den Jahres­ab­schluss?

Ein neues Gesetz, kurz: Micro­BilG, soll Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaften die Rech­nungs­le­gung erleich­tern. Ob es sein Ziel erreicht, ist umstritten. Am besten prüfen Firmen­chefs mit ihren Steu­er­be­ra­tern, ob und wie sie die Regeln anwenden.

Autor: Monika HofmannDer Titel ist kompli­ziert, das Ziel Verein­fa­chung: Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaften-Bilanz­rechts­än­de­rungs­ge­setz, kurz Micro­BilG, nennt die Bundes­re­gie­rung das Gesetz. Sie setzt damit die EU-Richt­linie zum Jahres­ab­schluss kleiner Kapi­tal­ge­sell­schaften um und hofft, die Rech­nungs­le­gungs­kosten zu senken. Außerdem will sie die Firmen den Einzel­kauf­leuten gleich­stellen, die auf Buch­füh­rung und Bilan­zie­rung unter bestimmten Bedin­gungen verzichten dürfen, seitdem das Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (BilMoG) gilt.

Experten begrüßen die Ände­rungen, sehen aber Mehr­auf­wand für Firmen, die sie nutzen. Mit der Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaft entsteht eine Kate­gorie von Betrieben, die an zwei aufein­an­der­fol­genden Abschluss­stich­tagen zwei von drei Grenz­werten nicht über­schreiten: Ihr Umsatz liegt bei maximal 700.000 Euro, die Bilanz­summe bei 350.000 Euro, die Mitar­bei­ter­zahl bei zehn. Sie können wählen, ob sie die Bilanz im Bundes­an­zeiger veröf­fent­li­chen oder im Unter­neh­mens­re­gister hinter­legen, wo sie auf Antrag einsehbar ist.

Von Entlas­tung keine Spur. „Das kommt manchem Betrieb entgegen, bringt aber keine große Entlas­tung“, sagt Chris­tian Zwirner, Lehr­be­auf­tragter der Univer­sität Regens­burg. Für wich­tiger hält er andere Neure­ge­lungen: „Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaften müssen keinen Bilanz­an­hang erstellen, haben aber einige Punkte wie die Haftungs­ver­hält­nisse zusätz­lich zu skiz­zieren.“ Nutzen können sie zudem verkürzte Glie­de­rungen für Bilanz sowie Gewinn- und Verlust­rech­nung (GuV). Wer das tut, muss even­tuell zusätz­liche Angaben zur Bilanz machen, wenn die verkürzte Darstel­lung kein realis­ti­sches Bild der Vermö­gens-, Finanz- und Ertrags­lage vermit­telt, warnt der Experte: „Damit weitet der Gesetz­geber die ursprüng­lich wenigen gefor­derten Angaben letzt­lich wieder aus.“

Zwirner meint, dass viele Betriebe gar nicht von der Neue­rung profi­tieren: „Weil sich viele Klein­un­ter­nehmen mit Fremd­ka­pital finan­zieren, können sie die Erleich­te­rung nicht nutzen.“ Gesell­schafter, Bank und andere Geld­geber wollen tiefer gehende, über­sicht­liche Infor­ma­tionen. „Sie erwarten klas­sisch geglie­derte, aussa­ge­kräf­tige Bilanzen mit Anhang und GuV.“ Eine trans­pa­rente Aufbe­rei­tung der Zahlen mit dem Steuer­berater bleibt notwendig. Die Neue­rungen stehen zudem in Wider­spruch zur E-Bilanz. Für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung ans Finanzamt sollen die Firmen ihre Daten aus Bilanz und GuV detail­liert aufschlüs­seln. So bleibt nur wenig Dere­gu­lie­rung. Hand­lungs­be­darf sieht auch Reiner Veidt, Geschäfts­führer der Wirt­schafts­prü­fer­kammer (WPK) in Berlin: „Unter­nehmen sind künftig zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der Bilanz und GuV verpflichtet – dadurch und mit dem damit verbun­denen Detail­lie­rungs­grad der Daten drohen die Erleich­te­rungen des Micro­BilG zunich­te­ge­macht zu werden.“

Steuer­berater bleibt wichtig. Wichtig sind für Veidt zwei Neue­rungen: Die Möglich­keit, auf den Bilanz­an­hang zu verzichten, sofern einige wenige Angaben unter der Bilanz gemacht werden, etwa zu Haftungs­ver­hält­nissen oder Krediten und Vorschüssen an Organ­mit­glieder – und Erleich­te­rungen bei der Glie­de­rung von Bilanz und GuV. Sein Urteil fällt aber diffe­ren­ziert aus: „Während der Verzicht auf den Anhang eine echte Erleich­te­rung ist, führt die Reduk­tion der Glie­de­rungs­an­for­de­rungen nicht zu einer wirk­li­chen Arbeits- und Kosten­re­duk­tion.“ Schließ­lich könnten Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaften nicht auf Buch­füh­rung und Jahres­ab­schluss verzichten, wie es das BilMoG Einzel­kauf­leuten unter­halb bestimmter Größen­kri­te­rien ermög­licht. „Insge­samt dürften die Neue­rungen ein Schritt zu weniger Komple­xität sein, ohne die Inter­essen der Adres­saten von Jahres­ab­schlüssen wie Gesell­schafter oder Kredit­geber voll­kommen in den Hinter­grund treten zu lassen.“
Auch die Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer in Berlin begrüßt das Vorhaben, Büro­kratie abzu­bauen. „Aber das Micro­BilG enthält einige Unge­reimt­heiten“, so Präsi­di­al­mit­glied Roland Klee­mann. Das gilt etwa für den Verzicht auf Rech­nungs­ab­gren­zungs­posten. Im ursprüng­li­chen Entwurf sollten die Firmen sie trotzdem unter dem Punkt Forderungen/Verbindlichkeiten ausweisen. „Das bringt keine Erleich­te­rung, weil die geson­derte Berech­nung der Posten auf jeden Fall erfolgen muss“, sagt Klee­mann.

Ordnungs­gelder zu hoch. Der Gesetz­geber hat dies berück­sich­tigt. Aber bei der GuV will er Straf­fungen, die Fragen aufwerfen: „Wird das Gesamt­kos­ten­ver­fahren genutzt, ist auf den ersten Blick nicht klar, wo etwa akti­vierte Eigen­leis­tungen und Bestands­ver­än­de­rungen zuzu­ordnen sind.“ Auch in der gestrafften Vari­ante des Finanz­ergeb­nisses sieht Klee­mann keine Erleich­te­rung: „Bei Buch­füh­rungen kleiner Firmen werden die Posi­tionen auf getrennte Konten gebucht, was ihnen ermög­licht, auch die nicht verdich­tete GuV auszu­füllen.“ Gerade bei Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaften dienen Buch­füh­rung und Jahres­ab­schluss dem Control­ling und den Banken als Prüfungs­grund­lage bei der Kredit­ge­wäh­rung, so der Experte. Dafür brau­chen sie Zahlen mit Aussa­ge­kraft.

Nach­bes­se­rungs­be­darf sieht Klee­mann beim mit dem Gesetz zum elek­tro­ni­schen Handels­re­gister einge­führten Ordnungs­geld­ver­fahren. Derzeit drohen Unter­nehmen hohe Ordnungs­gelder ab 2.500 Euro, wenn sie ihre Jahres­ab­schlüsse nicht oder nicht recht­zeitig offen­legen. Klee­mann plädiert dafür, sie nach der Betriebs­größe zu staf­feln und einen behörd­li­chen Ermes­sens­spiel­raum einzu­führen: „Beson­ders für kleine Firmen kann die aktu­elle Rege­lung eine
enorme Belas­tung bedeuten und sogar die Exis­tenz bedrohen.“

Check­liste

Was die Banken erwarten


Bilanz­glie­de­rung: Wie die Bilanz aufge­baut ist und was sie enthält, geben das Gesetz und die Grund­züge ordnungs­ge­mäßer Buch­füh­rung (GoB) vor. Die Daten stammen aus der Buch­füh­rung. Banken erwarten von Firmen­kunden neben dem Jahres­ab­schluss, also ausführ­li­cher Bilanz mit Anhang und GuV, unter­jäh­rige betrieb­liche Zahlen der Buch­füh­rung.

Kenn­zahlen: Banken berechnen Kenn­zahlen, um eine Bilanz mit anderen Firmen und über die Jahre zu verglei­chen. So bewerten sie die wirt­schaft­liche und finan­zi­elle Lage. Kenn­zahlen gehen ins Rating und als Kredit­klau­seln in die Kredit­ver­träge ein. Wesent­liche Werte der Aktiv­seite sind Anla­gen­in­ten­sität, Working Capital und Umlauf­quote. Auf der Passiv­seite wichtig sind Kenn­zahlen zur Liqui­dität sowie zur Eigen- und Fremd­ka­pi­tal­quote.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 02/2013