8. Januar 2013

Gelan­gens­be­stä­ti­gung: noch mehr Formu­lare

Eine neue Doku­men­ta­tion soll Umsatz­steu­er­be­trug bei Liefe­rungen zwischen den EU-Staaten eindämmen. Solange noch um das Büro­kratie-Monster namens Gelan­gens­be­stä­ti­gung gestritten wird, gelten die alten Rege­lungen weiter.

Autorin: Midia NuriVeronika von Treskow will ihre Empö­rung nicht verbergen. „Es ist unglaub­lich, dass wirt­schafts­ferne Experten eine so weit­rei­chende und für Unter­nehmen belas­tende Rege­lung planen“, schimpft die Proku­ristin der Tech­no­plast v. Treskow GmbH, einer Vertriebs­ge­sell­schaft für tech­ni­sche Kunst­stoffe in Lahn­stein bei Koblenz. Schon als sie zum ersten Mal von dem Vorhaben hörte, war ihr klar: Die Novel­lie­rung der Nach­weis­pflichten für die steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung bedeutet für ihren Betrieb einen enormen Zusatz­auf­wand. „Wir müssten jeden unserer Kunden in den EU-Staaten einzeln bitten, den Erhalt einer Liefe­rung auf dem vorge­schrie­benen Formular zu quit­tieren“, fürchtet von Treskow. „Wie soll das denn gehen?“ Tele­fo­nieren. Briefe schreiben. Jeder Liefe­rung Brief­um­schläge mit Rück­porto beilegen. Es dürfte viel Zeit und Geld kosten, wenn Expor­teure künftig die von der Bundes­re­gie­rung geplante soge­nannte Gelan­gens­be­stä­ti­gung vorlegen müssen, damit eine Liefe­rung ins EU-Ausland steu­er­frei bleibt.

Kompli­zierter Nach­weis. Mit diesem einheit­li­chen Vordruck soll der grenz­über­schrei­tende Umsatz­steu­er­be­trug einge­dämmt werden. Doch quer durch alle Bran­chen laufen die Wirt­schafts­ver­bände dagegen Sturm. Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat daher ein Schreiben, das die Neure­ge­lung paxis­näher gestalten soll, bereits zum zweiten Mal verschoben. Nun soll eine weitere Ände­rung der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung Abhilfe schaffen. Wann und in welcher Form, ist noch offen.

Um Steu­er­frei­heit zu erlangen, bleibt es daher in einer Über­gangs­phase bei der alten Rege­lung. Liefert ein deut­scher Unter­nehmer eine Ware in ein anderes EU-Land, muss er nach­weisen, dass sie ins Gemein­schafts­ge­biet beför­dert wurde. Er hat dann auf den Waren­wert keine Umsatz­steuer ans Finanzamt zu zahlen.

Welchen Nach­weis er dafür erbringen muss, richtet sich bisher danach, ob das Unter­nehmen selbst, ein von ihm oder dem Abnehmer beauf­tragter Liefe­rant oder der Abnehmer selbst den Gegen­stand beför­dert. Je nach Konstel­la­tion kann dieser Nach­weis kompli­ziert werden.

Keine echte Verbes­se­rung. Um das Verfahren zu verein­fa­chen, trat bereits zum Jahres­be­ginn die Ände­rung der Umsatz­steuer-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (UStDV) in Kraft. Sie sieht vor, dass die Rech­nungs­kopie sowie die neue, für alle erdenk­li­chen Liefer­va­ri­anten einheit­lich gestal­tete Gelan­gens­be­stä­ti­gung in Zukunft die bishe­rigen Nach­weise ersetzen. So sollen Unter­nehmer für alle Liefer­va­ri­anten stan­dar­di­siert nach­weisen können, dass der von ihnen verkaufte Gegen­stand, für den sie die Umsatz­steu­er­frei­heit bean­spru­chen, auch tatsäch­lich in einem EU-Mitglied­staat ange­kommen ist. Der Außen­handel erhalte dadurch eine „einfa­chere und eindeu­tige Nach­weis­re­ge­lung“, versprach der Entwurf der Verord­nung von Oktober 2011.

Doch was sich so schlicht und schlau anhört, ist für expor­tie­rende Unter­nehmen in der Praxis kaum zu leisten. Wie sollen sie zum Beispiel kontrol­lieren, ob wirk­lich eine befugte Person die Gelan­gens­be­stä­ti­gung unter­zeichnet? Und wie können sie sicher­stellen, dass der Kunde das ihm unbe­kannte Formular nach der Liefe­rung zeitnah ausfüllt – zumal vermut­lich viele Abnehmer die vorge­schrie­benen Spra­chen Deutsch, Englisch oder Fran­zö­sisch gar nicht beherr­schen?

Hoher Büro­kra­tie­auf­wand. Verschie­dene Wirt­schafts­ver­bände sowie Kammer­or­ga­ni­sa­tionen protes­tierten gegen die Neure­ge­lung. In dieser Form würden die Nach­weis­pflichten „insbe­son­dere kleine und mitt­lere Unter­nehmen erheb­lich belasten“, bemän­gelt unter anderem Wilfried Holl­mann, Präsi­dent des Mittel­stands­ver­bunds in Berlin. Er nennt als Beispiele unter anderem die Versender von Auto- oder sons­tigen klei­neren Ersatz­teilen sowie von Büchern, Klei­dung oder von Elek­tro­nik­zu­behör.

Gerade Mittel­ständler müssten mit deut­li­chem Mehr­auf­wand und hohen Kosten kämpfen und hätten keine perso­nellen oder finan­zi­ellen Kapa­zi­täten, um bei Abneh­mern im EU-Ausland die Unter­zeich­nung der Gelan­gens­be­stä­ti­gung durch­zu­setzen. „Damit ist für die Firmen die Steu­er­frei­heit ihrer Exporte bedroht“, fürchtet Holl­mann. Indus­trie- und Handels­kam­mern machten Druck mit dem Umfra­ge­er­gebnis, bis zu 20 Prozent der betrof­fenen Unter­nehmen könnten wegen der Neue­rung einen Teil ihres Vertriebs ins euro­päi­sche Ausland verla­gern.

Für Tech­no­plast gäbe es durch die Gelan­gens­be­stä­ti­gung bei jeder zehnten Liefe­rung zusätz­li­chen Aufwand: Im Schnitt sind das täglich 35 Bestell­vor­gänge. Die derzei­tige Ände­rung der Verord­nung betrifft ausge­rechnet das aufwen­dige Geschäft mit Klein­be­stel­lungen, die über den Online-Shop herein­kommen – vor allem von kleinen Werk­stätten und anderen Verar­bei­tern in Öster­reich und den übrigen Nach­bar­staaten. Dieser Vertriebsweg würde zum Problem, denn über den Online-Shop werden oft Artikel aus dem Nied­rig­preis­sektor verkauft. Vero­nika von Treskow zeigt eine Rech­nung vom Vortag über einen Kunst­stoff­stab für 17,95 Euro. „Abzüg­lich zehn Prozent Neukun­den­ra­batt, plus Versand­kos­ten­pau­schale“, sagt sie. „Bei solchen Preisen würde der Verkauf durch den zusätz­li­chen büro­kra­ti­schen Aufwand unwirt­schaft­lich.“

Über­gangs­weise kann auf die Gelan­gens­be­stä­ti­gung verzichtet werden. Wenn die geplante Neure­ge­lung jedoch nicht noch durch in Aussicht gestellte Alter­na­tiven ergänzt wird, könnte sie das Aus für viele klei­nere Liefe­rungen aus Deutsch­land in andere EU-Staaten bedeuten.