27. November 2012

Umsatz­steuer bei der Abgabe von Speisen an Imbiss­ständen

In der Praxis treten häufig Zwei­fels­fragen auf, ob bei der Abgabe von Speisen an Imbiss­ständen der ermä­ßigte Steu­er­satz oder der Regel­steu­er­satz in Ansatz zu bringen ist. Der Bundes­fi­nanzhof hat hierzu nun verschie­dene Urteile veröf­fent­licht. Rechts­si­cher­heit ist jedoch nach wie vor nicht einge­treten. Die Finan­cial Times Deutsch­land sprach von der „großen Curry­wurst-Posse“.

Recht­spre­chung des Bundes­fi­nanz­hofs.Mit zwei zeit­gleich veröf­fent­lichten Urteilen hat der Bundes­fi­nanzhof (BFH) zu der bisher häufig strei­tigen umsatz­steu­er­li­chen Abgren­zung von Essens­lie­fe­rungen (Steu­er­satz 7 %) und Restau­ra­ti­ons­leis­tungen (Steu­er­satz 19 %) Stel­lung genommen. Die Entschei­dungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u. a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.

Ermä­ßigter Steu­er­satz. Danach liegt eine dem ermä­ßigten Steu­er­satz unter­lie­gende Essens­lie­fe­rung vor, wenn nur einfach zube­rei­tete Speisen (wie z. B. Brat­würste oder Pommes frites oder ähnlich stan­dar­di­siert zube­rei­tete Speisen) abge­geben werden und dem Kunden ledig­lich behelfs­mä­ßige Verzehr­vor­rich­tungen (wie z. B. Theken oder Abla­ge­bretter bei Imbiss­ständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfü­gung stehen und die Speisen nur im Stehen einge­nommen werden können (V R 35/08). Kommt zu den stan­dar­di­siert zube­rei­teten Speisen noch eine weitere Leis­tung hinzu – z. B. Kell­ner­ser­vice, Bera­tung und Bedie­nung, geschlos­sene Räume, Garde­robe und Toiletten oder Geschirr und Mobi­liar –, kommt der Regel­steu­er­satz zur Anwen­dung.

Regel­steu­er­satz.Zu einem dem Regel­steu­er­satz unter­lie­genden Restau­ra­ti­ons­um­satz führt mithin die Abgabe von Stan­dard­speisen, sobald der leis­tende Unter­nehmer seinen Kunden zusätz­li­ches Mobi­liar wie Tisch(e) mit Sitz­ge­le­gen­heiten zur Verfü­gung stellt. Im Unter­schied zur früheren Recht­spre­chung sind dabei jedoch Verzehr­vor­rich­tungen Dritter – wie z. B. Tische und Bänke eines Stand­nach­barn – nicht zu berück­sich­tigen, auch wenn diese im Inter­esse des leis­tenden Unter­neh­mers zur Verfü­gung gestellt wurden (V R 18/10).

Weitere Hinweise des Bundes­fi­nanz­hofs. Der Bundes­fi­nanzhof hat in seiner Pres­se­mit­tei­lung noch auf nach­fol­gende Entschei­dungen hinge­wiesen:

Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08 und XI R 37/08 und vom 27. Oktober 2009 V R 3/07 und V R 35/08 hat der Bundes­fi­nanzhof dem Gerichtshof der Euro­päi­schen Gemein­schaften mehrere Fragen vorge­legt, die die Abgren­zung von Restau­ra­ti­ons­leis­tungen (Dienst­leis­tungen) und Liefe­rungen von Nahrungs­mit­teln betreffen. Eine Liefe­rung würde dem ermä­ßigten Umsatz­steu­er­satz von 7 % unter­liegen, nicht hingegen – anders als in anderen Mitglied­staaten – eine Restau­ra­ti­ons­leis­tung, die mit dem Regel­steu­er­satz von 19 % besteuert wird. Es hängt deshalb von der Beur­tei­lung als Liefe­rung oder Dienst­leis­tung ab, ob die Umsätze dem Regel­steu­er­satz unter­liegen oder ermä­ßigt zu besteuern sind. In den beiden Verfahren V R 35/08 und XI R 37/08 geht es um die Beur­tei­lung der Abgabe von Speisen aus einem Imbiss­wagen mit z. T. über­dachten Verzehr­t­heken oder Abla­ge­bret­tern. Das Verfahren V R 3/07 betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sons­tige Verzehr­vor­rich­tungen vorge­halten waren. Im Verfahren XI R 6/08 sind Leis­tungen eines Party-Service-Unter­neh­mens zu beur­teilen.

Die erwei­terte Ermäch­ti­gung der Mitglied­staaten zur Einfüh­rung eines ermä­ßigten Steu­er­satzes in Anhang H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) der Richt­linie 77/388/EWG nicht nur – wie bisher – für die Liefe­rung von Nahrungs­mit­teln, sondern zusätz­lich auch für „Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen“, lässt aus gemein­schafts­recht­li­cher Sicht als zwei­fel­haft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahl­zeiten zum sofor­tigen Verzehr um eine Liefe­rung handelt. Sollte dies zu bejahen sein, muss die Frage beant­wortet werden, ob unter den Begriff Nahrungs­mittel i. S. von Anhang H Kate­gorie 1 der Richt­linie 77/388/ EWG nur Nahrungs­mittel „zum Mitnehmen“ fallen oder auch Speisen oder Mahl­zeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sons­tige Weise zum sofor­tigen Verzehr zube­reitet worden sind. Hinsicht­lich der Abgren­zung von Restau­ra­ti­ons­leis­tung (Dienst­leis­tung) und Liefe­rung ist zu klären, ob die Zube­rei­tung der Speisen oder Mahl­zeiten als ein wesent­li­ches Dienst­leis­tungs­ele­ment zu berück­sich­tigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätz­li­chen Dienst­leis­tungen der einheit­li­chen Leis­tung das Gepräge einer Dienst­leis­tung verleiht.

Zube­rei­tung von Speisen im Alten­wohn­heim. Der Bundes­fi­nanzhof hat in einem weiteren Urteil vom 12.10.2011 (V R 66/09) entschieden, dass die in einer Groß­küche eines Alten­wohn­heims und Pfle­ge­heims zur Verpfle­gung der Bewohner zube­rei­teten Speisen keine „Stan­dard­speisen“ als Ergebnis einfa­cher und stan­dar­di­sierter Zube­rei­tungs­vor­gänge nach Art eines Imbiss­standes sind, sodass deren Abgabe zu festen Zeit­punkten in Warm­hal­te­be­häl­tern keine Liefe­rung, sondern eine dem Regel­steu­er­satz unter­lie­gende sons­tige Leis­tung ist.