Änderung der Unternehmensbesteuerung und des Reisekostenrechts
Der Bundestag hat am 25.10.2012 den Gesetzentwurf zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Die Änderungen im Bereich des Reisekostenrechts sollen zum 01.01.2014 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung im Bundesrat.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 12.12.2012 eine Einigung erzielt. Er schlägt vor, die sogenannte doppelte Verlustnutzung im Körperschaftsteuergesetz neu zu regeln: Negative Einkünfte eines Organträgers bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Steuerverfahren geltend gemacht wurden. Außerdem enthält die Vermittlungsempfehlung eine rein redaktionelle Änderung bei der Absetzbarkeit von beruflich veranlasstem Verpflegungsaufwand als Werbungskosten. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen müssen Bundestag und Bundesrat noch bestätigen.
Unternehmensbesteuerung. Im Bereich der Unternehmensbesteuerung beziehen sich die Änderungen auf die Verlustverrechnung sowie auf Erleichterungen im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Organschaft.
Verlustverrechnung. Im Rahmen der Verlustverrechnung nach § 10d Abs. 1 EStG wird von derzeit 511.500 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 Euro) auf 1 Mio. Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) angehoben. Die Regelungen sollen erstmals auf negative Einkünfte anzuwenden sein, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden.
Organschaft. Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags sowie die formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags werden vereinfacht, ein Feststellungsverfahren wird im Interesse der Verfahrensökonomie, der Rechtssicherheit und einer gleichmäßigen Besteuerung eingeführt. So soll insbesondere der Gewinnabführungsvertrag auch als durchgeführt gelten, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde, die Fehler nicht hätten erkannt werden können und eine Korrektur dieser Fehler sofort nach Bekanntwerden erfolgt.
Arbeitnehmerbesteuerung. Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung beziehen sich die Änderungen vor allem auf eine Neudefinition des Begriffs Arbeitsstätte sowie auf die Verpflegungsmehraufwendungen. Weitere Änderungen beziehen sich auf doppelte Haushaltsführungen sowie die Bewertung von Mahlzeiten. Diese Änderungen sollen zum 01.01.2014 in Kraft treten.
Neudefinition der Arbeitsstätte. Im Bereich der Fahrtkosten bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte wird zur Steuervereinfachung sowie Schaffung von Rechtssicherheit gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung durch den Arbeitgeber oder anhand von „quantitativen Elementen“ (neuer Begriff: „erste Tätigkeitsstätte“), statt der vom Bundesfinanzhof verwendeten „qualitativen Elemente“ erfolgt; dies führt auch bei der Besteuerung von Dienstwagen zu mehr Rechtssicherheit. Daher gilt die Entfernungspauschale nur noch für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, im Übrigen sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
Verpflegungsmehraufwendungen. Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (im Inland 12 Euro und 24 Euro, Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro) eingeführt.
Doppelte Haushaltsführung. Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, werden neu geregelt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt dabei das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können zukünftig im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
Bewertung der Mahlzeiten. Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 Euro sollen typisierend mit dem Sachbezugswert erfasst werden. Die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten sollen generell nicht besteuert werden, wenn dem Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale zustehen würde. Andernfalls können die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten vom Arbeitgeber vereinfacht mit 25 % pauschal besteuert werden. Der Arbeitnehmer soll einen Werbungskostenabzug (Verpflegungspauschale) nur noch für die von ihm bezahlten Mahlzeiten geltend machen können.