Entwicklung der Minijobs und Gleitzone 2012
Nach den Plänen der Regierungskoalition soll die Entgeltgrenze für die Minijobs ab 2012 auf 450 EUR erhöht werden. Ebenso soll die Gleitzone angepasst werden. Die Gleitzonenregelung soll nach den aktuellen Plänen demnächst für Entgelte ab 450,01 EUR bis 850,00 EUR gelten. Voraussichtlich werden diese Erhöhungen frühestens zum 01.04. oder zum 01.07.2012 in Kraft treten.
Definition des Minijobs. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überschreitet. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei sind maximal 12 Monate anzusetzen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 400 EUR nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 4.800 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung. Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
Anpassung Minijobs. Zur Verbesserung der sozialen Absicherung soll der Grenzwert von 400 EUR auf 450 EUR monatlich angehoben werden. Ferner ist vorgesehen, dass die geringfügig entlohnt Beschäftigten künftig grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Aus eigenen Mitteln soll dabei der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (15 %) bis zum Beitragssatz der Rentenversicherung auf (2012 = 19,6 %, Arbeitnehmeranteil somit 4,6 %) aufgestockt werden. Auf Antrag wird jedoch eine Versicherungsfreiheit gewährt. Derzeit sind geringfügig entlohnt Beschäftigte in der Regel rentenversicherungsfrei. Sie können jedoch auf Wunsch versicherungspflichtig werden.
Definition der Gleitzone. Arbeitnehmer sind in der sogenannten Gleitzone beschäftigt, wenn ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und maximal 800,00 EUR liegt. Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Während geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400,00 EUR im Monat versicherungsfrei bleiben, sind Beschäftigungen in der Gleitzone versicherungspflichtig.
Allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Dieser beträgt bei 400,01 EUR ca. 10 Prozent des Arbeitsentgelts und steigt auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 21 Prozent bei 800,00 EUR Arbeitsentgelt an. Der Arbeitgeber hat dagegen stets den vollen Beitragsanteil zu tragen. Die Regelung zur Gleitzone gilt jedoch nicht für Auszubildende sowie für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr. Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone begründen grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.
Anpassung Gleitzone. Im Gespräch ist eine Erhöhung der Entgeltgrenze im Rahmen der Gleitzone. Die Gleitzonenregelung soll für Entgelte ab 450,01 EUR bis 850,00 EUR gelten. Eventuell sollen sogar Entgelte bis zu 900 EUR monatlich der Gleitzone zuzuordnen sein.