Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung ist für viele Arbeitnehmer als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung ein wichtiger Bestandteil ihrer Altersvorsorge. Die Beiträge und Einzahlungen in die betrieblichen Altersversorgungssysteme werden steuerlich gefördert. Ferner zählen diese Aufwendungen teilweise nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Nachfolgender Aufsatz gibt dazu einen Überblick.
Durchführungswege. In der betrieblichen Altersversorgung gibt es fünf Durchführungswege, davon zwei interne Durchführungswege (Direktzusagen oder Unterstützungskassen). Zudem gibt es drei externe Durchführungswege (Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds). Welcher oder welche der möglichen Durchführungswege im Betrieb angeboten werden, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber.
Formen der Finanzierung.
Heute sind häufig die Arbeitnehmer am Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung beteiligt, während in früheren Jahren die „Betriebsrente” weitgehend allein vom Arbeitgeber finanziert wurde.
Möglich sind Beitragszahlungen und Einzahlungen allein durch den Arbeitgeber, allein durch den Arbeitnehmer oder gemeinsam durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge und Einzahlungen. In den internen Durchführungswegen (Direktzusagen und Unterstützungskassen) werden die Einzahlungen oder Rückstellungen durch den Arbeitgeber nicht als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt angesehen. Sie stellen keine zugeflossenen steuerlichen Einnahmen dar und sind kein Arbeitsentgelt. Bei Direktversicherungen mit vorgesehener Rentenzahlung – auch bei zusätzlichem Wahlrecht auf Kapitalauszahlung – sowie kapitalgedeckten Pensionskassen und Pensionsfonds sind die Beiträge und Einzahlungen des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Im Jahr 2012 sind dies 4 % von 67.200 EUR = 2.688 EUR. Darüber hinaus können bei Vertragsabschlüssen seit 1.1.2005 höhere Beiträge noch bis zu einem zusätzlichen Betrag von 1.800 EUR steuerfrei sein. Sie sind jedoch mangels einer gesetzlichen Regelung nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung. Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen mit Versicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen sowie generell für Altersversorgungen bei umlagefinanzierten Pensionskassen gelten Besonderheiten.
Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge und Einzahlungen.Die Finanzierung durch den Arbeitnehmer kann entweder über eine Bruttoentgeltumwandlung oder über eine Nettoentgeltverwendung erfolgen.
Bruttoentgeltumwandlung. Bei einer Bruttoentgeltumwandlung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass an die Stelle eines Teils des Entgeltanspruchs entweder eine Versorgungszusage des Arbeitgebers tritt (bei Direktzusage, Unterstützungskasse) oder ein Teil des Entgeltanspruchs als Beitrag zur Finanzierung einer betrieblichen Alterssicherung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) verwendet wird. In den internen Durchführungswegen der Direktzusagen und Unterstützungskassen stellen die umgewandelten Entgeltteile – ohne betragsmäßige Begrenzung – keinen steuerpflichtigen Lohn mehr dar. In der Sozialversicherung sind die für die Altersversorgung verwendeten Entgeltteile begrenzt bis zur Höhe von 4 % der jährlichen BBG in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (2012 = 2.688 EUR) beitragsfrei. Bei Direktversicherungen mit vorgesehener Rentenzahlung – auch bei zusätzlichem Wahlrecht auf Kapitalauszahlung – sowie kapitalgedeckten Pensionskassen und Pensionsfonds sind Beiträge aufgrund einer Bruttoentgeltumwandlung bis zu einem Betrag von 4 % der jährlichen BBG in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (2012 = 2.688 EUR) steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Höhere Beiträge können bei Vertragsabschlüssen seit 1.1.2005 noch bis zu einem zusätzlichen Betrag von 1.800 EUR steuerfrei sein. Sie sind jedoch mangels einer gesetzlichen Regelung nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung. Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen mit Versicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen sowie generell für Altersversorgungen bei umlagefinanzierten Pensionskassen gelten Besonderheiten.
Auf die steuer- und beitragsfreien Beträge aus einer Bruttoentgeltumwandlung werden ggf. steuer- und beitragsfreie Zahlungen des Arbeitgebers angerechnet. Die Steuer- und Beitragsfreiheit der arbeitgeberfinanzierten Beiträge ist vorrangig gegenüber den auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträgen. Zunächst sind die arbeitgeberfinanzierten Beiträge bei der Steuer- und Beitragsfreiheit zu berücksichtigen und die auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträge nur noch insoweit, als der Freibetrag nicht bereits durch die Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft worden ist.
Verminderte Leistungsansprüche bei Bruttoentgeltumwandlung. Im Falle einer Bruttoentgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung gilt regelmäßig ein Teil des Entgeltanspruchs nicht mehr als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Es verringert sich dadurch nicht nur die Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Steuern, sondern auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge, soweit die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten ist. Die geringeren Beiträge führen grundsätzlich zu einer geringeren gesetzlichen Absicherung in den Sozialversicherungssystemen:
- Im Rentenversicherungskonto werden geringere Arbeitsentgelte gespeichert, sodass sich im Rentenfall ein geringerer Rentenanspruch ergibt.
- Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein geringerer Anspruch auf Krankengeld.
- Im Falle von Arbeitslosigkeit besteht ein geringerer Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nettoentgeltverwendung. Die betriebliche Altersversorgung kann vom Arbeitnehmer anstelle durch Bruttoentgeltumwandlung auch durch Verwendung von einem Teil des Nettoentgelts finanziert werden, d. h. aus einem bereits versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelt. Durch diese Form der Finanzierung verringert sich die gesetzliche soziale Absicherung in den Sozialversicherungssystemen nicht. Der Arbeitnehmer kann außerdem in den Durchführungswegen Direktversicherungen mit vorgesehener Rentenzahlung (auch bei zusätzlichem Wahlrecht auf Kapitalauszahlung), Pensionskassen und Pensionsfonds die sog. „Riesterförderung” in Anspruch nehmen, die staatliche Zulagen und ggf. zusätzliche Steuervergünstigungen beinhaltet.
Besonderheiten – vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Direktversicherungsverträge.Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Direktversicherungsverträgen können die Beiträge weiterhin pauschal besteuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt sind (= im Leistungsfall keine Rentenzahlung vorgesehen, sondern ausschließlich Kapitalauszahlung) oder der Arbeitnehmer bis zum 30.6.2005 auf die Steuerfreiheit verzichtet hat. Die Pauschalbesteuerung ist bis zu einem Betrag von jährlich 1.752 EUR bzw. 2.148 EUR möglich. In der Sozialversicherung sind die pauschal besteuerten Beiträge zu vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Direktversicherungsverträgen in den Fällen beitragsfrei, in denen die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden oder im Falle einer Bruttoentgeltumwandlung dafür einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verwendet wird.
Vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Altersversorgungsverträge mit kapitalgedeckten Pensionskassen.Die Beiträge für die Altersversorgung in kapitalgedeckte Pensionskassen können pauschal besteuert werden, soweit der Steuerfreibetrag (2012: 2.688 EUR) ausgeschöpft wurde. Die Pauschalbesteuerung ist bis zu zusätzlich 1.752 EUR jährlich (bzw. 2.148 EUR) möglich. Zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt die Pauschalbesteuerung der Beiträge zu vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Altersversorgungsverträgen mit kapitalgedeckten Pensionskassen, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden oder im Falle einer Bruttoentgeltumwandlung dafür einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verwendet wird.
Umlagefinanzierte Pensionskassen. Für die Beiträge in umlagefinanzierte Pensionskassen besteht seit 1.1.2008 Steuerfreiheit im Rahmen des § 3 Nr. 56 EStG bis zur Höhe von 1 % der jährlichen BBG in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (2012: 1 % von 67.200 EUR = 672 EUR). Darüber hinaus können die Beiträge bis zu einem Betrag von jährlich 1.752 EUR (bzw. 2.148 EUR) pauschal besteuert werden. In der Sozialversicherung sind die steuerfreien und die pauschal versteuerten Beiträge beitragsfrei, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden oder im Falle einer Bruttoentgeltumwandlung dafür einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verwendet wird. Für Einzahlungen in eine umlagefinanzierte Pensionskasse mit einer besonderen Versorgungsregelung (in der Regel im öffentlichen Dienst) gelten nach § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SvEV einschränkende Regelungen.
Quelle: SUMMA SUMMARUM Ausgabe 02/2012, Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin.