MICROBILG – keine Nachtschicht mehr für den Jahresabschluss?
Ein neues Gesetz, kurz: MicroBilG, soll Kleinstkapitalgesellschaften die Rechnungslegung erleichtern. Ob es sein Ziel erreicht, ist umstritten. Am besten prüfen Firmenchefs mit ihren Steuerberatern, ob und wie sie die Regeln anwenden.
Autor: Monika HofmannDer Titel ist kompliziert, das Ziel Vereinfachung: Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz, kurz MicroBilG, nennt die Bundesregierung das Gesetz. Sie setzt damit die EU-Richtlinie zum Jahresabschluss kleiner Kapitalgesellschaften um und hofft, die Rechnungslegungskosten zu senken. Außerdem will sie die Firmen den Einzelkaufleuten gleichstellen, die auf Buchführung und Bilanzierung unter bestimmten Bedingungen verzichten dürfen, seitdem das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) gilt.
Experten begrüßen die Änderungen, sehen aber Mehraufwand für Firmen, die sie nutzen. Mit der Kleinstkapitalgesellschaft entsteht eine Kategorie von Betrieben, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei von drei Grenzwerten nicht überschreiten: Ihr Umsatz liegt bei maximal 700.000 Euro, die Bilanzsumme bei 350.000 Euro, die Mitarbeiterzahl bei zehn. Sie können wählen, ob sie die Bilanz im Bundesanzeiger veröffentlichen oder im Unternehmensregister hinterlegen, wo sie auf Antrag einsehbar ist.
Von Entlastung keine Spur. „Das kommt manchem Betrieb entgegen, bringt aber keine große Entlastung“, sagt Christian Zwirner, Lehrbeauftragter der Universität Regensburg. Für wichtiger hält er andere Neuregelungen: „Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Bilanzanhang erstellen, haben aber einige Punkte wie die Haftungsverhältnisse zusätzlich zu skizzieren.“ Nutzen können sie zudem verkürzte Gliederungen für Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Wer das tut, muss eventuell zusätzliche Angaben zur Bilanz machen, wenn die verkürzte Darstellung kein realistisches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt, warnt der Experte: „Damit weitet der Gesetzgeber die ursprünglich wenigen geforderten Angaben letztlich wieder aus.“
Zwirner meint, dass viele Betriebe gar nicht von der Neuerung profitieren: „Weil sich viele Kleinunternehmen mit Fremdkapital finanzieren, können sie die Erleichterung nicht nutzen.“ Gesellschafter, Bank und andere Geldgeber wollen tiefer gehende, übersichtliche Informationen. „Sie erwarten klassisch gegliederte, aussagekräftige Bilanzen mit Anhang und GuV.“ Eine transparente Aufbereitung der Zahlen mit dem Steuerberater bleibt notwendig. Die Neuerungen stehen zudem in Widerspruch zur E-Bilanz. Für die elektronische Übermittlung ans Finanzamt sollen die Firmen ihre Daten aus Bilanz und GuV detailliert aufschlüsseln. So bleibt nur wenig Deregulierung. Handlungsbedarf sieht auch Reiner Veidt, Geschäftsführer der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) in Berlin: „Unternehmen sind künftig zur elektronischen Übermittlung der Bilanz und GuV verpflichtet – dadurch und mit dem damit verbundenen Detaillierungsgrad der Daten drohen die Erleichterungen des MicroBilG zunichtegemacht zu werden.“
Steuerberater bleibt wichtig. Wichtig sind für Veidt zwei Neuerungen: Die Möglichkeit, auf den Bilanzanhang zu verzichten, sofern einige wenige Angaben unter der Bilanz gemacht werden, etwa zu Haftungsverhältnissen oder Krediten und Vorschüssen an Organmitglieder – und Erleichterungen bei der Gliederung von Bilanz und GuV. Sein Urteil fällt aber differenziert aus: „Während der Verzicht auf den Anhang eine echte Erleichterung ist, führt die Reduktion der Gliederungsanforderungen nicht zu einer wirklichen Arbeits- und Kostenreduktion.“ Schließlich könnten Kleinstkapitalgesellschaften nicht auf Buchführung und Jahresabschluss verzichten, wie es das BilMoG Einzelkaufleuten unterhalb bestimmter Größenkriterien ermöglicht. „Insgesamt dürften die Neuerungen ein Schritt zu weniger Komplexität sein, ohne die Interessen der Adressaten von Jahresabschlüssen wie Gesellschafter oder Kreditgeber vollkommen in den Hintergrund treten zu lassen.“
Auch die Bundessteuerberaterkammer in Berlin begrüßt das Vorhaben, Bürokratie abzubauen. „Aber das MicroBilG enthält einige Ungereimtheiten“, so Präsidialmitglied Roland Kleemann. Das gilt etwa für den Verzicht auf Rechnungsabgrenzungsposten. Im ursprünglichen Entwurf sollten die Firmen sie trotzdem unter dem Punkt Forderungen/Verbindlichkeiten ausweisen. „Das bringt keine Erleichterung, weil die gesonderte Berechnung der Posten auf jeden Fall erfolgen muss“, sagt Kleemann.
Ordnungsgelder zu hoch. Der Gesetzgeber hat dies berücksichtigt. Aber bei der GuV will er Straffungen, die Fragen aufwerfen: „Wird das Gesamtkostenverfahren genutzt, ist auf den ersten Blick nicht klar, wo etwa aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen zuzuordnen sind.“ Auch in der gestrafften Variante des Finanzergebnisses sieht Kleemann keine Erleichterung: „Bei Buchführungen kleiner Firmen werden die Positionen auf getrennte Konten gebucht, was ihnen ermöglicht, auch die nicht verdichtete GuV auszufüllen.“ Gerade bei Kleinstkapitalgesellschaften dienen Buchführung und Jahresabschluss dem Controlling und den Banken als Prüfungsgrundlage bei der Kreditgewährung, so der Experte. Dafür brauchen sie Zahlen mit Aussagekraft.
Nachbesserungsbedarf sieht Kleemann beim mit dem Gesetz zum elektronischen Handelsregister eingeführten Ordnungsgeldverfahren. Derzeit drohen Unternehmen hohe Ordnungsgelder ab 2.500 Euro, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig offenlegen. Kleemann plädiert dafür, sie nach der Betriebsgröße zu staffeln und einen behördlichen Ermessensspielraum einzuführen: „Besonders für kleine Firmen kann die aktuelle Regelung eine
enorme Belastung bedeuten und sogar die Existenz bedrohen.“
Checkliste
Was die Banken erwarten
Bilanzgliederung: Wie die Bilanz aufgebaut ist und was sie enthält, geben das Gesetz und die Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) vor. Die Daten stammen aus der Buchführung. Banken erwarten von Firmenkunden neben dem Jahresabschluss, also ausführlicher Bilanz mit Anhang und GuV, unterjährige betriebliche Zahlen der Buchführung.
Kennzahlen: Banken berechnen Kennzahlen, um eine Bilanz mit anderen Firmen und über die Jahre zu vergleichen. So bewerten sie die wirtschaftliche und finanzielle Lage. Kennzahlen gehen ins Rating und als Kreditklauseln in die Kreditverträge ein. Wesentliche Werte der Aktivseite sind Anlagenintensität, Working Capital und Umlaufquote. Auf der Passivseite wichtig sind Kennzahlen zur Liquidität sowie zur Eigen- und Fremdkapitalquote.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 02/2013