29. November 2012

Aufwen­dungen für die betrieb­liche Alters­ver­sor­gung

Die betrieb­liche Alters­ver­sor­gung ist für viele Arbeit­nehmer als Ergän­zung zur gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung ein wich­tiger Bestand­teil ihrer Alters­vor­sorge. Die Beiträge und Einzah­lungen in die betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gungs­sys­teme werden steu­er­lich geför­dert. Ferner zählen diese Aufwen­dungen teil­weise nicht zum beitrags­pflich­tigen Arbeits­ent­gelt in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Nach­fol­gender Aufsatz gibt dazu einen Über­blick.

Durch­füh­rungs­wege. In der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung gibt es fünf Durch­füh­rungs­wege, davon zwei interne Durch­füh­rungs­wege (Direkt­zu­sagen oder Unter­stüt­zungs­kassen). Zudem gibt es drei externe Durch­füh­rungs­wege (Direkt­ver­si­che­rungen, Pensi­ons­kassen oder Pensi­ons­fonds). Welcher oder welche der mögli­chen Durch­füh­rungs­wege im Betrieb ange­boten werden, entscheidet grund­sätz­lich der Arbeit­geber.

Formen der Finan­zie­rung.

Heute sind häufig die Arbeit­nehmer am Aufbau einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung betei­ligt, während in früheren Jahren die „Betriebs­rente” weit­ge­hend allein vom Arbeit­geber finan­ziert wurde.

Möglich sind Beitrags­zah­lungen und Einzah­lungen allein durch den Arbeit­geber, allein durch den Arbeit­nehmer oder gemeinsam durch Arbeit­geber und Arbeit­nehmer.

Arbeit­ge­ber­fi­nan­zierte Beiträge und Einzah­lungen. In den internen Durch­füh­rungs­wegen (Direkt­zu­sagen und Unter­stüt­zungs­kassen) werden die Einzah­lungen oder Rück­stel­lungen durch den Arbeit­geber nicht als steuer- und beitrags­pflich­tiges Entgelt ange­sehen. Sie stellen keine zuge­flos­senen steu­er­li­chen Einnahmen dar und sind kein Arbeits­ent­gelt. Bei Direkt­ver­si­che­rungen mit vorge­se­hener Renten­zah­lung – auch bei zusätz­li­chem Wahl­recht auf Kapi­tal­aus­zah­lung – sowie kapi­tal­ge­deckten Pensi­ons­kassen und Pensi­ons­fonds sind die Beiträge und Einzah­lungen des Arbeit­ge­bers bis zu einem Betrag von 4 % der jähr­li­chen Beitrags­be­mes­sungs­grenze (BBG) in der allge­meinen gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung steu­er­frei und beitrags­frei in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Im Jahr 2012 sind dies 4 % von 67.200 EUR = 2.688 EUR. Darüber hinaus können bei Vertrags­ab­schlüssen seit 1.1.2005 höhere Beiträge noch bis zu einem zusätz­li­chen Betrag von 1.800 EUR steu­er­frei sein. Sie sind jedoch mangels einer gesetz­li­chen Rege­lung nicht beitrags­frei in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Bei vor dem 1.1.2005 abge­schlos­senen Verträgen mit Versi­che­rungen und kapi­tal­ge­deckten Pensi­ons­kassen sowie gene­rell für Alters­ver­sor­gungen bei umla­ge­fi­nan­zierten Pensi­ons­kassen gelten Beson­der­heiten.

Arbeit­neh­mer­fi­nan­zierte Beiträge und Einzah­lungen.Die Finan­zie­rung durch den Arbeit­nehmer kann entweder über eine Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung oder über eine Netto­ent­gelt­ver­wen­dung erfolgen.

Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung. Bei einer Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung verein­baren Arbeit­geber und Arbeit­nehmer, dass an die Stelle eines Teils des Entgelt­an­spruchs entweder eine Versor­gungs­zu­sage des Arbeit­ge­bers tritt (bei Direkt­zu­sage, Unter­stüt­zungs­kasse) oder ein Teil des Entgelt­an­spruchs als Beitrag zur Finan­zie­rung einer betrieb­li­chen Alters­si­che­rung (Direkt­ver­si­che­rung, Pensi­ons­kasse, Pensi­ons­fonds) verwendet wird. In den internen Durch­füh­rungs­wegen der Direkt­zu­sagen und Unter­stüt­zungs­kassen stellen die umge­wan­delten Entgelt­teile – ohne betrags­mä­ßige Begren­zung – keinen steu­er­pflich­tigen Lohn mehr dar. In der Sozi­al­ver­si­che­rung sind die für die Alters­ver­sor­gung verwen­deten Entgelt­teile begrenzt bis zur Höhe von 4 % der jähr­li­chen BBG in der allge­meinen gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung (2012 = 2.688 EUR) beitrags­frei. Bei Direkt­ver­si­che­rungen mit vorge­se­hener Renten­zah­lung – auch bei zusätz­li­chem Wahl­recht auf Kapi­tal­aus­zah­lung – sowie kapi­tal­ge­deckten Pensi­ons­kassen und Pensi­ons­fonds sind Beiträge aufgrund einer Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung bis zu einem Betrag von 4 % der jähr­li­chen BBG in der allge­meinen gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung (2012 = 2.688 EUR) steu­er­frei und beitrags­frei in der Sozi­al­ver­si­che­rung.

Höhere Beiträge können bei Vertrags­ab­schlüssen seit 1.1.2005 noch bis zu einem zusätz­li­chen Betrag von 1.800 EUR steu­er­frei sein. Sie sind jedoch mangels einer gesetz­li­chen Rege­lung nicht beitrags­frei in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Bei vor dem 1.1.2005 abge­schlos­senen Verträgen mit Versi­che­rungen und kapi­tal­ge­deckten Pensi­ons­kassen sowie gene­rell für Alters­ver­sor­gungen bei umla­ge­fi­nan­zierten Pensi­ons­kassen gelten Beson­der­heiten.

Auf die steuer- und beitrags­freien Beträge aus einer Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung werden ggf. steuer- und beitrags­freie Zahlungen des Arbeit­ge­bers ange­rechnet. Die Steuer- und Beitrags­frei­heit der arbeit­ge­ber­fi­nan­zierten Beiträge ist vorrangig gegen­über den auf Entgelt­um­wand­lung beru­henden Beiträgen. Zunächst sind die arbeit­ge­ber­fi­nan­zierten Beiträge bei der Steuer- und Beitrags­frei­heit zu berück­sich­tigen und die auf Entgelt­um­wand­lung beru­henden Beiträge nur noch inso­weit, als der Frei­be­trag nicht bereits durch die Arbeit­ge­ber­bei­träge ausge­schöpft worden ist.

Vermin­derte Leis­tungs­an­sprüche bei Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung. Im Falle einer Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung zugunsten einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung gilt regel­mäßig ein Teil des Entgelt­an­spruchs nicht mehr als steuer- und beitrags­pflich­tiges Arbeits­ent­gelt. Es verrin­gert sich dadurch nicht nur die Bemes­sungs­grund­lage für die zu zahlenden Steuern, sondern auch die Bemes­sungs­grund­lage für die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge, soweit die Beitrags­be­mes­sungs­grenze nicht über­schritten ist. Die gerin­geren Beiträge führen grund­sätz­lich zu einer gerin­geren gesetz­li­chen Absi­che­rung in den Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­temen:

  • Im Renten­ver­si­che­rungs­konto werden gerin­gere Arbeits­ent­gelte gespei­chert, sodass sich im Renten­fall ein gerin­gerer Renten­an­spruch ergibt.
  • Bei krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­hig­keit besteht ein gerin­gerer Anspruch auf Kran­ken­geld.
  • Im Falle von Arbeits­lo­sig­keit besteht ein gerin­gerer Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld.

Netto­ent­gelt­ver­wen­dung. Die betrieb­liche Alters­ver­sor­gung kann vom Arbeit­nehmer anstelle durch Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung auch durch Verwen­dung von einem Teil des Netto­ent­gelts finan­ziert werden, d. h. aus einem bereits versteu­erten und verbei­tragten Arbeits­ent­gelt. Durch diese Form der Finan­zie­rung verrin­gert sich die gesetz­liche soziale Absi­che­rung in den Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­temen nicht. Der Arbeit­nehmer kann außerdem in den Durch­füh­rungs­wegen Direkt­ver­si­che­rungen mit vorge­se­hener Renten­zah­lung (auch bei zusätz­li­chem Wahl­recht auf Kapi­tal­aus­zah­lung), Pensi­ons­kassen und Pensi­ons­fonds die sog. „Ries­ter­för­de­rung” in Anspruch nehmen, die staat­liche Zulagen und ggf. zusätz­liche Steu­er­ver­güns­ti­gungen beinhaltet.

Beson­der­heiten – vor dem 1.1.2005 abge­schlos­sene Direkt­ver­si­che­rungs­ver­träge.Bei vor dem 1.1.2005 abge­schlos­senen Direkt­ver­si­che­rungs­ver­trägen können die Beiträge weiterhin pauschal besteuert werden, wenn die Voraus­set­zungen für die Steu­er­frei­heit nicht erfüllt sind (= im Leis­tungs­fall keine Renten­zah­lung vorge­sehen, sondern ausschließ­lich Kapi­tal­aus­zah­lung) oder der Arbeit­nehmer bis zum 30.6.2005 auf die Steu­er­frei­heit verzichtet hat. Die Pauschal­be­steue­rung ist bis zu einem Betrag von jähr­lich 1.752 EUR bzw. 2.148 EUR möglich. In der Sozi­al­ver­si­che­rung sind die pauschal besteu­erten Beiträge zu vor dem 1.1.2005 abge­schlos­senen Direkt­ver­si­che­rungs­ver­trägen in den Fällen beitrags­frei, in denen die Beiträge vom Arbeit­geber zusätz­lich zu Löhnen und Gehäl­tern gewährt werden oder im Falle einer Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung dafür einmalig gezahltes Arbeits­ent­gelt verwendet wird.

Vor dem 1.1.2005 abge­schlos­sene Alters­ver­sor­gungs­ver­träge mit kapi­tal­ge­deckten Pensi­ons­kassen.Die Beiträge für die Alters­ver­sor­gung in kapi­tal­ge­deckte Pensi­ons­kassen können pauschal besteuert werden, soweit der Steu­er­frei­be­trag (2012: 2.688 EUR) ausge­schöpft wurde. Die Pauschal­be­steue­rung ist bis zu zusätz­lich 1.752 EUR jähr­lich (bzw. 2.148 EUR) möglich. Zur Beitrags­frei­heit in der Sozi­al­ver­si­che­rung führt die Pauschal­be­steue­rung der Beiträge zu vor dem 1.1.2005 abge­schlos­senen Alters­ver­sor­gungs­ver­trägen mit kapi­tal­ge­deckten Pensi­ons­kassen, wenn die Beiträge vom Arbeit­geber zusätz­lich zu Löhnen und Gehäl­tern gewährt werden oder im Falle einer Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung dafür einmalig gezahltes Arbeits­ent­gelt verwendet wird.

Umla­ge­fi­nan­zierte Pensi­ons­kassen. Für die Beiträge in umla­ge­fi­nan­zierte Pensi­ons­kassen besteht seit 1.1.2008 Steu­er­frei­heit im Rahmen des § 3 Nr. 56 EStG bis zur Höhe von 1 % der jähr­li­chen BBG in der allge­meinen gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung (2012: 1 % von 67.200 EUR = 672 EUR). Darüber hinaus können die Beiträge bis zu einem Betrag von jähr­lich 1.752 EUR (bzw. 2.148 EUR) pauschal besteuert werden. In der Sozi­al­ver­si­che­rung sind die steu­er­freien und die pauschal versteu­erten Beiträge beitrags­frei, wenn sie vom Arbeit­geber zusätz­lich zu Löhnen und Gehäl­tern gezahlt werden oder im Falle einer Brut­to­ent­gelt­um­wand­lung dafür einmalig gezahltes Arbeits­ent­gelt verwendet wird. Für Einzah­lungen in eine umla­ge­fi­nan­zierte Pensi­ons­kasse mit einer beson­deren Versor­gungs­re­ge­lung (in der Regel im öffent­li­chen Dienst) gelten nach § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SvEV einschrän­kende Rege­lungen.

Quelle: SUMMA SUMMARUM Ausgabe 02/2012, Deut­sche Renten­ver­si­che­rung Bund, Ruhr­straße 2, 10709 Berlin.