3. Mai 2012

Ist eine Schön­heits­ope­ra­tion als Heil­be­hand­lung umsatz­steu­er­frei?

Das Umsatz­steu­er­ge­setz sieht für Heil­be­hand­lungen im Bereich der Human­me­dizin grund­sätz­lich eine Steu­er­be­freiung vor. Doch fallen unter diese Steu­er­be­freiung auch Schön­heits­ope­ra­tionen, die nicht medi­zi­nisch indi­ziert sind? Sind andere Leis­tungen von Ärzten oder deren Hilfs­per­sonal eben­falls umsatz­steu­er­frei?

Umsatz­steu­er­freie Heil­be­hand­lungen. Nach stän­diger Recht­spre­chung des Bundes­fi­nanz­hofs (BFH) sind nur Tätig­keiten umsatz­steu­er­frei, die zum Zweck der Vorbeu­gung, der Diagnose, der Behand­lung und, soweit möglich, der Heilung von Krank­heiten oder Gesund­heits­stö­rungen für bestimmte Pati­enten ausge­führt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 6.9.2011, V B 64/11). Wird eine ärzt­liche Leis­tung in einem Zusam­men­hang erbracht, der die Fest­stel­lung zulässt, dass ihr Haupt­ziel nicht der Schutz der Gesund­heit ist, sind die enst­pre­chenden Umsatz­steuer befrei­enden Vorschriften § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richt­linie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmo­ni­sie­rung der Rechts­vor­schriften der Mitglied­staaten über die Umsatz­steuern 77/388/EWG auf diese Leis­tung nicht anzu­wenden (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865). Auch eine anäs­the­sis­ti­sche Leis­tung wird nur dann von der Umsatz­steuer befreit, wenn sie in Zusam­men­hang mit einer Behand­lung erfolgt, die den Schutz der Gesund­heit als Haupt­ziel verfolgt.

Schön­heits­ope­ra­tionen. Bei medi­zi­nisch nicht indi­zierten Schön­heits­ope­ra­tionen, die nicht der Heilung von Krank­heiten oder Gesund­heits­stö­rungen dienen, sind die Voraus­set­zungen für eine Umsatz­steu­er­be­freiung folg­lich grund­sätz­lich nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 18.2.2008, V B 35/06). Auch die hierbei notwen­dige anäs­the­sis­ti­sche Leis­tung wird nicht in Zusam­men­hang mit einer Behand­lung erbracht, die als Haupt­ziel dem Schutz der Gesund­heit dient. Entspre­chend kann auch für sie keine Umsatz­steu­er­be­freiung erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 6.9.2011, V B 64/11). Ein Indiz für eine nicht medi­zi­nisch indi­zierte Schön­heits­ope­ra­tion kann sein, dass die Kran­ken­ver­si­che­rung die Kosten hiefür nicht über­nimmt.

Weitere nicht umsatz­steu­er­freie Leis­tungen. Das Beispiel der Schön­heits­ope­ra­tionen zeigt, dass längst nicht alle Leis­tungen der Ärzte oder deren Hilfs­per­sonal als umsatz­steu­er­freie Heil­be­hand­lungs­leis­tungen einzu­stufen sind. Hier ein Auszug aus nicht umsatz­steu­er­be­freiten Leis­tungen des Human­me­di­zin­sek­tors:

  • die Liefe­rung von Hilfs­mit­teln wie z.B. Zahn­pro­thesen, Kontakt­linsen oder Schuh­ein­lagen,
  • die schrift­stel­le­ri­sche oder wissen­schaft­liche Tätig­keit, selbst wenn es sich um Artikel oder Berichte in einer ärzt­li­chen Fach­zeit­schrift handelt,
  • Vorträge, auch wenn diese im Rahmen einer Fort­bil­dung vor Ärzten erfolgen, sowie Lehr­tä­tig­keiten und
  • die Erstel­lung von Gutachten und/oder Zeug­nissen über die Berufs­taug­lich­keit oder das Sehver­mögen.