Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde mit Wirkung ab 01.01.2007 der neue § 37b EStG eingeführt. Dieser regelt die steuerliche Behandlung der Gewährung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde. Die Sachzuwendungen werden demnach mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unterworfen. Diese Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen wird nun vermehrt bei Betriebs- und Lohnsteuerprüfungen thematisiert. Daher möchten wir Ihnen mit nachfolgendem Artikel einen Überblick über die wichtigsten Inhalte geben.
In einem ersten Schritt ist zu unterscheiden, ob die Sachzuwendung ein Arbeitnehmer oder ein Geschäftsfreund erhalten hat. Anschließend sind die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen aus Sicht des Zuwendenden und des Empfängers der Zuwendung, also des Arbeitnehmers bzw. des Geschäftsfreundes, zu prüfen.
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind dabei bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung ist ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einzubeziehen.
Zuwendungen an Arbeitnehmer. Die Pauschalierung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer wird dann zugelassen, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind für den Arbeitgeber immer als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Pauschalversteuerung führt dabei nicht zur Sozialversicherungsfreiheit der Zuwendung.
Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer sind aus dessen Sicht in der Regel wie Barlohnzahlungen zu versteuern. Hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalversteuerung gewählt, wird der Arbeitnehmer aus der Steuerschuldnerschaft entlassen.
Zuwendungen sind dabei bis zu einer Freigrenze von 44 Euro monatlich beim Empfänger weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig, wenn es sich um einen Sachbezug handelt. Beispiele für Sachbezüge sind freie Verpflegung, kostenlose oder verbilligte Abgabe von Gütern, kostenlose oder verbilligte Nutzung einer Wohnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können jedoch auch Geschenkgutscheine, die auf einen Geldbetrag ausgestellt sind (z. B. ein Buchgutschein), bis zur Freigrenze von 44 Euro/Monat als steuer- und abgabenfreier Sachbezug gelten. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Sache und der Auszahlung des Barbetrages hat. Es liegt in diesem Fall immer Arbeitslohn vor.
Zuwendungen an Geschäftsfreunde. Ausgaben für Zuwendungen an Geschäftsfreunde werden als Betriebsausgabe anerkannt, wenn es eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Sie können zudem nur bis zur Höhe von 35 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Darüber hinaus muss die Zuwendung für einen Berücksichtigung als Betriebsausgabe einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah aufgezeichnet werden.
Von Bedeutung ist für den Zuwendenden auch, welche steuerlichen Auswirkungen beim Geschäftsfreund durch die Zuwendung entstehen.
Die Pauschalierung findet auf Sachzuwendungen Anwendung, die zusätzlich zur ohnehin erbrachten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Zuwendende die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehen darf. Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des Zuwendenden Teil der Zuwendung. Die Pauschalsteuer ist daher als Betriebsausgabe nur dann abziehbar, wenn der Zuwendende die Sachzuwendung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehen kann.
Die Pauschalierung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung 10.000 Euro übersteigen.
Oberhalb der 10-Euro-Grenze sind aus Sicht des Geschäftsfreundes die Zuwendungen grundsätzlich als geldwerte Vorteile zu versteuern. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Zuwendende von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht hat. Durch die Pauschalversteuerung wird der Zuwendungsempfänger aus der Steuerschuldnerschaft entlassen.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer abgestellt. Der Pauschsteuersatz beträgt wie bereits dargestellt einheitlich nur 30 Prozent.
Wahlrecht zur Pauschalierung. Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Es ist jedoch zulässig, für Zuwendungen an Geschäftsfreunde und an eigene Arbeitnehmer die Wahl gesondert zu treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidierbare Entscheidung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres zu treffen. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.02. des Folgejahres.